OGH 2Ob135/97k (RS0107607)

OGH2Ob135/97k26.5.1997

Rechtssatz

Wurde nach dem Tod der Mutter, die den Minderjährigen betreute, den Großeltern die Pflege und Erziehung übertragen, trifft nunmehr die Unterhaltspflicht den Vater allein. Ein Eigeneinkommen des Kindes mindert daher nur seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater, die Betreuungsleistungen der Großeltern schmälern diesen nicht. Der Unterhaltsanspruch ist somit in diesem Fall die Differenz zwischen der Richtsatzpension und dem Eigeneinkommen, ohne Berücksichtigung der Betreuungsleistungen.

Normen

ABGB §140 Abs3 Ca
ABGB §141
ABGB §145
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ca

2 Ob 135/97kOGH26.05.1997
6 Ob 238/98pOGH15.10.1998

Auch; Beisatz: Betreuungsleistungen von Großeltern sind in die Unterhaltsbemessung nicht einzubeziehen und stellen auch kein den Unterhaltsbedarf minderndes Einkommen dar. (T1)

9 Ob 222/02sOGH23.04.2003

Auch; nur: Der Unterhaltsanspruch ist somit in diesem Fall die Differenz zwischen der Richtsatzpension und dem Eigeneinkommen, ohne Berücksichtigung der Betreuungsleistungen. (T2)

7 Ob 78/05dOGH14.12.2005
10 Ob 72/09zOGH10.11.2009

Vgl auch

10 Ob 17/13tOGH16.04.2013

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Mangels der nachgewiesenen Absicht der Großmutter, die unterhaltspflichtigen Eltern zu entlasten, haben ihre Betreuungsleistungen ‑ ähnlich wie sonstige Leistungen Dritter ‑ grundsätzlich keinen Einfluss auf die Unterhaltsverpflichtungen der unterhaltspflichtigen Elternteile und stellen auch kein den Unterhaltsbedarf minderndes Eigeneinkommen dar. (T3)

10 Ob 25/18aOGH17.04.2018

Vgl auch

1 Ob 107/19wOGH25.09.2019

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Fassung des erstinstanzlichen Beschlusses als für die Beurteilung der Voraussetzungen des (laufenden) Unterhaltsanspruchs in dritter Instanz relevanten Zeitpunkts. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19970526_OGH0002_0020OB00135_97K0000_001

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