OGH 2Ob120/80 (RS0023680)

OGH2Ob120/8014.10.1980

Rechtssatz

Gewisse leichte Schaukelbewegungen eines Liftsessels sind auch bei größter Sorgfalt nicht zu vermeiden. Es obliegt daher dem Fahrgast, dieser dem Betrieb eines Sesselliftes eigentümlichen besonderen Gefahrenlage durch die erforderliche Sorgfalt Rechnung zu tragen und sich vor allem dann, wenn die Sicherungsbügel schon geöffnet sind, entsprechend festzuhalten. Unabwendbares Ereignis, wenn zufolge automatischer Stromabschaltung die zum Stillstand gelangenden Sessel leicht schaukeln, der Fahrgast jedoch vorzeitig den Verschlußbügel geöffnet hat und nun aus dem Sessel stürzt.

Normen

ABGB §1295 IId4b3
EKHG §9 H

2 Ob 120/80OGH14.10.1980

Veröff: ZVR 1981/172 S 219

2 Ob 159/83OGH12.07.1983

nur: Gewisse leichte Schaukelbewegungen eines Liftsessels sind auch bei größter Sorgfalt nicht zu vermeiden. Es obliegt daher dem Fahrgast, dieser dem Betrieb eines Sesselliftes eigentümlichen besonderen Gefahrenlage durch die erforderliche Sorgfalt Rechnung zu tragen. (T1)

2 Ob 70/94OGH27.10.1994

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Pendeln der Gondel beim Aussteigen. (T2)

2 Ob 18/20sOGH24.04.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19801014_OGH0002_0020OB00120_8000000_001

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