Rechtssatz
Solidarhaftung bei konkurrierendem Verschulden mehrerer Personen, wenn nicht feststellbar ist, welche bestimmten Schadensfolgen jedem einzelnen anzulasten sind.
2 Ob 154/31 | OGH | 03.03.1931 |
Veröff: SZ 13/51 |
6 Ob 559/81 | OGH | 18.11.1981 |
Auch |
7 Ob 723/86 | OGH | 26.03.1987 |
Auch; Beisatz: Hier: Die Schädigung wurde gemeinschaftlich und fahrlässig verursacht. (T1) Veröff: JBl 1987,721 = SZ 60/55 = EvBl 1987/191 S 723 |
1 Ob 628/92 | OGH | 23.02.1993 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Solidarhaftung des § 1302 ABGB greift auch dann Platz, wenn einerseits die Beschädigung in einem Versehen gegründet ist und andererseits die Anteile der einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen. (T2) |
4 Ob 2361/96a | OGH | 28.01.1997 |
Auch; Beisatz: Auch wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt worden ist. (T3) Veröff: SZ 70/11 |
6 Ob 163/05x | OGH | 01.12.2005 |
Beisatz: Hat der Geschädigte selbst eine Ursache gesetzt, die gleichermaßen wie die vom Schädiger gesetzte Ursache geeignet war, allein den Schaden herbeizuführen (kumulative Kausalität), haben beide gemeinsam für den Schaden einzustehen, was in diesem Fall bedeutet, dass der Schaden zwischen ihnen zu teilen ist; Hier: § 1330 Abs 2 ABGB. (T4) |
6 Ob 174/06s | OGH | 31.08.2006 |
Auch; Beisatz: Bei Unbestimmbarkeit der Anteile ist die potenzielle Ursächlichkeit aufgrund des konkret-gefährlichen Handelns der alternativ in Betracht kommenden Täter haftungsbegründend, weil das Unaufklärbarkeitsrisiko nicht zu Lasten des Geschädigten gehen soll. (T5) |
6 Ob 255/06b | OGH | 30.11.2006 |
Beis wie T4 nur: Hat der Geschädigte selbst eine Ursache gesetzt, die gleichermaßen wie die vom Schädiger gesetzte Ursache geeignet war, allein den Schaden herbeizuführen (kumulative Kausalität), haben beide gemeinsam für den Schaden einzustehen, was in diesem Fall bedeutet, dass der Schaden zwischen ihnen zu teilen ist. (T6) |
2 Ob 273/05v | OGH | 19.04.2007 |
Auch; Beisatz: Solidarhaftung liegt auch vor, wenn eine Person nur Nebentäter war. (T7) |
2 Ob 82/06g | OGH | 21.06.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Solidarische Haftung mehrerer Werkunternehmer im Rahmen des Rückersatzes nach § 1313 ABGB, wenn diese als Erfüllungsgehilfen eine mangelhafte Leistung erbrachten und sich die Anteile der einzelnen Schädiger am Schaden nicht exakt abgrenzen lassen. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19310303_OGH0002_0020OB00154_3100000_001
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