OGH 2Ob96/23s

OGH2Ob96/23s25.7.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers I*, vertreten durch Dr. Alexandra Eder, Rechtsanwältin in Innsbruck, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11. April 2023, GZ 8 Nc 6/23m‑2, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00096.23S.0725.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Innsbruck einen gegen mehrere Richter dieses Gerichts gerichteten Ablehnungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der dagegen vom Antragsteller erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

[3] 1. Dem Antragsteller gelingt es im Rekurs nicht, die Ansicht des Oberlandesgerichts Innsbruck zu widerlegen, der Ablehnungsantrag sei nicht hinreichend substanziiert gewesen. Dass es diesfalls keiner Äußerung der abgelehnten Richter bedarf, entspricht der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (RS0046011 [T5]). Der gerügte Verfahrensmangel, der in der Unterlassung der Einholung von Äußerungen der abgelehnten Richter gesehen wird, liegt somit nicht vor.

[4] 2. Die Rechtsrüge wendet sich nicht gegen die (zutreffende) rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses, alle Beschlüsse (bis auf eine Ausnahme), die der Antragsteller (als von der Befangenheit von Richtern betroffen) ins Treffen führe, seien formell und materiell rechtskräftig, weshalb insoweit eine Ablehnung der entscheidenden Richter ausgeschlossen sei (RS0046032). Im Übrigen zeigt die sich in allgemeinen, und abstrakten Anschuldigungen erschöpfende Rechtsrüge auch betreffend den einen im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck noch nicht rechtskräftigen Beschluss keine unrichtige rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses auf.

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