Spruch:
Die außerordentliche Revision wird, soweit sie als Kostenrekurs zu verstehen ist, als jedenfalls unzulässig und im Übrigen gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der Kläger geht zwar wie die Vorinstanzen von der Verwendung des von der zweitbeklagten Partei gehaltenen LKWs als ortsgebundene Arbeitsmaschine aus, verkennt jedoch den Regelungszweck des § 2 KHVG sowie die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur. Entgegen seiner Auffassung erweitert diese Bestimmung, die den Deckungsumfang des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers regelt, nicht den Begriff „beim Betrieb" iSd § 1 EKHG, sodass daraus für eine Halterhaftung der zweitbeklagten Partei nichts zu gewinnen ist (vgl 9 ObA 298/01s = ZVR 2003/54). Aus den in der Revision zitierten Entscheidungen 2 Ob 214/01m und 8 ObA 73/03y = SZ 2004/141 sind keine den gegenteiligen Standpunkt des Klägers stützende Anhaltspunkte ableitbar. Im Übrigen entspricht es aber der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass eine Halterhaftung dann ausscheidet, wenn ein Kraftfahrzeug lediglich als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird, auf welche das EKHG nicht anzuwenden ist (2 Ob 214/01m; 2 Ob 51/06y = ZVR 2007/122; 9 ObA 107/07m; RIS-Justiz RS0058229). Mangels Betriebs als Kraftfahrzeug kommt weder die Gefährdungshaftung noch eine Gehilfenhaftung des Halters nach § 19 Abs 2 EKHG in Betracht. Wenngleich diese Vorschrift auch für jene Fahrzeuge gilt, welche nicht in den Anwendungsbereich des EKHG fallen, setzt ihre Anwendung doch stets einen Unfall „beim Betrieb" eines Kraftfahrzeugs voraus (9 ObA 298/01s; 8 ObA 73/03y; RIS-Justiz RS0058506).
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts im Kostenpunkt ist - mangels Erwähnung in § 519 ZPO - jedenfalls unanfechtbar (RIS-Justiz RS0075211).
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