OGH 2Ob14/95

OGH2Ob14/9525.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton R*****, vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die beklagten Parteien 1.) Claudia Ga*****, 2.) D*****Aktiengesellschaft, ***** beide vertreten durch Dr.Robert Plaß und Dr.Herwig Trnka, Rechtsanwälte in Leoben, wegen S 171.790,- s.A. und Feststellung, infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 10.November 1994, GZ 1 R 222/94-30, womit die Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 7.Juli 1994, GZ 8 Cg 224/93i-23, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30.August 1994, ON 26 zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger macht aus einem Verkehrsunfall ein Begehren auf Schadenersatz sowie auf Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für Dauerfolgen auf der Grundlage des Alleinverschuldens der Erstbeklagten als Lenkerin des bei der zweitbeklagten Partei haftpflicht- versicherten Fahrzeuges geltend.

Das Erstgericht hat in seiner Entscheidung unter Punkt 1.) dem Kläger

einen restlichen Betrag von S 51.790,- zuerkannt, in Punkt 2.) ein Leistungsmehrbegehren von S 120.000,- abgewiesen und in Punkt 3.)

die Haftung der beklagten Parteien für künftige Unfallfolgen hinsichtlich der zweitbeklagten Partei begrenzt mit der im Haftpflichtversicherungsvertrag vorgesehenen Deckungssumme festgestellt.

Die Ausfertigung dieses Urteils wurde den Parteienvertretern am 23. August 1994 zugestellt. In den Entscheidungsgründen wurde unter anderem festgehalten, daß von den unfallsbedingten Verletzungen Rest- und Dauerfolgen verblieben seien.

Mit Beschluß vom 30.8.1994 hat das Erstgericht Punkt 3.) des Urteilsspruches hinsichtlich sinnstörender Wortunrichtigkeiten verbessert und berichtigt. Dieser Berichtigungsbeschluß wurde den Parteienvertretern mit der berichtigten Seite 2 des Urteils am 2. September zugestellt.

Mit einer am 29.September 1994 zur Post gegebenen Berufung bekämpfen die beklagten Parteien dieses Urteil hinsichtlich des Zuspruchs eines Betrages von S 45.000,-. Der Zuspruch eines Betrages von S 6.790,-

sowie das Feststellungsbegehren bleiben ausdrücklich unbekämpft.

Das Berufungsgericht hat die Berufung als verspätet zurückgewiesen. Ein neuer Fristenlauf habe nach Zustellung des Berichtigungsbeschlusses nicht eingesetzt, weil die beklagten Parteien auch ohne Berichtigung keinerlei Zweifel am Inhalt der berichtigten Entscheidung haben konnten. Durch die Berichtigung sei die Entscheidung inhaltlich gar nicht angetastet worden.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist jedenfalls gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.

Nach § 419 Abs 1 ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechenfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten im Urteil oder dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Der Irrtum muß sich aus dem gesamten Zusammenhang für das Gericht und die Parteien ohne weiteres ergeben, sodaß schon nach

dem Inhalt der Entscheidung offenkundig ist, daß das, was

ausgesprochen wurde, dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung

der Entscheidung nicht entsprochen hat. Grundsätzlich beginnt die Rechtsmittelfrist im Fall der Berichtigung eines Urteils erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung zu laufen, doch setzt, um die Möglichkeit einer mißbräuchlichen Verlängerung der Rechtsmittelfrist auszuschließen, kein neuer Fristenlauf ein, wenn der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigung über den Inhalt der Entscheidung nicht in Zweifel sein konnte (so schon SZ 27/219, EvBl 1975/224; 8 Ob 614/90 uva).

Dies ist hier der Fall. Auch aus der fehlerhaften Fassung des Punktes

3) des Urteilsspruches ergab sich eindeutig, daß das Erstgericht im Sinne des Feststellungsbegehrens des Klägers entschied ("Es wird festgestellt, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand der klagenden Partei für alle ihr aus dem Verkehrsunfall vom ...... entstehenden Schäden zu haften haben"). Dies konnte auch für die beklagten Parteien nicht zweifelhaft sein. Die Rechtsmittelfrist begann daher mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses nicht neu zu laufen. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht die Berufung der beklagten Parteien, in der der Ausspruch über das Feststellungsbegehren gar nicht bekämpft wurde, sondern nur die Höhe des mit Punkt 1) zugesprochenen Schmerzengeldes, zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte