OGH 8Ob607/86

OGH8Ob607/8628.8.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilfried P***, Angestellter, 6020 Innsbruck, Vögelebichl 16, vertreten durch Dr. Hans Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Firma H*** GesmbH, Verpflegungstechnik, 6020 Innsbruck, Etrichgasse 32, vertreten durch Dr. Karl Aschaber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 15 C 1646/81 des Bezirksgerichtes Innsbruck (Streitwert 7.794,01 S), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 25. März 1986, GZ. 1 a R 150/86-10, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 13. Dezember 1985, GZ. 15 C 501/85-6, aufgehoben und die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten seines unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit der am 13. Februar 1985 beim Erstgericht eingebrachten Klage beantragte der Kläger, die Urteile vom 2. Juni 1983 des Bezirksgerichtes Innsbruck, 15 C 1646/81 und vom 20. September 1983 des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes, 1 R 711/83 aufzuheben, das Verfahren wiederaufzunehmen und im wiederaufgenommenen Verfahren zu 15 C 1646/81 des Bezirksgerichtes Innsbruck das Begehren der Firma H*** GmbH, Verpflegungstechnik, wonach Wilfried P*** schuldig sei, der Fa. H*** GmbH binnen 14 Tagen S 7.749,01 samt 13 % Zinsen seit 1. Juli 1981 zu bezahlen, abzuweisen.

Das Erstgericht bewilligte die Wiederaufnahme, hob die Urteile des Vorprozesses auf und wies im wiederaufgenommenen Verfahren das Klagebegehren auf Bezahlung von S 7.794,01 s.A. ab. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der beklagten Partei Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und wies die Wiederaufnahmsklage zurück.

Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes wendet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Berufungsgerichtes und Bestätigung des Urteiles des Erstgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Auf den Rekurs ist die Bestimmung des § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO analog anzuwenden (vgl. EvBl. 1957/223 ua.).

Auch für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes gelten aber nicht nur die Beschränkungen des § 519 ZPO, sondern auch die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs. 1 ZPO i.d.F. der Zivilverfahrens-Novelle 1983. Gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes gemäß § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO ist daher gemäß § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO der Rekurs nur dann zulässig, wenn der Streitwert S 15.000 übersteigt (Petrasch, ÖJZ 1983, 203, 6 Ob 816/83 ua.). Im vorliegenden Fall betrug der Streitwert im Hauptprozeß an Geld S 7.794,01 und lag daher unter S 15.000. Da nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Wert des Streitgegenstandes im Wiederaufnahmsverfahren kein anderer sein kann als im Hauptprozeß (vgl. SZ 10/9, JBl. 1970, 153 ua.), ist der vorliegende Rekurs gemäß § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO unzulässig und somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.

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