OGH 2Ob156/73 (RS0045887)

OGH2Ob156/738.11.1973

Rechtssatz

Lässt sich der Nachweis der Unrichtigkeit im Sinne des § 136 GBG sonst nicht erweisen, bedarf es zur Antragstellung zusätzlich einer Erklärung derjenigen Person, in deren bücherliche Rechte eingegriffen werden soll, dahin, dass sie in eine Richtigstellung einwilligt. Wird eine solche Erklärung nicht außergerichtlich abgegeben, ist deren Abgabe nur im Rechtswege zu erzwingen.

Normen

GBG §32 Abs1 litb
GBG §136
JN §1 DVh

2 Ob 156/73OGH08.11.1973
8 Ob 1502/88OGH28.01.1988

Auch

5 Ob 94/95OGH30.08.1995

Vgl auch; Beisatz: Die Zustimmung kann aber auch dadurch geschehen, daß gemäß § 10 EO ein (weiteres) Ergänzungsurteil gegen die Zedentin erwirkt wird. Ein Ergänzungsurteil, das die Legalzession nur im Verhältnis zwischen der Antragsteller und dem Hypothekarschuldner feststellt, vermag die am Verfahren nicht beteiligte Zedentin aber icht zu binden. (T1)

7 Ob 38/10dOGH21.04.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19731108_OGH0002_0020OB00156_7300000_002

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