Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.873,03 (darin enthalten EUR 312,17 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 11. 7. 1995 ereignete sich im Ortsgebiet von Innsbruck ein Verkehrsunfall, an welchem die Klägerin mit einem von ihr gelenkten PKW und ein von der Erstbeklagten gelenkter, vom Zweitbeklagten gehaltener und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherter PKW beteiligt waren.
Die Klägerin befuhr mit ihrem PKW einen durch einen Abweisblendsockel gesicherten Baustellenbereich im Ortsgebiet von Innsbruck, hinter ihr folgte die Erstbeklagte mit einem Tiefenabstand von 1 m. Als diese plötzlich vor sich den Abweisblendsockel sah, erschrak sie, versuchte nach rechts auszulenken und fuhr auf das von der Klägerin gelenkte Fahrzeug auf. Die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen betrug mehr als 8 km/h und weniger als 12 km/h. Die Erstbeklagte stieß mit der Front ihres PKWs gegen die Anhängerkupplung und das Heck des PKWs der Klägerin, wodurch dieser eine Beschleunigung von mehr als 6 km/h und weniger als 9,5 km/h erfuhr. Die Klägerin wurde durch diese Kollision völlig überrascht und prallte durch die Beschleunigung ihres Fahrzeuges mit dem Kopf gegen die Kopfstütze. Sie erlitt dadurch eine muskuläre Schleuderzerrung des Nacken- und Schulterbereichs, wobei die Halswirbelsäule bereits leicht vorgeschädigt war. Diese Verletzung ist ausgeheilt, es bestehen keine Dauerfolgen.
Die Klägerin begehrt zuletzt Zahlung von S 447.424,12, die Feststellung des Alleinverschuldens der Erstbeklagten am Zustandekommen des Verkehrsunfalls und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle ihr aus diesem Unfall noch erwachsenden Schäden. Sie habe bereits wenige Tage nch dem Unfall mit starken Schmerzen in den Kiefergelenken zu kämpfen gehabt. Die maximale Schneidekantendistanz habe ca 30 mm betragen und sei damit massiv eingeschränkt gewesen. Sie habe zwar schon vor Unfall Kiefergelenksprobleme gehabt, die jedoch niemals akut zutage getreten seien, weshalb der Unfall trotz Vorschäden Auslöser für die heute noch andauernden Schmerzen sei. Die Klägerin habe seit dem Unfall täglich 4 - 5 Stunden Schmerzen zu erleiden gehabt, die ohne die Kollision vielleicht erst in 5 bis 10 Jahren eingetreten wären. Diese Schmerzen rechtfertigten ein Schmerzengeld von S 400.000,--. An Heilungskosten seien S 47.424,12 aufgelaufen. Das Feststellungsbegehren sei durch die Möglichkeit von nachteiligen Spätfolgen berechtigt.
Die beklagten Parteien wendeten im Wesentlichen ein, die Kollision mit dem Fahrzeug der Klägerin sei derart gering gewesen, dass lediglich ein Kratzer an der Stoßstange entstanden sei. Die Klägerin sei im Bereich der Halswirbelsäule bereits vorgeschädigt gewesen. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Kieferbeschwerden bestehe nicht, allenfalls seien diese Beschwerden auf einen im August 1995 erlittenen Unfall zurückzuführen. Der in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 31. 10. 2000 ausgedehnte Schmerzengeldanspruch sei verjährt.
Das Erstgericht hat die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 347.786,12 samt 4 % Zinsen seit dem 11. 1. 1996 verpflichtet, die Haftung der beklagten Parteien für die in Zukunft erwachsenden Schäden der Klägerin aus diesem Verkehrsunfall bis zum Jahr 2005 festgestellt, ein Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren S 99.638,-- sA sowie ein Zinsenmehrbegehren und das Begehren, es werde festgestellt, die Erstbeklagte treffe das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls, abgewiesen. Es traf dabei noch nachstehende Feststellungen:
Der Unfall vom 11. 7. 1995 war weiters Auslöser für eine zunehmende Beschwerdesympotmatik der Klägerin im linken Kiefergelenk, die vorerst die maximale Schneidekantendistanz auf 32 mm einschränkte; anlässlich der letzten Gutachtensuntersuchung am 16. 12. 1999 betrug die Mundöffnung der Klägerin nur mehr 25 mm. Am 11. 10. 1995 trat im Bereich der Kiefergelenke der Klägerin eine Kieferklemme auf, worauf sie eine Therapie zur Verminderung der Blockade der Kiefermuskulatur durchführte. Die degenerative Vorschädigung beider Kiefergelenke führte dazu, dass durch den Unfall vom 11. 7. 1995 die Kiefergelenkssymptomaktik und muskuläre Symptomatik der Kaumuskulatur mit den ausstrahlenden Beschwerden im Bereich der Planta nuchae und der Halswirbelsäule um ca 5 bis 10 Jahre vorverlegt wurden. Die Klägerin verspürt nunmehr ständig Schmerzen im Bereich des linken Kiefergelenkes, wobei diese Schmerzen einerseits in die Halsregion links, andererseits in die Schläfenregion links ausstrahlen. Vor dem Unfall hatte sie keine derartigen Schmerzen. Von 1996 bis 2000 haben die Einschränkung der Mündöffnung sowie die Schmerzen der Klägerin deutlich zugenommen. Die von ihr zu ertragenden Schmerzen stellten sich in komprimierter Form bis Ende 2000 wie folgt dar: Für 1995 6 Tage leichte Schmerzen, für 1996 18 Tage leichte Schmerzen, für 1997 33 Tage leichte Schmerzen, für 1998 39 Tage leichte Schmerzen, für 1999 46 Tage leichte Schmerzen und für 2000 54 Tage leichte Schmerzen. Eine Besserung ist diesbezüglich künftig nicht zu erwarten. Eine Verschlechterung bis zu einer völlständigen Einschränkung der Beweglichkeit hätte 20 % leichte Schmerzen in komprimierter Form bezogen auf einen 24 Stunden Tag zur Folge. Für Beratung, Behandlung und Therapie sind der Klägerin Kosten von insgesamt S 42.096,12 entstanden.
Das Erstgericht stellte weiters fest, dass die Klägerin am 8. 8. 1995 in einen weiteren Verkehrsunfall verwickelt war, bei welchem sie allerdings nicht verletzt wurde und auch keine Verschlechterung der bereits bestehenden Beschwerden eintrat. Für die Klägerin war weder im Zeitpunkt der Einbringung der Klage noch der gutachterlichen Untersuchungen abschätz- und vorhersehbar, dass sich ihre Schmerzen im Laufe der Zeit nicht bessern, sondern eher verschlechtern werden, bzw in welchem Ausmaß sie Schmerzen zu erwarten hatte. Der Unfall vom 11. 7. 1995 war Auslöser der Beschwerden der Klägerin, wobei eine degenerative Vorschädigung beider Kiefergelenke vorlag, ohne die das Beschwerdebild nicht eingetreten wäre. Diese Vorschädigung hätte in einem zeitlichen Abstand von 5 bis 10 Jahren nach dem Unfall, also im Zeitraum zwischen 2000 und 2005 auch ohne den Unfall zu einer beginnenden Kiefergelenkssymptomatik geführt.
Rechtlich gelangte das Erstgericht zum Alleinverschulden der Erstbeklagten am Zustandekommen des Unfalls zufolge Einhaltung eines nicht ausreichenden Tiefenabstandes. Bezüglich der Kiefergelenkssymptomatik liege ein Fall der überholenden Kausalität vor. Bei Vorhandensein einer krankhaften Anlage könne sich der Schädiger grundsätzlich auf die überholende Kausalität berufen und seine Ersatzpflicht auf jene Nachteile beschränken, die durch die zeitliche Vorverlagerung des Schadens entstanden seien. Nach den Feststellungen machten die von den beklagten Parteien zu ersetzenden Heilungskosten S 43.786,12 aus. Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Schmerzen sowie der Lebensumstände der Klägerin stehe ihr ein angemessenes Schmerzengeld bis zum Jahresende 2000 von S 320.000,-- zu, wovon eine Zahlung von S 16.000,-- abzuziehen sei. Auch das Feststellungsbegehren über die Haftung der beklagten Parteien sei mit Jahresende 2005 zu begrenzen, weil spätestens zu diesem Zeitpunkt die durch den Verkehrsunfall ausgelösten Folgen auf Grund der vorgeschädigten Kiefergelenke aufgetreten wären. Für das weitere Feststellungsbegehren des Alleinverschuldens der Erstbeklagten fehle des rechtliche Interesse. Verjährung des ausgedehnten Schmerzengeldbetrages liege nicht vor, weil ein - berechtigtes - Feststellungsbegehren erhoben worden sei. Der weitere Einwand, dass die geltend gemachten Heilungskosten nicht zu Recht bestünden, weil diese Kosten in gleicher Höhe lediglich zeitverschoben angefallen wären, sei nicht zielführend, weil die Schadensfeststellung im Zeitpunkt der tatsächlichen Beeinträchtigung des Vermögensschadens vorzunehmen sei und spätere Entwicklungen nicht zu beachten seien. Der Schadenersatzanspruch entstehe im Zeitpunkt der Schädigung und werde, weil die Schadensfeststellung schon abgeschlossen sei, von späteren Ereignissen nicht mehr berührt. Das lediglich von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht - die teilweise Abweisung des Klagebegehrens blieb durch die Klägerin unbekämpft - bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache. Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die darin gelegen sein sollte, dass das Erstgericht einen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 31. 10. 2000 gestellten Antrag auf neuerliche Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens nicht entsprochen habe, weil dieser Antrag erst am Ende eines lange dauernden Verfahrens nach § 179 ZPO unstatthaft gewesen sei; ein diesbezügliches Vorbringen sei bereits mit Schriftsatz vom 17. 7. 1998 erstattet, das kraftfahrzeugtechnische Sachverständigengutachten in der Tagsatzung vom 26. 3. 1999 mündlich erörtert worden, wobei beide Parteien von ihrem Fragerecht Gebrauch machen hätten können. Beim Vorliegen der degenerativen Veränderungen im Kiefergelenk der Klägerin handle es sich um ein Problem der überholenden Kausalität. Beim Vorhandensein einer krankhaften Anlage könne sich der Schädiger grundsätzlich auf überholende Kausalität berufen. Seine Ersatzpflicht beschränke sich aber auf jene Nachteile, die durch die zeitliche Vorverlagerung des Schadens entstanden seien. Dem Schädiger würden derartige Folgen bis zu dem Zeitpunkt zugerechnet, bis zu dem die Erkrankung auch sonst eingetreten wäre. Für die Berücksichtigung der überholenden Kausalität müsse allerdings feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre, wofür die Behauptungs- und Beweislast den Schädiger treffe. Das Feststellungsbegehren sei auch unter Berücksichtigung der überholenden Kausalität bis zum Jahr 2005 berechtigt, weil nach den Feststellungen eine noch nicht absehbare Verschlechterung des Zustandes eintreten könne. Schließlich sei der Zuspruch eines Schmerzensgeldes von S 320.000,-- nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe zwar ein Globalschmerzengeld von S 400.000,-- begehrt, während das Erstgericht lediglich ein Teilschmerzengeld von S 320.000,-- bis zum Jahr 2000 zugesprochen habe. Die Feststellungen, wonach eine Besserung nicht zu erwarten und davon auszugehen sei, dass entweder der derzeitige Zustand prolongiert werde oder dass eine Verschlechterung eintrete, rechtfertigten die Ausmessung eines Globalschmerzengeldes (auch für die Zukunft) von S 320.000,--. Eine nicht absehbare Verschlechterung sei durch das Feststellungsbegehren abgedeckt. Das in der Tagsatzung vom 31. 10. 2000 ausgedehnte Schmerzengeldbegehren sei nicht verjährt, weil ein zulässiges Feststellungsbegehren erhoben worden sei. Im Berufungsverfahren sei nicht mehr releviert worden, dass Heilungskosten nicht zustehen sollten, weil die Kosten in gleicher Höhe lediglich zeitverschoben angefallen wären.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig erklärt, weil sich das Berufungsgericht bei der Lösung der aufgeworfenen Rechtsfragen (Feststellungsinteresse, Globalbemessung des Schmerzengeldes, Verjährung) an die herrschende Rechtsprechung gehalten habe. In der außerordentlichen Revision der beklagten Parteien wird geltend gemacht, dass das Berufungsgericht zu Unrecht einen Verfahrensmangel, der darin gelegen sein soll, dass einem Antrag auf Einholung eines neuerlichen kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens nicht entsprochen worden sei, unter Hinweis auf § 179 ZPO (Verschleppungsabsicht) verneint habe. Die Entscheidung, ob ein Vorbringen wegen Verschleppungsabsicht zurückzuweisen sei, betreffe eine rein verfahrensrechtliche Frage und könne nur in nächsthöherer Instanz angefochten werden. Das Berufungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur "Globalbemessung" des Schmerzengeldes abgewichen, für ein Feststellungsbegehren bleibe kein Raum, weil die Heilungs- und Zahnersatzkosten lediglich zeitversetzt verschoben im selben Umfang aufgetreten wären; der Hinweis des Berufungsgerichtes, im Berufungsverfahren seien die Kosten für Heilung und Zahnbehandlung nicht mehr releviert worden, treffe nicht zu.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision der beklagten Parteien zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bezüglich des Ersatzes der Heilungs- und Zahnbehandlungskosten von einer durch den Akteninhalt nicht gedeckten Begründung ausgegangen ist. Sie ist zum Teil berechtigt.
Der nunmehr geltend gemachte Verfahrensmangel erster Instanz wurde bereits vom Berufungsgericht verneint. Das Berufungsgericht hat in seiner Begründung auch auf die mögliche Verschleppungsabsicht im Sinn des § 179 ZPO verwiesen. Die Verneinung eines angeblich behaupteten Verfahrensmangels erster Instanz durch das Berufungsgericht kann grundsätzlich nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503). Eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Begründung (SZ 53/12) liegt nicht vor. Im Übrigen könnte die Frage, ob ein Parteienvorbringen nach § 179 Abs 1 ZPO als unstatthaft zu erklären ist, nur eine rein verfahrensrechtliche Frage darstellen, weshalb die hierüber von der zweiten Instanz getroffene Entscheidung nicht weiter angefochten werden kann (RZ 1968/54; RIS-Justiz RS0036890).
Auch durch die Ausmessung eines "Globalschmerzengeldes" durch das Berufungsgericht für den in Betracht kommenden Zeitraum bis zum Jahr 2005 können sich die beklagten Parteien nicht beschwert erachten. Das Berufungsgericht hat zwar den Zuspruch eines "Teilschmerzengeldes" durch das Erstgericht bis zum Jahr 2000 gerügt, aber ausgeführt, dass unter Berücksichtigung aller Umstände ein Globalschmerzengeld für den Zeitraum, für welchen die beklagten Parteien zu haften haben (also bis zum Jahr 2005) in der Höhe von S 320.000,-- angemessen erscheint. Durch diese Vorgangsweise sind aber jedenfalls die beklagten Parteien nicht beschwert.
Die Berechtigung des Feststellungsbegehrens wurde von den Vorinstanzen damit begründet, dass eine Verschlechterung des derzeitigen Zustandes der Klägerin unfallskausal nicht ausgeschlossen werden kann. Dies ist für die Bejahung des rechtlichen Interesses ausreichend.
Nicht geteilt werden kann die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, die beklagten Parteien hätten im Berufungsverfahren die Frage, dass Kosten für Heilbehandlung und Zahnersatz im selben Umfang in einem späteren Zeitpunkt auf Grund der Vorschädigung der Klägerin aufgetreten wären, nicht mehr releviert.
Die beklagten Parteien haben ausdrücklich ausgeführt (Berufung ON 46 S 13 = AS 323), dass das gesamte Beschwerdebild auch ohne den Unfall zeitversetzt aufgetreten wäre und die Klägerin auch alle sonstigen Heilbehelfe und Behandlungen zeitversetzt in Anspruch nehmen hätte müssen.
Wie bereits vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt, kann sich der Schädiger bei Vorhandensein einer krankhaften Anlage, die den vom Schädiger herbeigeführten Schaden später ebenso verursacht hätte, grundsätzlich auf überholende Kausalität berufen. Seine Ersatzpflicht beschränkt sich auf jene Nachteile, die durch die zeitliche Vorverlagerung des Schadens entstanden sind (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 15 zu § 1302; Koziol/Welser II12 S 15 f; SZ 69/199; JBl 1999, 246).
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen sind der Klägerin bisher Behandlungskosten von S 43.786,12 erwachsen. Auch in Zukunft werden der Klägerin Kosten für laufende Kontrolluntersuchungen, Nachbearbeitung der Schiene, eventuell für eine Neuanfertigung der Schiene oder für Schienenbrüche, die repariert werden müssen, anfallen. Eine Quantifizierung dieser Kosten ist derzeit nicht möglich. Daraus ist aber zu folgern, dass die bereits jetzt angefallenen Behandlungskosten zwar auch in Zukunft angefallen wären, aber unfallskausal zeitlich vorverlagert wurden. Diese bereits jetzt durch den Unfall ausgelösten Behandlungskosten sind daher im Sinne der obigen Ausführungen vom Schädiger zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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