Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Der Erblasser verfügte in seinem Testament vom 9. 8. 2012 ua Folgendes:
„Meinen Sohn, Herrn ... und meinen Adoptivsohn Herrn ... beschränke ich auf den gesetzlichen Pflichtteil und ordne an, dass sie sich darauf alle etwaigen Vorausempfänge anrechnen lassen müssen.“
Der Klägerin, seiner Enkelin, setzte er in diesem Testament ein Legat, nämlich eine bestimmt bezeichnete Liegenschaft, auf der sich ein Haus mit etlichen Wohnungen, an denen Wohnungseigentum begründet ist, aus.
Die Klägerin begehrt von der beklagten Verlassenschaft, die vom testamentarisch eingesetzten Alleinerben vertreten wird, die Herausgabe sämtlicher an dieser Liegenschaft bestehenden Anteile, an denen das Wohnungseigentum begründet ist, und die Einwilligung der Verlassenschaft in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentums an diesen Anteilen für die Klägerin.
Die beklagte Partei wendet ein, es bestehe nach § 783 ABGB ein Recht auf Kürzung des Legats aufgrund der Pflicht der Klägerin auf Beitrag zu den Pflichtteilen, weswegen sie nur einen Anspruch auf das halbe Legat habe. Der Alleinerbe anerkenne den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Ausfolgung der halben Liegenschaft unter gleichzeitiger Begründung einer Wohnungseigentümer-partnerschaft. Der Pflichtteil sei nicht ausgemessen, weil die Noterben weder Erb- noch Pflichtteil erhalten hätten, womit keine letztwillige Zuwendung vorliege. Das Legat sei im prozentuellen Ausmaß des Pflichtteils zu kürzen, der Umfang der Kürzung sei vom Nachlass‑ und Legatswert unabhängig.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Sie gingen in rechtlicher Hinsicht davon aus, unter dem Wort „ausgemessen“ in § 783 ABGB habe der historische Gesetzgeber nicht eine „gewollte“ ‑ im Gegensatz zu einer gesetzlich angeordneten ‑ Zuwendung gemeint. In der testamentarischen Erklärung des Erblassers, dass er den Noterben auf den Pflichtteil „setze“ oder „einschränke“ oder ihm den Pflichtteil „vermache“ oder „hinterlasse“, sei im Zweifel nur die Anordnung eines Vermächtnisses des Pflichtteilbetrags zu sehen. „Ausmessen“ iSd § 783 ABGB bedeute, was „von dem Erblasser hinterlassen worden ist“. Die Auslegung habe sich daher an § 774 ABGB zu orientieren. „Hinterlassen“ in diesem Sinne sei alles, was der Pflichtteilsberechtigte als Erbe oder Vermächtnisnehmer erhalte. Die Beschränkung auf den Pflichtteil sei daher im Zweifel selbst als Vermächtnis ‑ und somit als „Hinterlassung“ des Pflichtteils ‑ aufzufassen. Von diesem Verständnis gehe auch die Entscheidung SZ 11/71 aus. In diesem Sinne habe der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung SZ 45/36 ausgesprochen, wenn dem Noterben der Pflichtteil in Gestalt eines Vermächtnisses hinterlassen werde, so heiße dies, dass dem Noterben eine seinem Pflichtteil im Wert entsprechende Summe vermacht werde, der Noterbe seinen Pflichtteil kraft erblasserischen Willens erhalte. Er sei in diesem Fall als Legatar vom Erben zu befriedigen. Die Hinterlassung des Pflichtteils als Vermächtnis begründe eine Schuld des Nachlasses, die nur gegen diesen bzw die Erben, nicht aber gegen die Legatare geltend zu machen sei. Die Klägerin habe demnach den Pflichtteilsberechtigten nicht zu haften.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Verlassenschaft ist nicht zulässig.
Die Revisionswerberin führt aus, der Oberste Gerichtshof sei in der Entscheidung 10 Ob 6/14a ‑ abweichend von den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen SZ 11/71 und SZ 45/36 ‑ bei der „Setzung“ auf den Pflichtteil sehr wohl von einer Beitragspflicht der Legatare ausgegangen.
Dem ist zu erwidern, dass sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 Ob 6/14a lediglich mit der vom Berufungsgericht in einem Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO verneinten Verjährung des Klagsanspruchs der Testamentserbin gegen die beklagte Legatarin zu befassen hatte. Eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungen SZ 11/71 und SZ 45/36 erfolgte in der Entscheidung 10 Ob 6/14a nicht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 Ob 6/14a von seiner früheren Rechtsprechung habe abgehen wollen.
Soweit die Revisionswerberin mit verschiedenen Bestimmungen des ABGB in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 ‑ ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) argumentiert, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Bestimmungen erst mit 1. 1. 2017 in Kraft treten (§ 1503 Abs 7 ABGB idF ErbRÄG 2015), und daher im vorliegenden Fall schon deshalb hier nicht anzuwenden sind.
Weiters rügt die Revisionswerberin die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung der eingangs wiedergegebenen Testamentsklausel: Die Beschränkung auf den „gesetzlichen“ Pflichtteil spreche für eine Beitragspflicht der Klägerin.
Auf die angeblich unrichtige
Auslegung eines
Testaments kann ‑ wenn die Verletzung der
Testamentsauslegungsgrundsätze nicht dargetan wird ‑ mangels Vorliegens einer in dieser Beziehung erheblichen Rechtsfrage im Rahmen der außerordentlichen Revision nicht näher eingegangen werden (RIS‑Justiz RS0042896). Die Auslegung eines Testaments stellt regelmäßig eine Beurteilung im Einzelfall dar (RIS‑Justiz RS0042555 [T12]) und stellt daher ‑ abgesehen von einer auffallenden und somit korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung der zweiten Instanz ‑ im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar.
In der Entscheidung SZ 11/71 hat der Oberste Gerichtshof ua Folgendes ausgeführt:
„Hat aber der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten in seinem letzten Willen so viel hinterlassen, als diesem nach dem Gesetze hinterlassen werden muß, dann gründet sich der Anspruch nicht auf das Gesetz, sondern auf den letzten Willen, auch dann, wenn dieser letzte Wille nur deshalb so erklärt wurde, weil der Erblasser dem Gesetze gehorchen wollte; denn auch der Gehorsame, der dem Befehle nachkommt, will. Die Form des Hinterlassens ist gleichgültig. Der Pflichtteilsberechtigte kann einen dem Pflichtteil entsprechenden verhältnismäßigen Teil des Nachlasses als Erbteil erhalten, er kann eine bestimmte Sache erhalten, deren Wert den Pflichtteil darstellt oder übersteigt, er kann endlich auf den Pflichtteil gesetzt werden, das heißt es kann ihm der Pflichtteil als Forderung gegen den Erben zugewendet werden. In allen diesen Fällen wird dem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil 'ausgemessen', das heißt er erhält ihn kraft des Willens des Erblassers, nicht aber kraft Gesetzes. Für diesen Fall aber schaltet das Gesetz die Beitragspflicht der Vermächtnisnehmer aus. Wäre dem nicht so, wäre die Beitragspflicht eine allgemeine, für den Fall eines Pflichtteilsanspruches, dann hätte der Satz: 'wo einem Noterben der gebührende Erb‑ oder Pflichtteil gar nicht oder nicht vollständig ausgemessen worden ist' keinen Zweck, ja er wäre geradezu irreführend und müsste durch die Worte ersetzt werden: 'einem Noterben der gebührende Erb- oder Pflichtteil zu berichtigen ist'.“
Im Licht dieser Ausführungen ist die Auslegung des Testaments durch das Berufungsgericht jedenfalls vertretbar.
Schließlich will die Revisionswerberin etwas aus der „einheitlichen Auslegung der Testamente vom 5. 9. 2011 und 9. 8. 2012“ gewinnen.
Nach den Feststellungen hat der Erblasser in seinem Testament vom 9. 8. 2012 alle früher getroffenen letztwilligen Anordnungen widerrufen, somit auch das frühere Testament vom 5. 9. 2011. Dieses Testament kann somit zur Auslegung nicht herangezogen werden.
Die Ausführungen der Revisionswerberin zur Sicherstellung durch die Klägerin sind ‑ wie schon das Berufungsgericht erkannt hat ‑ nicht entscheidungsrelevant.
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