OGH 2Ob142/17x

OGH2Ob142/17x27.7.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. Musger und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** K*****, vertreten durch den Sachwalter D***** K*****, dieser vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen (ausgedehnt) 151.144,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. März 2017, GZ 1 R 193/16s‑36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00142.17X.0727.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen (2 Ob 99/02a, 2 Ob 24/04z) betrafen Fälle, in denen die Vorinstanzen die Kosten einer Familienpflege durch Vergleich mit den Kosten der sonst (fiktiv) erforderlichen Pflegekräfte ermittelt hatten. Dies – also eine „eine fiktive (schematische) Berechnung“ (2 Ob 24/04z) – lehnte der Senat ab; vielmehr waren die tatsächlichen Leistungen der pflegenden Angehörigen zu ermitteln. Im vorliegenden Fall steht demgegenüber ohnehin fest, dass Familienangehörige tatsächlich – und zwar zusätzlich zur Pflege durch professionelle Kräfte – eigene Leistungen erbracht haben. Dass diese Leistungen ohne oder nur mit geringeren zusätzlichen Kosten auch von den professionellen Kräften hätten erbracht werden können, sodass die Inanspruchnahme der Angehörigenleistungen gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen hätte, behauptet die Beklagte in der Revision nicht. Zudem steht fest, dass die zusätzlichen Leistungen erforderlich waren.

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