OGH 2Ob15/84

OGH2Ob15/8410.4.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg M*****, vertreten durch Dr. Josef Bleierer, Rechtsanwalt in Mattighofen, wider die beklagten Parteien 1.) Franz P*****, 2.) W*****, beide vertreten durch Dr. Hans Jörg Putz, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen 150.000 S sA und 37.500 S sA, infolge Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Dezember 1983, GZ 1 R 229/83-39, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis vom 22. August 1983, GZ 3 Cg 323/82-32, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung seines Urteils durch Beisetzung des gemäß § 502 Abs 3 ZPO erforderlichen Ausspruchs, ob der von der Bestätigung betroffene Teil des Streitgegenstands an Geld oder Geldeswert 60.000 S übersteigt und bejahendenfalls, ob die Revision insoweit gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig oder unzulässig sei, zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht gab dem auf Zahlung eines Betrags von 200.000 S und auf Feststellung gerichteten Klagebegehren mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens statt.

Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin teilweise ab, dass es dem Kläger - entgegen dem in der Berufung beantragten Betrag von lediglich 20.000 S - einen Betrag von 50.000 S zusprach und das Leistungsmehrbegehren abwies; im Übrigen bestätigte es die erstgerichtliche Entscheidung. Gleichzeitig sprach es aus, dass der von der Bestätigung des Streitgegenstands hinsichtlich des Feststellungsbegehrens betroffene Wert 60.000 S nicht übersteigt und dass „hinsichtlich der Abänderung die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig ist“.

Da das Berufungsgericht somit das erstgerichtliche Urteil im Ausspruch über das Feststellungsbegehren und hinsichtlich eines Leistungsanspruchs von 50.000 S bestätigte, ist iSd § 502 Abs 3 ZPO entscheidend, ob der Wert dieser beiden bestätigten Teile des Streitgegenstands insgesamt 60.000 S übersteigt oder nicht. Der Ausspruch, dass der Wert des Streitgegenstands hinsichtlich des Feststellungsbegehrens 60.000 S nicht übersteigt, genügt für die Beantwortung dieser Frage aber nicht, weil daraus noch nicht notwendig folgt, dass dieser Wert auch 10.000 S übersteigt und damit gemeinsam mit dem bestätigten Zuspruch von 50.000 S ein Wert des von der Urteilsbestätigung erfassten Streitgegenstands von über 60.000 S erreicht wird. Demgemäß bedarf das berufungsgerichtliche Urteil insoweit einer Berichtigung.

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass der maßgebende Wert 60.000 S übersteigt, die Revision aber nicht gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, so wäre die Revision der beklagten Parteien diesen zur Verbesserung durch Anführung der gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO vorgeschriebenen Gründe, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird, zurückzustellen.

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