OGH 2Ob172/13b

OGH2Ob172/13b19.9.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Sol, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** S*****, vertreten durch Allmayer-Beck Stockert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 45.707,36 EUR sA, über den Rekurs der Einschreiterin W***** AG *****, vertreten durch Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Juli 2013, GZ 11 R 119/13w-23, womit der Antrag der Einschreiterin auf nachträgliche Abänderung eines Zulassungsausspruchs und der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt nach einem Verkehrsunfall Schadenersatz. Im Deckblatt der im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Klage schien die Einschreiterin als beklagte Partei auf, während in der beigefügten Klageschrift der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs als Prozessgegner bezeichnet wurde. Der Auftrag zur Klagebeantwortung wurde zunächst an die Einschreiterin zugestellt. In der Folge beantragte der Kläger, die Klage an die in der Klageschrift richtig bezeichnete Partei zuzustellen. Bei der elektronischen Übermittlung der Klage sei irrtümlich die Nennung der Einschreiterin im Feld für die beklagte Partei erfolgt.

Mit Beschluss vom 16. 5. 2013 wies das Erstgericht die von der Einschreiterin erstattete Klagebeantwortung zurück.

Das Rekursgericht bestätigte mit Beschluss vom 17. 6. 2013 diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Diesen Ausspruch begründete es mit § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.

Die Einschreiterin stellte daraufhin den Antrag „auf nachträgliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses“, den sie mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, in eventu einem außerordentlichen Revisionsrekurs verband.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Abänderungsantrag und den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs zurück. Dieser Beschluss wurde der Einschreiterin nach dem aktenkundigen ERV-Zustellnachweis am 14. 8. 2013 zugestellt (§ 89d Abs 2 GOG idF BGBl I 2012/26).

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Beschluss des Rekursgerichts am 3. 9. 2013 erhobene Rekurs der Einschreiterin ist zwar nicht unzulässig (vgl 6 Ob 206/06x; 3 Ob 233/10a; RIS-Justiz RS0112034). Er ist jedoch verspätet.

Die Rekursfrist beträgt gemäß § 521 Abs 1 Satz 1 ZPO 14 Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses (§ 521 Abs 2 ZPO). Gemäß § 222 Abs 1 ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I 2010/111, werden ua die Notfristen im Rekursverfahren zwischen dem 15. Juli und dem 17. August gehemmt. Fällt - wie hier - der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, wird die Notfrist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert (vgl 1 Ob 255/12z).

Im vorliegenden Fall begann die Rekursfrist am 18. 8. 2013 zu laufen, auch wenn dieser Tag ein Sonntag war. Nach ständiger Rechtsprechung besteht keine Grundlage dafür, den ersten Tag nach dem genannten Zeitraum als Tag der Zustellung zu behandeln (1 Ob 255/12z mwN; RIS-Justiz RS0036272; Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ § 124-§ 126 Rz 2). Im Hinblick auf § 1 Abs 1 BGBl 1961/37 und § 126 Abs 2 ZPO endete die Frist daher am Montag, dem 2. 9. 2013 (vgl Kolmasch, Fristenhemmung im Sommer, Zak 2013/425, 234).

Der erst am 3. 9. 2013 eingebrachte Rekurs ist somit verspätet und deshalb zurückzuweisen.

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