European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00203.14P.1127.000
Spruch:
Die Revisionsrekursbeantwortung der zweitbeklagten Partei und Zweitgegnerin der gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 7. November 2014 den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsrekursbeantwortung der zweitbeklagten Partei und Zweitgegnerin der gefährdeten Partei ist erst am 10. November 2014 beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Sie ist daher wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (2 Ob 230/07y; RIS‑Justiz RS0043690 [T4]; vgl RIS‑Justiz RS0113633).
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