European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E107249
Spruch:
Der Rekurs der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall am 7. 6. 2007, für den die beklagten Parteien unbestritten haften, so schwer verletzt, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % vorliegt.
Er begehrt nunmehr Verdienstentgang, resultierend aus einer unfallskausal notwendigen Reduktion seiner Arbeitszeit von 38,5 auf 25 Stunden wöchentlich. Es bestehe kein Fall einer Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers, insbesondere nicht gemäß § 7 BEinstG.
Die beklagten Parteien bestritten unter Hinweis auf § 7 BEinstG. Der Kläger habe Anspruch auf vollen Lohn, durch die Reduktion seiner Arbeitszeit sei daher kein Verdienstentgang entstanden. Soweit der Dienstgeber aufgrund der Bestimmung Lohnfortzahlung zu leisten habe, sei der Schaden auf den Dienstgeber verlagert worden und der Kläger nicht aktiv klagslegitimiert.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren bereits mangels Aktivlegitimation des Klägers ab. Der Dienstgeber sei verpflichtet, den bisher bezogenen Lohn in gleicher Höhe weiterzuzahlen, obwohl die entsprechenden Arbeitsleistungen nicht erbracht werden könnten. Dieser Schaden werde durch das Entgeltminderungsverbot des § 7 BEinstG auf den Dienstgeber verlagert, auf welchen auch der Ersatzanspruch übergehe.
Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf. Nach der Judikatur zu den Lohnfortzahlungsfällen gehe der Ersatzanspruch auf den Dienstgeber erst mit der Lohnfortzahlung über. Hier habe der Dienstgeber nach dem Vorbringen gerade keine Zahlung geleistet, der Anspruch sei daher noch nicht auf ihn übergegangen.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde zur Frage zugelassen, ob schon alleine das Entgeltminderungsverbot des § 7 BEinstG zur Verlagerung des Schadens auf den Dienstgeber und zum Übergang des Ersatzanspruchs führe, ohne dass dafür die Zahlung durch den Dienstgeber notwendig sei.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, die auch gemäß § 519 Abs 2 ZPO gefordert wird, ab:
Nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs geht der Ersatzanspruch gegen den Schädiger analog § 1358 ABGB, § 67 VersVG mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber über (RIS‑Justiz RS0043287; RS0020106 [T10 und T11]). Dies wurde bereits in der grundsätzlichen Entscheidung 2 Ob 21/94 ausgesprochen. Diese Rechtsprechung wurde auch bis zuletzt aufrechterhalten. So verweist die Entscheidung 2 Ob 170/08a auf die unstrittig geleistete Lohnfortzahlung, ebenso wurde in 3 Ob 45/11f und 10 ObS 127/12t wiederholt, dass der Anspruch mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber übergeht.
Schließlich wurde auch in der zu § 7 BEinstG ergangenen Entscheidung 2 Ob 303/04d auf die Judikatur zu den Lohnfortzahlungsfällen Bezug genommen, wonach der Ersatzanspruch gegen den Schädiger mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber übergeht. Die weiteren Ausführungen, wonach der Schaden durch das Entgeltminderungsverbot des § 7 BEinstG auf den Dienstgeber verlagert werde, auf welchen der Ersatzanspruch übergehe, können schon deshalb nicht dahingehend verstanden werden, dass der Ersatzanspruch bereits mit dem Entstehen der Entgeltfortzahlungspflicht und nicht erst der Entgeltfortzahlung selbst übergeht, weil dort der klagende Arbeitgeber das Entgelt tatsächlich fortgezahlt hatte.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger wäre aktiv klagslegitimiert, hält sich somit im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Soweit die Beklagten in ihrem Rekurs darüber hinaus fehlende Kausalität bzw Verletzung der Schadensminderungspflicht und sittenwidriges Verhalten des Klägers zu Lasten Dritter behaupten, liegen darin (diesmal) keine erheblichen Rechtsfragen, weil zu diesen Aspekten erst im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen sein werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Da der Kläger in seiner Rekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
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