European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00111.22W.0627.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit seinem Revisionsrekurs bekämpft der Rechtsmittelwerber seine Bestellung zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für die schutzberechtigte Person. Diese wurde am 13. Juni 2022 tot aufgefunden, worauf das Erstgericht das Erwachsenenschutzverfahren für beendet erklärte.
Rechtliche Beurteilung
[2] Auf dieser Grundlage erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig.
[3] Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer – also ein Anfechtungsinteresse – voraus, weil es nicht Sache von Rechtsmittelgerichten ist, rein theoretische Fragen zu lösen (RS0002495). Die Beschwer muss auch noch zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen, sonst ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770).
[4] Im konkreten Fall hat der Tod der schutzberechtigten Person die gerichtliche Erwachsenenvertretung beendet (8 Ob 4/19z mwN; RS0048925 [T7]); der Einstellungsbeschluss hat nur deklarative Bedeutung (RS0048925 [T4]). Ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis irgendeines Beteiligten, eine Entscheidung, mit der ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wurde, zu überprüfen, liegt unter diesen Umständen nicht mehr vor (RS0048925 [T6]); das gilt insbesondere für ein Rechtsmittel des Erwachsenenvertreters gegen seine Bestellung (6 Ob 210/21g). Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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