European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E129730
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Auf die Erbschaftsschenkung ist nach ständiger Rechtsprechung die – hier nicht eingehaltene – Formvorschrift des § 1278 Abs 2 ABGB anzuwenden (1 Ob 1170/31 SZ 14/2; 7 Ob 189/12p; 5 Ob 215/14z; 9 Ob 59/17t; RS0013025). Soweit sich der Kläger auf die Heilung des Formmangels durch wirkliche Übergabe der Nachlasssachen beruft, ist er auf die diesbezügliche Negativfeststellung der Vorinstanzen zu verweisen. Zudem lehnen eine – wenngleich ältere – Entscheidung (1 Ob 1170/31; vgl auch 6 Ob 196/06a) sowie das weit überwiegende Schrifttum (Rabl in Rummel/Lukas 4 § 1278 Rz 67; Stefula in Klang 3 § 1278 Rz 40, beide mit umfangreichen Nachweisen) die Möglichkeit einer solchen Heilung ab. Dehn (Formnichtige Rechtsgeschäfte und ihre Erfüllung [1998] 236 ff) hält zwar eine Heilung bei vollständiger, die Warnfunktion erfüllender Übergabe aller Aktiva und Passiva des Nachlasses für möglich (ebenso schon Demelius Erbverzicht zugunsten DritterNZ 1930, 101 [104]; dazu kritisch Rabl und Stefula aaO: Rechtsklarheit als weiterer Formzweck; idS auch 7 Ob 189/12p), der diesbezügliche Beweis sei aber bei umfangreichen Nachlässen „ausgesprochen schwierig“. Da er hier nach den Feststellungen ohnehin nicht erbracht ist, kann diese Frage (ebenso wie letztlich in 6 Ob 196/06a) auf sich beruhen. Auf die nun behaupteten „Besitzkonstitute“ hat sich der Rechtsmittelwerber in erster Instanz nicht berufen; insbesondere hat er nicht dargetan, dass sie im Einzelfall geeignet gewesen wären, ausnahmsweise eine Warnfunktion zu erfüllen (7 Ob 188/05f mwN).
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