OGH 2Ob133/99v (RS0104837)

OGH2Ob133/99v29.6.2000

Rechtssatz

Der Umstand, dass bei einer Bankomatabhebung die richtige PIN verwendet wurde, schafft einen prima-facie-Beweis dafür, dass eine vom Karteninhaber autorisierte Nutzung vorliegt; es liegt dann am Karteninhaber, diesen Beweis durch die gleich hohe Wahrscheinlichkeit eines atypischen Geschehensablaufs zu erschüttern.

Normen

ZPO §266 B

2 Ob 133/99vOGH29.06.2000

Veröff: SZ 73/107

10 Ob 5/16gOGH21.03.2017

Vgl auch; Beisatz: Kenntnis von Kontoinhaber, Kontonummer, Bankinstitut und Art und Weise der Unterschrift reicht nicht aus. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20000629_OGH0002_0020OB00133_99V0000_002

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