OGH 2Ob180/08x (RS0124313)

OGH2Ob180/08x30.10.2008

Rechtssatz

Aufgabe des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist es, selbst den Gutachtensauftrag kritisch zu hinterfragen, seine Terminologie klarzustellen und den Beurteilungsgegenstand eindeutig abzugrenzen. Es ist auch seine Aufgabe, allenfalls notwendige weitere Unterlagen beizuschaffen und die allfällige Durchführung eines Ortsaugenscheins oder von Beweisaufnahmen anzuregen, die zur Durchführung des Gutachtensauftrags notwendig sind. Tut er dies nicht, begründet dies ein Verschulden.

Normen

ABGB §1299 A2
ZPO §359
GebAG 1975 §25 Abs1

2 Ob 180/08xOGH30.10.2008

Veröff: SZ 2008/160

3 Ob 39/11yOGH22.03.2011

Vgl auch

6 Ob 51/13pOGH08.05.2013

Dokumentnummer

JJR_20081030_OGH0002_0020OB00180_08X0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)