OGH 2Ob106/57 (RS0043836)

OGH2Ob106/5720.3.1957

Rechtssatz

Wenn das Erstgericht das Wiederaufnahmebegehren mit Sachurteil abgewiesen hat, weil der Kläger aus Verschulden die Anschrift eines Zeugen nicht rechtzeitig erhoben hatte, das Zweitgericht aber aus Anlass der Berufung das Ersturteil aufhebt, und die Wiederaufnahmsklage gemäß § 543 ZPO zurückweist, ist der Rekurs gegen diesen Beschluss analog § 519 Z 2 ZPO zulässig. Seiner Zulässigkeit steht auch nicht § 528 Abs 1 ZPO entgegen, weil es sich bei der erstgerichlichen Entscheidung nicht um eine bloß versehentlich in Urteilsform ergangene Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage mangels eines gesetzlich zulässigen Anfechtungsgrundes handelt.

Normen

ZPO §519 Z2 C
ZPO §543

2 Ob 106/57OGH20.03.1957

Veröff: EvBl 1957/223 S 327

2 Ob 286/57OGH29.05.1957

Ähnlich; Veröff: JBl 1957,535

2 Ob 410/52OGH21.05.1952

Veröff: JBl 1953,130

2 Ob 94/62OGH30.03.1962

nur: Weil der Kläger aus Verschulden die Anschrift eines Zeugen nicht rechtzeitig erhoben hatte. (T1)

8 Ob 66/74OGH14.05.1974
5 Ob 768/79OGH22.01.1980

Auch

6 Ob 717/81OGH27.08.1981

Vgl

8 Ob 558/82OGH21.04.1983
8 Ob 607/86OGH28.08.1986

Auch

5 Ob 11/04kOGH10.02.2004

Vgl auch

3 Ob 160/05hOGH15.02.2006

Ähnlich; nur: Wenn das Erstgericht das Wiederaufnahmebegehren mit Sachurteil abgewiesen hat, weil der Kläger aus Verschulden die Anschrift eines Zeugen nicht rechtzeitig erhoben hatte, das Zweitgericht aber aus Anlaß der Berufung das Ersturteil aufhebt, und die Wiederaufnahmsklage gemäß § 543 ZPO zurückweist, ist der Rekurs gegen diesen Beschluss analog § 519 Z 2 ZPO zulässig. Seiner Zulässigkeit steht auch nicht § 528 Abs 1 ZPO entgegen. (T2)

7 Ob 3/10gOGH21.04.2010

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Revisionsrekurs analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig. (T3)

6 Ob 120/11gOGH18.07.2011

Vgl auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19570320_OGH0002_0020OB00106_5700000_001

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