OGH 2Ob13/15y

OGH2Ob13/15y23.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** M*****, vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger und Mag. Wolfgang Stockinger, Rechtsanwälte in Wels, sowie der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1. T***** GmbH, *****, und 2. K***** K*****, beide vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, gegen die beklagte Partei P***** M*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei M***** B*****, vertreten durch Mag. Elisabeth Kempl, Rechtsanwältin in Wien, wegen 33.504 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 1.400 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. November 2014, GZ 1 R 167/14f‑42, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00013.15Y.0423.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person bei einem konkreten Arbeitseinsatz als Aufseher im Betrieb (§ 333 Abs 4 ASVG) anzusehen ist, ist stets einzelfallbezogen vorzunehmen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (2 Ob 53/11z mwN; 9 ObA 136/13k).

Im vorliegenden Fall lag es am Beklagten darüber zu entscheiden, ob, auf welche Weise und unter welchen Sicherheitsvorkehrungen der angestrebte Arbeitserfolg (das Austauschen von Leuchtkörpern an der Decke einer Betriebshalle) durch einen von ihm auszuführenden (und auch tatsächlich ausgeführten) gefahrenträchtigen Arbeitsvorgang, nämlich das Hochheben des Klägers und seines Arbeitskollegen mittels eines Gabelstaplers, an dem eine für den Personentransport nicht geeignete „Gitterbox“ mit einem Spanngurt befestigt war, erreicht werden konnte. Der Oberste Gerichtshof hat in vergleichbaren Fällen wegen der dem Bediener des Geräts zukommenden Verantwortung und Weisungsbefugnis gegenüber den Beförderten bereits mehrfach die Aufsehereigenschaft des Bedieners ‑ zumindest als vertretbar ‑ bejaht (vgl 4 Ob 167/85; 8 ObA 5/03y; 8 ObA 73/03y SZ 2004/141; 2 Ob 53/11z).

Die Beurteilung der Vorinstanzen, der Beklagte sei als Aufseher im Betrieb zu qualifizieren, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Sie ist daher im Einzelfall vertretbar und wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Daran ändert nichts, dass sich das Berufungsgericht nur auf die ‑ ebenfalls einschlägige -Entscheidung 4 Ob 99/63 Arb 7839 gestützt hat. Die vom Kläger zur Untermauerung seines gegenteiligen Standpunkts ins Treffen geführten Entscheidungen 4 Ob 621/88, 2 Ob 214/01m und 2 Ob 26/12f hatten allesamt einen nicht vergleichbaren Sachverhalt zum Gegenstand.

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