Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.
Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger sowie die Hofrätinnen Dr. E. Solé und Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** P*****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 41.500 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 10.000 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2015, GZ 13 R 223/14f‑96, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00159.15V.1021.000
Spruch:
Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. 9. 2015 zurückgewiesen. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht freigestellt. Die am 16. 9. 2015 beim Erstgericht eingebrachte und am 23. 9. 2015 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung der Klägerin ist wegen der inzwischen endgültig erledigten Streitsache zurückzuweisen (vgl 9 ObA 65/14w [22. 7. 2014]; 2 Ob 203/14p; RIS-Justiz RS0043690 [T4]).
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