European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E129244
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Testierfähigkeit kann auch bei ausreichenden kognitiven Fähigkeiten fehlen, wenn die Freiheit der Willensbildung durch Wahnvorstellungen aufgehoben ist (6 Ob 129/05x mwN). Die in der Revision des Zweitnebenintervenienten behaupteten Feststellungsmängel liegen insofern nicht vor, da das Erstgericht alle für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Tatsachen ohne unnötige Weitschweifigkeit festgestellt hat. Die Richtigkeit dieser Feststellungen kann im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden.
[2] Die in der Revision der Beklagten genannte Entscheidung 2 Ob 170/15m betraf die Frage, ob eine bestimmte Protokollierung den Erfordernissen des § 568 S 2 und 3 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 genügte. Die in der Revision unterstellte Bindung an die Beurteilung der Testierfähigkeit durch den Notar ergab sich daraus nicht.
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