European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00156.23I.0919.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Innsbruck einen Ablehnungsantrag des Klägers gegen eine bei der Entscheidung über seinen im Ausgangsverfahren gestellten Fristsetzungsantrag beteiligte Richterin des Oberlandesgerichts Innsbruck zurückgewiesen. Nach gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbarer und daher rechtskräftiger Entscheidung über seinen Fristsetzungsantrag komme eine Ablehnung einer daran beteiligten Richterin nicht mehr in Betracht. Für eine begründete Befürchtung der Befangenheit ergäben sich im Übrigen keine Anhaltspunkte.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.
1. Nichtigkeit
[3] 1.1 Der Kläger bringt vor, der angefochtene Beschluss sei deshalb nichtig, weil an der Beschlussfassung ein Richter beteiligt gewesen sei, gegen den er zu AZ 8 Nc 6/23m des Oberlandesgerichts Innsbruck einen Ablehnungsantrag gestellt habe, über den noch nicht rechtskräftig entschieden sei.
[4] 1.2 § 25 JN knüpft die Sanktion der Nichtigkeit der vor rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrags gefällten Entscheidung nur an die Stattgebung der Ablehnung. Bei späterer rechtskräftiger Zurückweisung des Ablehnungsantrags liegt höchstens ein im Rechtsmittelstadium nicht mehr zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor (RS0046044). Die zu 8 Nc 6/23m erfolgte Zurückweisung des Ablehnungsantrags des Klägers gegen einen am angefochtenen Beschluss beteiligten Richter ist mittlerweile rechtskräftig. Der Oberste Gerichtshof hat dem Rekurs des Klägers mit Beschluss vom 25. 7. 2023 (2 Ob 96/23s) nicht Folge gegeben. Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt daher nicht vor.
[5] 2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck über den Fristsetzungsantrag des Klägers ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar (RS0059291), sodass – worauf auch schon das Oberlandesgericht hingewiesen hat – ein Ablehnungsantrag gegen die daran beteiligten Richter aufgrund der mit der Zustellung der Entscheidung im Fristsetzungsverfahren eingetretenen Rechtskraft nicht mehr in Betracht kommt (RS0046032; RS0045978). Jede andere Auffassung würde zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich der Nichtigkeitsklage nach § 529 ZPO vorbehalten ist und selbst eine solche auf einen Ablehnungsgrund nicht gestützt werden kann (RS0046032 [T3]).
[6] 3. Auf die im Zusammenhang mit der inhaltlichen Behandlung des Ablehnungsantrags gerügten Verfahrensmängel muss daher mangels Relevanz nicht mehr eingegangen werden.
[7] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Wegen der offenkundigen Unbegründetheit des gestellten Ablehnungsantrags konnte von der Einholung einer Rekursbeantwortung Abstand genommen werden (RS0126587 [T2]).
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