OGH 2Ob129/24w

OGH2Ob129/24w12.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * verstorbenen W*, über den Revisionsrekurs des ruhenden Nachlasses, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwalt in Voitsberg, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6. Juni 2024, GZ 4 R 83/24s‑76, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom 26. Februar 2024, GZ 15 A 657/22h‑62, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00129.24W.1212.001

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag des erbantrittserklärten Erben G*, die Verlassenschaft zum Ersatz der Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung zu verpflichten, wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] In ihremTestament vom 1. 11. 1997 setzte die Verstorbene ihre Tochter und ihren Sohn zu gleichen Teilen als Erben ein. Nachdem über das Vermögen der Tochter ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden war, gaben der Insolvenzverwalter und der Sohn am 19. 4. 2023 aufgrund des Testaments vom 1. 11. 1997 jeweils zur Hälfte des Nachlasses bedingte Erbantrittserklärungen ab. Nachdem besprochen worden war, dass die Liegenschaft der Verstorbenen noch während des Verlassenschaftsverfahrens veräußert werden soll, bestellte das Erstgericht am 12. 9. 2023 einen Verlassenschaftskurator zur Vertretung des ruhenden Nachlasses in allen Angelegenheiten.

[2] Der Verlassenschaftskurator beantragt die verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung einer beim Erstgericht gegen den Sohn der Verstorbenen eingebrachten Klage auf Räumung der Liegenschaft der Verstorbenen und Zahlung eines Benützungsentgelts von 9.600 EUR für die Zeit von 1. 2. 2023 bis 31. 1. 2024, weil dieser die Liegenschaft ohne Rechtstitel bewohne und damit einen Verkauf verhindere.

[3] Das Erstgericht genehmigte die Klagsführung antragsgemäß.

[4] Das Rekursgericht änderte die Entscheidung dahin ab, dass der Antrag abgewiesen wurde. Der Sohn sei als ausgewiesener Erbe nach § 810 Abs 1 ABGB zur Benützung des Verlassenschaftsvermögens berechtigt. Benützungsentgelt für die übermäßige Nutzung des Miteigentums könne nur für die Zukunft und nur im Außerstreitverfahren beansprucht werden. Eine Genehmigung der Klage komme daher mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht in Betracht.

[5] Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige, und ließ den Revisionsrekurs nachträglich zur Frage zu, ob das Nutzungsrecht der ausgewiesenen Erben am Verlassenschaftsvermögen mit der Bestellung eines Verlassenschaftskurators ende und eine teilweise Genehmigung einer Klagsführung möglich sei.

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

[7] 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gelten für die gerichtliche Genehmigung von Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators die zu § 167 Abs 3 ABGB entwickelten Grundsätze, sodass eine Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn die Vertretungshandlung im Interesse der Verlassenschaft liegt, für diese also von Vorteil ist (RS0008077; RS0129074 [T1]). Bei der Genehmigung einer Klagsführung ist deshalb auf die Erfolgsaussichten abzustellen (RS0022006; RS0048142; RS0108029). Ist bereits abzusehen, dass durch die vorgeschlagene Klagsführung Prozesskosten auflaufen werden, die sich zu Lasten des Verlassenschaftsvermögens niederschlagen werden, kommt eine Genehmigung nicht in Betracht (RS0008077 [T2]; RS0108029 [T3, T8]).

[8] 2. Solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet, hat der Erbe, der bei Antretung der Verlassenschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, nach § 810 Abs 1 ABGB das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen. Unabhängig von der vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage, ob mit der Bestellung des Verlassenschaftskurators nach § 173 Abs 1 AußStrG nur die Vertretungsbefugnis oder auch das Benützungsrecht des Erben erlischt, war der Sohn der Verstorbenen deshalb zumindest im Zeitraum von Abgabe der Erbantrittserklärung bis zur Bestellung des Verlassenschaftskurators zur Benützung der Liegenschaft berechtigt, was einem Anspruch auf Benützungsentgelt für den gesamten eingeklagten Zeitraum entgegensteht.

[9] 3. Die vom Verlassenschaftskurator eingebrachte Klage ist damit im Hinblick auf das begehrte Benützungsentgelt als teilweise aussichtslos anzusehen.

[10] Das Rekursgericht ist im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung eine bloß teilweise Genehmigung der Klagsführung nicht in Betracht kommt (10 Ob 114/07y, 5 Ob 36/17f und 4 Ob 211/23t Rz 4; RS0048113 [T4]). Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht wird im Revisionsrekurs nicht angegriffen, sodass sich nähere Ausführungen zur vom Rekursgericht im Beschluss über die nachträgliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses zitierten Entscheidung 5 Ob 175/14t, die die Möglichkeit einer nur teilweisen Genehmigung der Klagsführung obiter in Erwägung zieht, erübrigen.

[11] 4. Der Revisionsrekurs war daher mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Im Verlassenschaftsverfahren findet nach § 185 AußStrG – außer im Verfahren über das Erbrecht – kein Ersatz von Vertretungskosten statt, sodass auch der Antrag auf Kostenersatz zurückzuweisen war.

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