OGH 8Ob614/90

OGH8Ob614/9031.1.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Graf und Dr.Jelinek als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ilse W*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr.Walter Kerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Karl W*****, Postchauffeur, *****, vertreten durch Dr.Klaus und Dr.Ulrich Gstrein, Rechtsanwälte in Imst, wegen Unterhalt, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 16.Jänner 1990, in der Fassung des Berichtungsbeschlusses vom 11.Mai 1990, GZ 3 a R 641/89-31 und 34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Silz vom 18.September 1989, GZ 1 C 2/89i-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.966,40 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (einschließlich S 494,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Wird ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht (hier dem Rechtsmittelgericht) eingebracht und von diesem an das zuständige Gericht weitergeleitet, ist die Zeit der Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen und das Rechtsmittel nur dann als rechtzeitig erhoben anzusehen, wenn es noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingelangt ist (JBl 1957, 269 uva; zuletzt 1 Ob 525/90).

Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu, denn die Zustellung der Berufungsentscheidung erfolgte am 2.5.1990, die am 30.5.1990 zur Post gegebene, an das Landesgericht Innsbruck adressierte Revision langte dort am 31.5.1990 ein und wurde von dort an das Bezirksgericht Silz weitergeleitet, langte aber erst am 1.6.1990 bei diesem ein, so daß sie als verspätet zurückzuweisen ist.

Durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses des Berufungsgerichtes vom 11.5.1990 an den Beklagtenvertreter am 1.6.1990 wurde die Rechtsmittelfrist nicht neu in Gang gesetzt, weil der Beklagte durch den offensichtlichen Diktatfehler nicht gehindert war, Revision zu erheben; dies ergibt sich zwingend aus der bereits vor Zustellung des Berichtigungsbeschlusses erhobene Revision (vgl SZ 27/219 ua).

Der Klägerin sind die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil sie zutreffend auf die Verspätung hingewiesen hat.

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