European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00142.17X.0727.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen (2 Ob 99/02a, 2 Ob 24/04z) betrafen Fälle, in denen die Vorinstanzen die Kosten einer Familienpflege durch Vergleich mit den Kosten der sonst (fiktiv) erforderlichen Pflegekräfte ermittelt hatten. Dies – also eine „eine fiktive (schematische) Berechnung“ (2 Ob 24/04z) – lehnte der Senat ab; vielmehr waren die tatsächlichen Leistungen der pflegenden Angehörigen zu ermitteln. Im vorliegenden Fall steht demgegenüber ohnehin fest, dass Familienangehörige tatsächlich – und zwar zusätzlich zur Pflege durch professionelle Kräfte – eigene Leistungen erbracht haben. Dass diese Leistungen ohne oder nur mit geringeren zusätzlichen Kosten auch von den professionellen Kräften hätten erbracht werden können, sodass die Inanspruchnahme der Angehörigenleistungen gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen hätte, behauptet die Beklagte in der Revision nicht. Zudem steht fest, dass die zusätzlichen Leistungen erforderlich waren.
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