Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung seines Urteils durch Beisetzung des gemäß § 502 Abs 3 ZPO erforderlichen Ausspruchs, ob der von der Bestätigung betroffene Teil des Streitgegenstands an Geld oder Geldeswert 60.000 S übersteigt und bejahendenfalls, ob die Revision insoweit gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig oder unzulässig sei, zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht gab dem auf Zahlung eines Betrags von 200.000 S und auf Feststellung gerichteten Klagebegehren mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens statt.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin teilweise ab, dass es dem Kläger - entgegen dem in der Berufung beantragten Betrag von lediglich 20.000 S - einen Betrag von 50.000 S zusprach und das Leistungsmehrbegehren abwies; im Übrigen bestätigte es die erstgerichtliche Entscheidung. Gleichzeitig sprach es aus, dass der von der Bestätigung des Streitgegenstands hinsichtlich des Feststellungsbegehrens betroffene Wert 60.000 S nicht übersteigt und dass „hinsichtlich der Abänderung die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig ist“.
Da das Berufungsgericht somit das erstgerichtliche Urteil im Ausspruch über das Feststellungsbegehren und hinsichtlich eines Leistungsanspruchs von 50.000 S bestätigte, ist iSd § 502 Abs 3 ZPO entscheidend, ob der Wert dieser beiden bestätigten Teile des Streitgegenstands insgesamt 60.000 S übersteigt oder nicht. Der Ausspruch, dass der Wert des Streitgegenstands hinsichtlich des Feststellungsbegehrens 60.000 S nicht übersteigt, genügt für die Beantwortung dieser Frage aber nicht, weil daraus noch nicht notwendig folgt, dass dieser Wert auch 10.000 S übersteigt und damit gemeinsam mit dem bestätigten Zuspruch von 50.000 S ein Wert des von der Urteilsbestätigung erfassten Streitgegenstands von über 60.000 S erreicht wird. Demgemäß bedarf das berufungsgerichtliche Urteil insoweit einer Berichtigung.
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass der maßgebende Wert 60.000 S übersteigt, die Revision aber nicht gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, so wäre die Revision der beklagten Parteien diesen zur Verbesserung durch Anführung der gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO vorgeschriebenen Gründe, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird, zurückzustellen.
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