OGH 2Ob154/31 (RS0022703)

OGH2Ob154/313.3.1931

Rechtssatz

Solidarhaftung bei konkurrierendem Verschulden mehrerer Personen, wenn nicht feststellbar ist, welche bestimmten Schadensfolgen jedem einzelnen anzulasten sind.

Normen

ABGB §1295 Ia3e
ABGB §1302 A

2 Ob 154/31OGH03.03.1931

Veröff: SZ 13/51

6 Ob 221/64OGH02.12.1964
6 Ob 559/81OGH18.11.1981

Auch

2 Ob 14/84OGH10.04.1984

Auch

8 Ob 565/84OGH21.02.1985
7 Ob 723/86OGH26.03.1987

Auch; Beisatz: Hier: Die Schädigung wurde gemeinschaftlich und fahrlässig verursacht. (T1) Veröff: JBl 1987,721 = SZ 60/55 = EvBl 1987/191 S 723

8 Ob 75/87OGH19.11.1987
1 Ob 42/90OGH06.03.1991

Auch; Veröff: SZ 64/23

1 Ob 628/92OGH23.02.1993

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Solidarhaftung des § 1302 ABGB greift auch dann Platz, wenn einerseits die Beschädigung in einem Versehen gegründet ist und andererseits die Anteile der einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen. (T2)

6 Ob 658/94OGH13.07.1995

Beis wie T2

4 Ob 2361/96aOGH28.01.1997

Auch; Beisatz: Auch wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt worden ist. (T3) Veröff: SZ 70/11

4 Ob 49/98dOGH24.02.1998

Auch

6 Ob 42/98iOGH23.04.1998
1 Ob 31/99mOGH27.04.1999

Auch

8 Ob 55/00xOGH07.09.2000
6 Ob 163/05xOGH01.12.2005

Beisatz: Hat der Geschädigte selbst eine Ursache gesetzt, die gleichermaßen wie die vom Schädiger gesetzte Ursache geeignet war, allein den Schaden herbeizuführen (kumulative Kausalität), haben beide gemeinsam für den Schaden einzustehen, was in diesem Fall bedeutet, dass der Schaden zwischen ihnen zu teilen ist; Hier: § 1330 Abs 2 ABGB. (T4)

6 Ob 174/06sOGH31.08.2006

Auch; Beisatz: Bei Unbestimmbarkeit der Anteile ist die potenzielle Ursächlichkeit aufgrund des konkret-gefährlichen Handelns der alternativ in Betracht kommenden Täter haftungsbegründend, weil das Unaufklärbarkeitsrisiko nicht zu Lasten des Geschädigten gehen soll. (T5)

6 Ob 255/06bOGH30.11.2006

Beis wie T4 nur: Hat der Geschädigte selbst eine Ursache gesetzt, die gleichermaßen wie die vom Schädiger gesetzte Ursache geeignet war, allein den Schaden herbeizuführen (kumulative Kausalität), haben beide gemeinsam für den Schaden einzustehen, was in diesem Fall bedeutet, dass der Schaden zwischen ihnen zu teilen ist. (T6)

2 Ob 273/05vOGH19.04.2007

Auch; Beisatz: Solidarhaftung liegt auch vor, wenn eine Person nur Nebentäter war. (T7)

2 Ob 82/06gOGH21.06.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Solidarische Haftung mehrerer Werkunternehmer im Rahmen des Rückersatzes nach § 1313 ABGB, wenn diese als Erfüllungsgehilfen eine mangelhafte Leistung erbrachten und sich die Anteile der einzelnen Schädiger am Schaden nicht exakt abgrenzen lassen. (T8)

2 Ob 111/09aOGH16.07.2009

Auch

3 Ob 228/12vOGH20.02.2013

Auch; Beis wie T5; Beis wie T8

7 Ob 24/13zOGH27.03.2013

Vgl auch; Beis wie T8

5 Ob 230/14fOGH27.01.2015

Vgl auch

7 Ob 81/15kOGH02.07.2015

Vgl auch; Veröff: SZ 2015/69

7 Ob 26/18aOGH26.09.2018

Dokumentnummer

JJR_19310303_OGH0002_0020OB00154_3100000_001

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