OGH 2Ob188/98f

OGH2Ob188/98f9.7.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Henriette F*****, vertreten durch Dr.Karl Kuprian, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider die beklagten Parteien 1. Karl K*****, 2. Eva S***** und 3. Renatus K*****, alle vertreten durch Dr.Josef Raffl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen S 140.000 sA und Feststellung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 15.Mai 1998, GZ 4 R 54/97g-42, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Haftung für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten kraft alternativer Kausalität wurde in der Rechtsprechung (SZ 54/63; SZ 56/120; SZ 57/51; SZ 61/234; SZ 63/185 ua) immer dann bejaht, wenn mehrere potentielle Schädiger rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gesetzt haben, aber nicht festgestellt werden konnte, welches Verhalten welches potentiellen Schädigers zu dem schädlichen Erfolg geführt hat. Hier steht entgegen der in der Revision vertretenen Meinung fest, daß den Beklagten ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten anzulasten ist, weil sie die Streupflicht auf dem von ihnen zu säubernden und zu bestreuenden Teil des Gehsteigs nicht nachgekommen sind. Nicht festgestellt werden konnte nur, ob diese Verletzung der Streupflicht oder die Verletzung der Streupflicht durch die Eigentümer der benachbarten Liegenschaft den Sturz der Klägerin verursacht hat, weil mehr festgestellt werden konnte, ob die im Grenzbereich der beiden Liegenschaften gelegene Unfallstelle auf dem Grundstück der Beklagten oder auf der Nachbarliegenschaft liegt. Eine Vermessung des vor beiden Liegenschaften verlaufenden Gehsteigs hätte zur Ermittlung der Unfallstelle nichts beitragen können. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher durch die angeführte Rechtsprechung gedeckt. Daß im Aufhebungsbeschluß 2 Ob 78/94 aufgetragen wurde, die exakte Unfallstelle festzustellen, besagt dagegen nichts, weil sich die Beweisschwierigkeiten erst im anschließenden Rechtsgang ergeben haben. Der Lösung der Frage des Mitverschuldens der Klägerin kommt keine über den Anlaßfall hinausgehende und damit keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte