OGH 2Ob177/10h (RS0126470)

OGH2Ob177/10h2.12.2010

Rechtssatz

§ 215 Abs 1 Satz 2 und 3 ABGB sind dahin auszulegen, dass die vorläufige Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers nicht nur vom Treffen der Maßnahme, sondern auch von deren Aufrechterhaltung durch den Jugendwohlfahrtsträger bis zur gerichtlichen Entscheidung abhängig ist. Hebt daher der Jugendwohlfahrtsträger die von ihm getroffene Maßnahme vor der gerichtlichen Entscheidung selbst wieder auf, so erlischt auch die rechtliche Wirksamkeit der Maßnahme und mit ihr die vorläufige Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers für das von der Maßnahme betroffene Kind.

Normen

ABGB §215 Abs1

2 Ob 177/10hOGH02.12.2010

Veröff: SZ 2010/152

5 Ob 33/15mOGH28.04.2015

Auch

5 Ob 210/15sOGH21.12.2015

Vgl auch; Beisatz: Die im Rahmen der Interimskompetenz nach § 211 Abs 1 ABGB getroffene vorläufige Maßnahme bleibt entweder bis zur Endentscheidung des Gerichts über die Obsorge oder bis zu ihrer faktischen Beendigung durch den KJHT wirksam. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20101202_OGH0002_0020OB00177_10H0000_002

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