Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung als Endurteil zu lauten hat:
Das Klagebegehren des Inhaltes, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 215.458,39 samt 4 % Zinsen aus S 88.815,89 vom 16.März 1984 bis 6. August 1984, aus S 143.812,70 vom 7.August 1984 bis 5. Oktober 1984, aus S 165.926,78 vom 6.Oktober 1984 bis 20. Dezember 1984, aus S 202.530,81 vom 21.Dezember 1984 bis 13. Oktober 1986 und aus S 215.458,39 seit 14.Oktober 1986 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen, wird abgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 96.161,96 bestimmten Kosten des Verfahrens in erster Instanz (darin Barauslagen von S 6.608,50 und Umsatzsteuer von S 8.141,22), die mit S 21.364,02 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin Barauslagen von S 4.000,-- und Umsatzsteuer von S 1.578,55) und die mit S 16.506,52 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von S 10.000,-- und Umsatzsteuer von S 591,50) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 31.Oktober 1983 wurde der bei der Klägerin sozialversicherte Franz S***, der auf der Deichsel eines vom Traktor des Zweitbeklagten gezogenen Einachsanhängers mitfuhr, beim Umkippen des Anhängers im Gebiet der Stallen Alpe (Gemeindegebiet Thiersee, Tirol) verletzt. Der Erstbeklagte war der Lenker, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeuges.
Die Klägerin begehrte im vorliegenden Rechtsstreit zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 215.458,39 sA im wesentlichen mit der Begründung, sie habe aus Anlaß dieser Verletzung des Franz S*** für diesen an Krankengeld, Trägerbeiträgen und Behandlungskosten Leistungen von insgesamt DM 45.519,38 (= S 323.187,59) erbracht. S*** treffe ein mit einem Drittel zu bewertendes Mitverschulden (ON 24 S 124); im übrigen treffe das Verschulden an diesem Verkehrsunfall den Erstbeklagten, der infolge Unaufmerksamkeit bei der Einfahrt in einen Forstweg in eine ca. 30 cm tiefe Bodenrille neben der Straße geraten sei, weshalb der Anhänger umgekippt sei (ON 1). Die Klägerin sei berechtigt, von den Beklagten die von ihr für Franz S*** aufgewendeten Beträge zurückzubegehren; sie stütze ihr Rückforderungsrecht "auf die einschlägigen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes sowie des ABGB" (ON 1 S 3) und verlange den Ersatz von zwei Dritteln ihrer Aufwendungen von den Beklagten.
Die Beklagten bestritten die Höhe der von der Klägerin behaupteten Leistungen und das Vorliegen eines kongruenten Deckungsfonds und wendeten dem Grunde nach ein, daß sie für die Unfallsfolgen nicht einzustehen hätten, weil es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe und der Erstbeklagte gegenüber Franz S*** Aufseher im Betrieb gewesen sei. Sollte kein
Arbeitsunfall vorgelegen sein, bestehe gleichfalls keine Schadenersatzpflicht der Beklagten, weil S*** trotz einer ihm vom Erstbeklagten erteilten Anweisung, im Führerhaus des Traktors Platz zu nehmen, auf der Anhängerdeichsel mitgefahren sei. Das Verschulden des S*** überwiege daher derart, daß dem gegenüber ein allfälliger Fahrfehler des Erstbeklagten zu vernachlässigen sei.
Dem entgegnete die Klägerin, daß ein Arbeitsunfall im Sinne des § 334 Abs 1 ASVG nicht vorliege, weil S*** keine
betriebliche Tätigkeit für den Zweitbeklagten ausgeübt habe. Der Erstbeklagte habe gegenüber S*** keine Weisungsbefugnis gehabt und sei ihm gegenüber nicht Aufseher im Betrieb gewesen. Das Erstgericht entschied mit Zwischenurteil, daß das auf Zahlung von S 215.458,89 sA gerichtete Klagebegehren dem Grunde nach zu einem Viertel zu Recht und zu drei Viertel nicht zu Recht besteht.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Franz S*** kaufte im Jahr 1983 von den Österreichischen Bundesforsten Holz. Dieses Holz wollte er zur Stallen Alpe Nr 39 bringen lassen, die er seit vielen Jahren vom Zweitbeklagten gepachtet hat. S*** ersuchte den Zweitbeklagten, die Bringungsarbeiten durchzuführen. Es wurde vereinbart, daß S*** hiefür ein Entgelt von S 200,-- pro Arbeitsstunde zu entrichten habe. S*** teilte dem Zweitbeklagten mit, wo das Holz gelagert war. Der Zeitbeklagte sagte ihm, daß er selbst nicht fahren könne, um das Holz zu bringen; es müsse sein Sohn, der Erstbeklagte, fahren. S*** war damit einverstanden. Daß S*** bei den Bringungsarbeiten
mithilft, wurde nicht ausdrücklich vereinbart, doch ist dies in solchen Fällen üblich.
Die Bringungsarbeiten wurden am 31.Oktober 1983 durchgeführt, wobei daran der Erstbeklagte und S*** beteiligt waren. Der Erstbeklagte verwendete zu diesen Bringungsarbeiten einen zweiachsigen Traktor Lindner 420 SA und einen einachsigen, nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger. Der Unfall ereignete sich im Zuge dieser Bringungsarbeiten. Nachdem bereits eine Fuhre Holz an den von S*** bezeichneten Ort gebracht worden war, wurde ein zweites Mal Holz aufgeladen. S***, der bereits bei der ersten Fuhre beim Auf- und Abladen des Holzes geholfen hatte, half dem Erstbeklagten auch beim Aufladen der zweiten Fuhre. Es wurde zwischen dem Erstbeklagten, dem Zweitbeklagten und S*** nichts darüber gesprochen, wer bei dieser Arbeit "Aufseher" sein sollte. Obwohl der Erstbeklagte S*** mahnte, nicht auf der Deichsel Platz zu nehmen, stellte sich S*** beim Abtransport des Holzes auf die Deichsel des Einachsanhängers. Beim Einfahren in den Forstweg geriet der Anhänger in eine ca. 15 bis 20 cm tiefe Mulde und kippte dabei um. S*** wurde am rechten Bein zwischen Deichsel und Hinterrad der Zugmaschine eingeklemmt, wobei er schwere Beinverletzungen erlitt.
Im Verlauf der gesamten Bringungsarbeiten erteilte der Erstbeklagte S*** keine Weisung mit Ausnahme der Ermahnung, er solle nicht auf die Deichsel steigen, sondern vorne mitfahren. Allerdings ist das Mitfahren auf der Deichsel in bäuerlichen Kreisen durchaus üblich. Auch S*** erteilte dem Erstbeklagten keinerlei Weisungen, sondern teilte ihm nur mit, wo das Holz lag. Bei aufmerksamster Fahrweise hätte der Erstbeklagte die Kippgefahr erkennen können; um das Kippen des Anhängers zu verhindern, hätte er eine andere Fahrlinie wählen müssen. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß ein Arbeitsunfall nicht vorliege, weshalb die Bestimmung des § 333 Abs 4 ASVG nicht zur Anwendung kommen könne.
Die Beklagten hätten nur für ein Viertel der Klagsforderung zu haften, weil das Mitverschulden des Verletzten, der trotz Warnung auf der Deichsel des Anhängers mitgefahren sei, erheblich überwiege. Dieses Zwischenurteil wurde von beiden Streitteilen mit Berufung bekämpft.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung der Beklagten keine Folge. Hingegen gab es der Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Klagsforderung dem Grunde nach mit 50 % als zu Recht und mit 50 % als nicht zu Recht bestehend erkannte. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, es könne zunächst dahingestellt bleiben, ob hier ein Arbeitsunfall im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG vorliege oder nicht. Maßgeblich für die Annahme einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle wäre der Umstand, daß Franz S*** bei seiner Tätigkeit in den Betrieb des Zweitbeklagten eingeordnet worden sei. Ein Verhältnis persönlicher oder beruflicher Abhängigkeit des Tätigen zum Unternehmer sei dabei nicht erforderlich. Maßgebend sei eine wenn auch nur vorübergehende Eingliederung in einen fremden Betrieb und eine diesem Betrieb dienliche Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Dienstgebers (Unternehmers) entspreche, wobei durch diese Tätigkeit ein enger innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt werden müsse. Diese Voraussetzungen seien für den Bereich der Tätigkeit des Auf- und Abladens des Holzes nicht gegeben, weil hier eine Eingliederung des S*** in den Betrieb des Zweitbeklagten nicht erfolgt sei und es sich auch nicht um eine für das Unternehmen des Zweitbeklagten dienliche Tätigkeit gehandelt habe, sei das Holz doch für den Betrieb des S*** bestimmt und das Auf- und Abladen des Holzes daher seinem Unternehmen dienlich gewesen.
Es könnten aber für den Zeitraum der Traktorfahrt, sofern man die Tätigkeit des Auf- und Abladens sowie des Transportes nicht als eine Einheit ansehe, die Voraussetzungen des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG für gegeben erachtet werden, weil während des Transportes S*** in gewissem Umfang vom Erstbeklagten als Lenker des Traktors abhängig gewesen sei und in dieser Hinsicht eine gewisse Eingliederung in dessen "Betrieb" (während der Fahrt) angenommen werden könnte.
Damit wäre aber für den Standpunkt der Beklagten nichts gewonnen, weil der Erstbeklagte weder bei den Auf- und Abladearbeiten noch während der Traktorfahrt als Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG angesehen werden könne. Ein solcher Aufseher im Betrieb sei derjenige, der für das Zusammenwirken mehrerer Betriebsangehöriger oder Betriebseinrichtungen zu sorgen habe und dafür verantwortlich sei, der andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebes überwache und den ganzen Arbeitsgang einer bestimmten Arbeitspartie leite und der damit eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung zur Zeit des Unfalls tatsächlich innehabe. Dies gelte auch bei einer Zweimannpartie, wenn einer davon entscheidungsbefugt sei und dem anderen Weisungen erteilen könne. Es sei aber festgestellt, daß seitens des Erstbeklagten gegenüber S*** keinerlei Weisungen erteilt wurden, ausgenommen die Mahnung, während der Transportfahrt nicht auf der Deichsel des Anhängers Platz zu nehmen. Aus der Verantwortlichkeit des Erstbeklagten als Traktorlenker für die persönliche Sicherheit des S*** allein könne aber keine Aufsehereigenschaft im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG abgeleitet werden.
Das Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen sei daher zu verneinen.
Bei der vom Erstgericht vorgenommenen Verschuldensteilung sei das festgestellte Fehlverhalten des Erstbeklagten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es erscheine vielmehr eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 den Umständen des vorliegenden Falles angemessen.
Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß keiner der in dieser Gesetzesstelle genannten Tatbestände vorliege. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten. Sie bekämpfen es aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern, allenfalls die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin hat die ihr freigestellte Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht, wie sich aus den folgenden Rechtsausführungen ergibt, in seiner materiellrechtlichen Beurteilung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist auch sachlich berechtigt.
Der geltend gemachte Revisionsgrund der Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 erster Fall ZPO liegt nicht vor. Die Fassung des angefochtenen Urteiles ist keineswegs so mangelhaft, daß dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könnte. Auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht gegeben, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).
Vorwegzunehmen ist, daß im Hinblick auf den Unfallsort gemäß Art 3 und Art 8 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, ob dem Verletzten gegen die Beklagten Schadenersatzansprüche zustehen; der Übergang derartiger Schadenersatzansprüche auf die Klägerin im Wege einer Legalzession wäre nach deutschem Recht zu beurteilen. Die Vorschriften des § 333 ASVG sind Sonderregelungen, durch die alle Schadenersatzansprüche gegen die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Personen ausgeschlossen werden (SZ 54/118 uva) und die im österreichischen Schadenersatzrecht uneingeschränkt Geltung haben. Gegen ihre Verfassungsmäßigkeit bestehen keinerlei Bedenken (SZ 30/37; SZ 44/48 uva).
Der hier zu beurteilende Unfall ereignete sich im Betrieb des Zweitbeklagten. Da S*** nicht Arbeitnehmer des Zweitbeklagten war, setzt ein Haftungsausschluß nach den Vorschriften des § 333 ASVG zunächst voraus, daß sich der Unfall im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit des S*** für dieses Unternehmen ereignete.
Eine solche betriebliche Tätigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor, wenn es sich um eine - wenn auch nur kurzfristige - ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, in ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet zu werden pflegt, die auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (§ 4 ASVG) und durch die ein enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird. Daß die Tätigkeit der in Frage stehenden Person im Betrieb nur für kurze Zeit in Anspruch genommen wird, steht der Anwendung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG nicht entgegen (SZ 48/50; SZ 48/123; SZ 52/66; RdW 1987, 22 uva).
Auch bei einem Werkvertrag kann der Besteller vorübergehend eine dem Betrieb des Unternehmers zuzuordnende Tätigkeit verrichten, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt. Dies geschieht dann, wenn der Besteller seinen persönlichen Lebensbereich und die Sphäre seines eigenen Aufgabenbereiches verläßt und sich in den Bereich der vertraglich dem Unternehmer obliegenden Aufgaben einordnet (EvBl 1980/24; 2 Ob 51/80; 8 Ob 191/83; RdW 1987, 22 ua). Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG ist, wer für das Zusammenwirken mehrerer Betriebsangehöriger oder von Betriebseinrichtungen zu sorgen hat und dafür verantwortlich ist, wer andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebes überwacht und den ganzen Arbeitsgang einer bestimmten Arbeitspartie leitet und wer damit eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung zur Zeit des Unfalles tatsächlich innehat. Es ist dabei nicht erforderlich, daß die Aufsehertätigkeit als Dauerfunktion oder von einer Person ausgeübt wird, der in der Betriebshierarchie eine gehobene Stellung zukommt. Auch bei einer Zweimannpartie ist nach diesen Grundsätzen derjenige, der nur bezüglich einer bestimmten ihm aufgetragenen Arbeit entscheidungsbefugt ist, in diesem Umfang Aufseher im Betrieb (SZ 52/66; 8 Ob 76/80; EvBl 1988/18; 8 Ob 73/87 uva). Die Anwendung dieser in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vertretenen rechtlichen Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, daß die Beklagten im Sinne der Vorschriften des § 333 Abs 1 und Abs 4 ASVG gegenüber dem Verletzten Franz S*** nicht schadenersatzpflichtig sind und daß daher keine den von der Klägerin erbrachten Leistungen kongruente Schadenersatzansprüche des Verletzten auf die Klägerin übergehen konnten.
S*** schloß nach den Feststellungen der Vorinstanzen mit dem Zweitbeklagten einen Werkvertrag, auf Grund dessen dieser die Verpflichtung übernahm, das in Frage stehende Holz von seinem Lagerplatz zur Hütte des S*** zu bringen. Das Auf- und Abladen des Holzes und sein Transport fiel somit in den vertraglich übernommenen Aufgabenbereich des Zweitbeklagten. Wenn nun S*** auf Grund eines stillschweigenden Einverständnisses bei diesen Tätigkeiten mithalf, hat er damit im Sinne obiger Rechtsausführungen eine dem Betrieb des Zweitbeklagten dienliche Tätigkeit erbracht und sich damit in diesen Betrieb eingeordnet. Es handelte sich nicht etwa darum, daß S*** am Traktor des Zweitbeklagten nur deshalb mitgefahren wäre, um dem Erstbeklagten den Platz zu zeigen, an dem das Holz gelagert war. In diesem Fall könnte noch gesagt werden, daß es sich um eine im Sinne des § 1168 Abs 2 ABGB zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung des Bestellers gehandelt hätte, also um eine Tätigkeit, die ausschließlich in der Interessensphäre des S*** gelegen wäre und mit der sich S*** noch nicht in den Bereich der vertraglich dem Zweitbeklagten obliegenden Aufgaben eingeordnet hätte (so etwa 8 Ob 191/83). S*** fuhr nach den Feststellungen der Vorinstanzen zur Unfallszeit deswegen auf dem vom Erstbeklagten gelenkten Traktorgespann mit, um dem Erstbeklagten beim Auf- und Abladen des Holzes behilflich zu sein. Damit hat S*** aber eindeutig die Sphäre seines eigenen
Aufgabenbereiches verlassen und sich dem Betrieb des Zweitbeklagten eingeordnet. Es kommt hier entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsmeinung nicht darauf an, daß Holz des S*** transportiert wurde, sondern darauf, daß sich
S*** durch seine Mithilfe bei dem vom Zweitbeklagten übernommenen Holztransport in den Bereich der vertraglich dem Zweitbeklagten obliegenden Aufgaben einordnete.
Die Stellung des Erstbeklagten als Aufseher im Betrieb gegenüber S*** ist nicht davon abhänig, ob er diesem tatsächlich irgendwelche Weisungen erteilte, sondern davon, daß er nach dem klar erkennbaren Willen des Zweitbeklagten für die fachgerechte Durchführung des von diesem übernommenen Holztransportes zu sorgen hatte, woraus sich seine Befugnis ergibt, über die Hilfsleistungen des S*** im Rahmen dieses Holztransportes etwa in der Weise zu verfügen, daß es ihm oblag, die Menge des aufzuladenden Holzes und die Zeit und den Weg des Transportes zu bestimmen. Dies genügt aber im Sinne obiger Rechtsausführungen durchaus für die Begründung der Aufsehereigenschaft des Erstbeklagten gegenüber S*** im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG auch zum Unfallszeitpunkt.
Es war daher bei richtiger, der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entsprechender rechtlicher Beurteilung (eine vorsätzliche Schädigung des S*** durch den Erst- oder den Zweitbeklagten wurde nicht behauptet) das Klagebegehren wegen Vorliegens der Haftungsausschließungsgründe des § 333 Abs 1 und Abs 4 ASVG abzuweisen.
In diesem Sinne waren in Stattgebung der außerordentlichen Revision der Beklagten die Urteile der Vorinstanzen abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf den §§ 41, 50 ZPO.
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