OGH 4Ob167/85

OGH4Ob167/8514.1.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Gamerith, sowie die Beisitzer Dr. Martin Meches und Hermann Peter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter K***, Lackierer, Voitsberg, Gössnitzstraße 8, vertreten durch Dr.Reinhard Neureiter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) August F***, Forstarbeiter, Edelschrott, Pack Nr. 17, 2.) Souveräner M***-Ritter-Orden, Großpriorat für Österreich,

Wien 1., Johannesgasse 2, beide vertreten durch Dr. Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wegen restl. S 52.000,-- sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 23.April 1985, GZ 2 Cg 3/85-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Voitsberg vom 22.August 1984, GZ Cr 82/83-25, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

  1. 1.) Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.
  2. 2.) Der Revision wird Folge gegeben.

    Das angefochtene Urteil, das im bestätigenden Teil als unangefochten unberührt bleibt, wird im übrigen dahin abgeändert, daß das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt wird. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 11.821,03 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin sind S 1.520,-- an Barauslagen und S 936,46 an Umsatzsteuer enthalten) sowie die mit S 4.937,08 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 1.200,-- Barauslagen und S 339,73 Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt im Revisionsverfahren von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes die Zahlung eines Betrages von S 52.000,-- sA (davon entfallen S 42.000,-- auf Schmerzengeld und S 10.000,-- auf eine Verunstaltungsentschädigung nach dem § 1326 ABGB) sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Folgen aus einem Unfall vom 21.November 1979. Zur Begründung führt er aus, er sei im Zeitpunkt des Unfalles im Zimmereiunternehmen des Anton W*** als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen. An diesem Tag habe er im Auftrag seines Arbeitgebers Arbeiten auf einer auf der Hebalm befindlichen Baustelle verrichten und im Zuge dieser Arbeiten auch mit Arbeitnehmern der zweitbeklagten Partei zusammenarbeiten müssen. Dabei habe er über Ersuchen des bei der zweitbeklagten Partei beschäftigten Erstbeklagten von einem der zweitbeklagten Partei gehörigen Pistengerät Werkzeug abgeladen. Als er mit diesem Abladen beschäftigt gewesen sei, habe der Erstbeklagte an dem Pistengerät einen Hebel betätigt, wodurch die Glättwalze sich bewegt und den Kläger an der rechten Hand verletzt habe. Der rechte Zeigefinger sei gebrochen und der rechte Mittelfinger habe amputiert werden müssen.

Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung. Der Kläger habe vom Pistengerät Werkzeug der zweitbeklagten Partei abzuladen und auf einen LKW des Arbeitgebers des Klägers aufzuladen gehabt. Nach Beendigung dieser Arbeiten und nachdem der Kläger auf einen diesbezüglichen Zuruf des Erstbeklagten gesagt habe, dieser könne das Glättbrett anheben, sei der Kläger aus seinem alleinigen Verschulden verletzt worden. Der Erstbeklagte sei beauftragt gewesen, den in den Arbeitsprozeß eingegliederten Kläger und das Werkzeug mit dem Pistengerät zu transportieren; er sei daher als Aufseher im Betrieb anzusehen. Die zweitbeklagte Partei bestritt überdies ihre Passivlegitimation.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren aus der Erwägung ab, daß beiden Beklagten Parteien der Haftungsausschluß des § 333 ASVG zugute komme.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil im Umfang der Abweisung eines Mehrbegehrens von S 3.640,-- sA und änderte es im übrigen dahin ab, daß es dem Kläger einen Betrag von S 52.000,-- sA. (Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung) zusprach und dem Feststellungsbegehren stattgab. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs.1 Z.3 ArbGG neu durch und traf folgende wesentliche Feststellungen:

Der Kläger war im Zimmereiunternehmen des Anton W*** als Hilfsarbeiter beschäftigt. Sein Arbeitgeber erhielt von der zweitbeklagten Partei den Auftrag, Hütten auf der Hebalm zu errichten. Die zweitbeklagte Partei erbrachte hiezu keine eigenen Arbeitsleistungen. Der Arbeitgeber des Klägers vereinbarte mit Ing.Rudolf R***, dem Förster der zweitbeklagten Partei, daß die zweitbeklagte Partei seine Arbeiter vom Parkplatz zur etwa 1 km entfernten Arbeitsstelle transportieren werde, wenn dies der Fa.W*** wegen der Schneelage nicht mehr möglich sei. Als Schnee gefallen war, wandte sich Franz J***, der Partieführer der Fa.W***, an Ing.R*** und ersuchte ihn, den vereinbarten Transport mit dem Pistengerät durchzuführen. Ing.R*** erteilte hierauf dem Erstbeklagten einen solchen Auftrag. Der Erstbeklagte war dem Ing.R*** für die Durchführung der Fahrt verwantwortlich; nur Ing.R*** - und nicht etwa auch die Fa.W*** - konnte dem Erstbeklagten Weisungen erteilen.

Das Pistengerät, dessen Beschaffenheit vom Berufungsgericht im einzelnen näher festgestellt wurde, ist für die Beförderung des Lenkers und einer weiteren Person zugelassen.

Da am Unfallstag Schnee gefallen war, konnten die Arbeiter der Fa.W*** nicht mit ihrem Bus bis zur Arbeitsstelle fahren. Sie wurden daher vom Erstbeklagten mit dem Pistengerät vom Parkplatz zur Arbeitsstelle gebracht. Der Erstbeklagte vereinbarte mit den Arbeitern, daß er sie nach Arbeitsschluß wieder abholen werde. Als der Erstbeklagte gemeinsam mit einem Bekannten namens Josef L*** zu diesem Zweck an der Arbeitsstelle eintraf, waren die drei Arbeiter der Firma W***, unter welchen sich auch der Kläger befand, mit dem Aufräumen beschäftigt. Sie nahmen dann auf der Ladefläche des Pistengerätes, auf der sich auch einige Werkzeugkisten und Motorsägen befanden, Platz. Während der Fahrt hatte der Erstbeklagte die Sitzordnung sowie die Art und Weise der Durchführung der Fahrt zu bestimmen. Er erteilte aber tatsächlich keine Weisungen. Als der Erstbeklagte das Pistengeräte auf dem Parkplatz anhielt, stiegen zwei der mitgenommenen Arbeiter der Fa.W*** von der Ladefläche ab. Der Kläger blieb darauf zurück und reichte den anderen Arbeitern das Werkzeug herab. Der Erstbeklagte saß währenddessen in der Kabine des Pistengerätes bei geöffnetem Seitenfenster. Er rief bei laufendem Motor durch das geöffnete Fenster hinaus: "Paß auf jetzt hebe ich auf". Daraufhin rief jemand: "Es geht". Wer diese beiden Worte gerufen hatte, wußte der Erstbeklagte nicht. Er griff nach dem rechts von ihm befindlichen Hebel, blickte zurück und sah den Kläger, der eine Geste machte, die der Erstbeklagte in dem Sinn verstand, daß er das Glättbrett anheben könne. Als er dieses Brett anhob, stand der Kläger gebückt auf der Ladefläche und war im Begriff, das Werkzeug abzuladen. Er hörte keinen Zu- oder Warnruf und war sehr erschrocken, als die Walze mit dem Glättbrett auf ihn zukam. Er hielt die rechte Hand schützend vor sein Gesicht und geriet dabei in die Hydraulikvorrichtung, wodurch seine rechte Hand auf die näher festgestellte Weise verletzt wurde.

Das Berufungsgericht vertrat abweichend vom Erstgericht die Rechtsauffassung, der Haftungsausschluß des § 333 ASVG sei auf die beklagten Parteien nicht anzuwenden. Der Kläger habe bei seiner Tätigkeit die Sphäre seines eigenen Betriebes nicht verlassen und sei nicht in das Unternehmen der zweitbeklagten Partei, der keinerlei Weisungsbefugnisse über ihn zugekommen seien, eingegliedert gewesen. Ebensowenig sei der Erstbeklagte in den Betrieb des verletzten Klägers eingegliedert worden; er sei bei der Durchführung seines Beförderungsauftrages weder als Vertreter noch als Aufsichtsperson der Fa.W*** tätig geworden. Der Erstbeklagte sei nicht Betriebsaufseher in bezug auf den Kläger gewesen. Im übrigen bejahte das Berufungsgericht aus den von ihm näher dargelegten Gründen ein Verschulden des Erstbeklagten an dem Unfall und die Angemessenheit des geltend gemachten Schmerzengeldes und der Verunstaltungsentschädigung. Die zweitbeklagte Partei hafte als Halter des Pistengeräts zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten.

Gegen den abändernden Teil dieser Entscheidung richtet sich die nur aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der beklagten Parteien mit einem auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzielenden Abänderungsantrag:

Der Kläger hat nach der am 29.Juli 1985 erfolgten Zustellung der Revision am 20.September 1985, also nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Notfrist von vier Wochen (§ 507 Abs.2 ZPO), eine Revisionsbeantwortung zur Post gegeben. Da gemäß dem § 223 Abs.2 ZPO die Gerichtsferien auf das Verfahren vor den Arbeitsgerichten keinen Einfluß haben, ist eine Verlängerung der Frist nicht eingetreten. Die verspätete Revisionsbeantwortung war daher zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Gemäß dem § 333 Abs.1 ASVG ist der Arbeitgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Diese Bestimmung gilt gemäß dem Abs.4 dieser Bestimmung auch für Ersatzansprüche Versicherter und ihrer Hinterbliebenen gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und gegen Aufseher im Betrieb

Von diesen Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß sind das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, der Eintritt einer Verletzung am Körper des Klägers sowie das Fehlen einer vorsätzlichen Verursachung unbestritten. Fraglich ist nur, ob die beklagten Parteien im Verhältnis zum Kläger Arbeitgeber bzw. Aufseher im Betrieb in Sinne des § 333 ASVG waren.

Nach dem § 35 ASVG ist diejenige Person als Arbeitgeber anzusehen, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Arbeitnehmer (der Versicherte) in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Entscheidend ist die Eingliederung in den Betrieb (Koziol, Haftpflichtrecht 2 II 225). Hiefür ist nicht das Vorliegen eines persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses erforderlich; es genügt die Bereitschaft des Versicherten, sich den Weisungen des Unternehmers (oder des von diesem bestellten Aufsehers) jenes Betriebes zu unterwerfen, in dem er eingegliedert ist (Arb. 9881 mwH). Die Haftungsbefreiung kann auch dann eingreifen, wenn mehrere Unternehmer zur Erzielung eines Arbeitserfolges zusammenwirken und dem schädigenden Unternehmer ein Weisungsrecht zukommt. Die Begünstigung des Schädigers ergibt sich daraus, daß er in derartigen Fällen Bevollmächtigter des anderen Arbeitgebers ist und daher die Haftungsausschlußbestimmung des § 333 Abs.4 ASVG anzuwenden ist (Koziol aa0 226).

Wenn zwei Unternehmer als Vertragskontrahenten - etwa im Rahmen eines Werkvertrages als Besteller und Werkunternehmer - einander gegenüberstehen, wird die Haftung des einen Unternehmers bei Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen Unternehmers oder dieses anderen Unternehmers selbst nicht durch den § 333 ASVG ausgeschlossen, wenn jeder der beiden Unternehmer innerhalb der Sphäre des eigenen Betriebes tätig bleibt und eine Eingliederung der Arbeitnehmer des Werkunternehmers in den Betrieb des Bestellers nicht erfolgt (SZ 52/66; vgl. dazu etwa die auf eine solche Eingliederung abstellenden Entscheidungen EvBl 1963/250, 1964/299, 1964/148 und Arb.9131). Der Haftungsausschluß kann hingegen dann eingreifen, wenn der dann Verletzte die Sphäre seines eigenen Lebensbereichs verläßt und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmers, wenn auch nur kurzfristig, einordnet (SZ 52/66 mwH ua). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.

Damit ist für den Kläger aber nichts gewonnen. Der Haftungsausschluß kann nämlich auch dann eingreifen, wenn zwei Unternehmer in der Weise zusammenwirken, daß der eine Unternehmer (der Besteller) als Bevollmächtigter (§ 333 Abs.4 ASVG) des anderen Unternehmers (des Werkunternehmers) in dessen Sphäre tätig wird. Das Vorliegen eines Werkvertrages läßt in einem solchen Fall den Haftungsausschluß des § 333 Abs.4 ASVG bestehen, weil dieses Vertragsverhältnis hinter dem sozialversicherungsrechtlich bedeutsamen Moment der Eingliederung in den Betrieb des Werkunternehmers - hiefür genügt nach den obigen Ausführungen eine Weisungsbefugnis - zurücktritt. Entscheidend ist daher nicht das Vorliegen eines Werkvertrages, sondern das Tätigwerden in der Sphäre (im Aufgabenbereich) des Werkunternehmers und nicht in jener des Bestellers. Der (dann) schädigende Besteller übernimmt in diesem Umfang die Aufgaben des Werkunternehmers und vertritt diesen insoweit dem (dann) verletzten Versicherten gegenüber. Dies gilt auch für einen von diesem bevollmächtigten Vertreter eingesetzten Aufseher im Betrieb. Daß eine solche Eingliederung nur für kurze Zeit und nur in einem (sehr) beschränkten Umfang erfolgt, ist dabei belanglos. Für die Annahme einer Bevollmächtigung genügt die dem Schädiger vom Arbeitgeber des Versicherten übertragene Weisungsbefugnis gegenüber dem Versicherten (Koziol aa0 227). Eine solche Eingliederung liegt im gegenständlichen Fall vor. Die zweitbeklagte Partei hatte sich der Fa. W*** gegenüber verpflichtet, deren Arbeitnehmer für den Fall zur Arbeitsstelle zu transportieren, daß die Schneelage der Fa.W*** einen solchen Transport nicht gestatte. Grundsätzlich fiel daher der Transport der Arbeitnehmer in den Aufgabenbereich der Fa.W***. Nur bei entsprechender Schneelage sollte diese grundsätzlich ihr obliegende Aufgabe von der zweitbeklagten Partei übernommen werden. Diese führte daher den Transport der Arbeitnehmer der Fa. W*** in einem solchen Fall an deren Stelle durch, wobei die für den Transport notwendigen Weisungen, also besonders die Anforderung des Pistengeräts, die Zeiteinteilung und die örtlichen Einweisungen naturgemäß von dieser Firma erteilt werden mußten. Daraus ergibt sich, daß die zweitbeklagte Partei in diesem Umfang und für diesen Bereich in den Betrieb der Fa.W*** eingegliedert und daher deren Bevollmächtigter war. Soweit ihr bzw. dem von ihr bestellten Aufseher im Betrieb (hier dem Erstbeklagten) eine Weisungsbefugnis einem Arbeitnehmer der Fa.W*** gegenüber zustand, konnte grundsätzlich der Haftungsausschluß des § 333 Abs.4 ASVG eingreifen (vgl. dazu auch EvBl 1964/299, ZVR 1965/119 und Arb.9881). Ob dem Erstbeklagten eine solche Aufsehereigenschaft zukam, ist allerdings noch zu prüfen.

Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs.4 ASVG ist, wer für das Zusammenwirken mehrerer Betriebsangehöriger oder von Betriebseinrichtungen zu sorgen hat und für ein derartiges Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich ist; ferner, wer andere Betriebsangehörige oder einen Teil des Betriebes überwacht und den ganzen Arbeitsgang einer Arbeitspartie leitet und damit eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung zur Unfallszeit tatsächlich innehat (Arb.9836, 8919 ua). Bei der Beförderung von Personen ist zu unterscheiden, ob der Lenker des Kraftfahrzeuges für die Sicherheit dieser Personen nur nach den Vorschriften über den Straßenverkehr verantwortlich war oder ob er ihnen gegenüber noch darüber hinausreichende Befugnisse und Pflichten hatte. Beruht die Mitnahme von Arbeitskollegen nicht etwa nur auf reiner Gefälligkeit, sondern auf einer Anordnung des Arbeitgebers (oder dessen Vertreters), dann erfolgt sie im Rahmen der betrieblichen Organisation und dient der Erreichung des Betriebszweckes. Der Lenker ist dann ein Glied der betrieblichen Organisation und ist in dieser Eigenschaft im Rahmen eines dienstlichen Auftrages für einen wenn auch geringen organisatorischen Teil des Betriebes verantwortlich. Er hat hiebei nicht nur für die persönliche Sicherheit der Mitfahrer zu sorgen, sondern darüber hinaus deren Transport nach den Interessen des Betriebes sachgemäß durchzuführen und gewissermaßen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die im Einzelfall über die Vorschriften betreffend den Straßenverkehr hinausreichen kann, gegenüber seinen Arbeitskollegen zu gewährleisten. Diese erweiterte Verantwortung hat ein entsprechendes, zeitlich und umfanglich naturgemäß sehr eingeschränktes Weisungsrecht des Lenkers während der Fahrt zur Folge (ZVR 1976/28; Arb. 8919, 8943, 9094; 4 Ob 177/82 ua).

Da der Erstbeklagte mit seinem Pistengerät Arbeitnehmer beförderte, sind diese Grundsätze auch auf ihn anzuwenden. Er hat den Kläger und dessen beide Arbeitskollegen über Anordnung seines Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Organisation zur Erreichung des Betriebszweckes befördert. Dabei hatte er die vorerwähnte erweiterte Verantwortung zu tragen. Dem Erstbeklagten stand ein Weisungsrecht über die unmittelbare Durchführung des Transportes sowie über die Sitzordnung zu. Er hätte, da das Gerät nur für die Beförderung des Lenkers und einer weiteren Person zugelassen ist, dafür sorgen müssen, daß nur jeweils eine Person mitfährt. Daß er dieses Weisungsrecht tatsächlich nicht ausgeübt hat, ist für das Vorliegen der Aufsehereigenschaft ohne Bedeutung. Entscheidend ist nur, daß ihm ein Weisungsrecht zustand. Er hatte ein solches auch beim Abladen des transportierten Werkzeuges und über das Verhalten der beförderten Personen während der von ihm vorzunehmenden Bedienung des Gerätes. Daß der Zeitpunkt der Fahrt von den Gegebenheiten der Arbeit abhing, ist dabei ohne rechtliche Bedeutung. Daraus folgt, daß der Erstbeklagte Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs.4 ASVG war, so daß unter Bedachtnahme auf die oben angestellten Erwägungen über die Arbeitgebereigenschaft der zweitbeklagten Partei im Sinne des § 333 Abs.1 ASVG seine Haftung nach der erstzitierten Bestimmung ebenfalls ausgeschlossen ist. Damit fehlt aber dem noch aufrechten Klagebegehren die Grundlage. Der Revision war daher Folge zu geben und der abändernde Teil des angefochtenen Urteils im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet (ON 32 = TP 1a).

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