Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 2 Ob 143/03y ausdrücklich betont, dass die abstrakte Rente „jedenfalls in den engen Grenzen der bisherigen Rechtsprechung aufrecht zu erhalten" sei. Von einem „Aushöhlen der Sicherungsfunktion", wie Wittwer (ZVR 2004/13) diese Entscheidung interpretiert, kann daher überhaupt keine Rede sein. Nach der „bisherigen Rechtsprechung" bedurfte es aber für den Zuspruch einer abstrakten Rente einer Gefährdung des Arbeitsplatzes (RIS-Justiz RS0030666, RS0030672, zuletzt 2 Ob 133/02a). Der Fall gleicht jenem, der der Entscheidung 2 Ob 133/02a zugrunde lag und in welchem der zweite Senat das Rentenbegehren unter vergleichbaren Voraussetzungen abgewiesen hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)