OGH 2Ob102/88 (2Ob103/88)

OGH2Ob102/88 (2Ob103/88)7.2.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dp. Melber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) V*** Verein für Vorsorge und Hilfe in Schadensfällen, 1150 Wien, Hütteldorferstraße 79, 2.) Michael H***, ohne Beschäftigung, 2700 Wiener Neustadt, Matthias Schönerergasse 17, beide vertreten durch Dr. Kurt Eckmair, Dr. Reinhard Neureiter, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei DER A*** Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, 1010 Wien, Hoher Markt 10-11, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 459.000,- s.A. (Revisionsinteresse für die erstklagende Partei S 193.000,- an Leistung und Rekursinteresse für die zweitklagende Partei S 36.000,- Rentenbegehren) infolge Revision der erstklagenden und Rekurs der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9. März 1988, GZ 18 R 5, 6,/88-67, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16. September 1987, GZ 39 Cg 716/87-60, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

1.) Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die erstklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.320,65 (darin S 960,- Barauslagen und S 669,15 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

2.) Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des Günther I***, der am 19. November 1978 einen Verkehrsunfall verschuldete, bei dem der Zweitkläger verletzt wurde.

Die Kläger begehrten Schadenersatz und zwar der Zweitkläger die Bezahlung einer monatlichen Rente von S 1.000,- mit der Begründung, er könne die im Haushalt täglich anfallenden notwendigen Arbeiten nur mit erhöhtem Aufwand durchführen. Weiters begehrte der Zweitkläger die Feststellung, die Beklagte hafte ihm gegenüber für alle auf Grund des Verkehrsunfalls vom 19. November 1978 entstehenden Schäden bis zur Höhe der Versicherungssumme auf Grund des Versicherungsvertrages zwischen der Beklagten und Günther I***. Der Erstkläger brachte vor, der Zweitkläger habe ihm sämtliche anderen Ansprüche aus Anlaß des Verkehrsunfalls abgetreten, und begehrte an Schmerzengeld S 250.000,-, für die Abgeltung der groben Verunstaltung S 100.000,-, für vermehrte Aufwendungen wie Fahrtkosten, Trinkgelder an das Krankenhauspersonal etc. S 20.000,-

und für die Kosten einer notwendigen kosmetischen Operation S 20.000,-. An Pflegekosten begehrte der Erstkläger als Zessionar S 48.000 und Verdienstentgang S 105.000,-, insgesamt daher S 193.000,-. Das Feststellungsbegehren wurde mit S 61.000,-

bewertet, das Rentenbegehren mit S 36.000,-.

Mit Teilurteil vom 22. März 1985 sprach das Erstgericht dem Erstkläger einen Betrag von S 150.000,- s.A zu und wies ein Mehrbegehren von S 100.000,- ab. Dem Feststellungsbegehren gab das Erstgericht statt. Das Rentenbegehren des Zweitklägers wies es ab und behielt die Entscheidung über die Schadenersatzforderungen des Erstklägers bezüglich Trinkgelder, kosmetischer Operation, Verdienstentgang und Pflegekosten sowie die Kostenentscheidung der Endentscheidung vor. In den Entscheidungsgründen führte das Erstgericht aus, es sei ein Schmerzengeld von S 200.000,- angemessen sowie eine Entschädigung für Verunstaltung von S 50.000,-. Mit Rücksicht auf die Teilzahlung der Beklagten von S 100.000,- seien daher dem Erstkläger S 150.000,- zuzusprechen und das Mehrbegehren von S 100.000,- aus den angeführten Rechtsgründen abzuweisen gewesen. Zur Abweisung des Rentenbegehrens führte das Erstgericht aus, der Kläger sei bereits vor dem Unfall keiner geregelten Tätigkeit nachgegangen, er habe lediglich fallsweise als Hilfsarbeiter in einer Kunstschlosserei gearbeitet. Infolge Berufung der Kläger gegen den abweisenden Teil der Entscheidung hob das Gericht zweiter Instanz das Teilurteil des Erstgerichts, das im übrigen bestätigt wurde, bezüglich der Abweisung des Rentenbegehrens auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurück.

Im zweiten Rechtsgang waren noch folgende Beträge umstritten:

Vermehrte Aufwendungen S 20.000,-

kosmetische Operation S 20.000,-

Verdienstentgang S 105.000,-

Pflegekosten S 48.000,-

insgesamt daher für den

Erstkläger S 193.000,-

an Leistung sowie für den Zweitkläger das Rentenbegehren, das mit

S 36.000,- bewertet wurde. Die Berufungsentscheidung wurde den

Parteienvertretern Dr. Otto A*** und Dr. Alfred K*** am

1. August 1985 zugestellt. Das Erstgericht hatte für den

11. November 1985 eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung

anberaumt. In dieser Verhandlung beschloß das Erstgericht unter

anderem die Beiziehung und Befragung eines Chirurgen darüber, ob

eine kosmetische Operation medizinisch indiziert sei sowie welche

Kosten hierfür erforderlich sein würden. Es trug den Klägern auf,

einen Kostenvorschuß von S 3.000,- zu erlegen; diesem Auftrag kamen

die Kläger nach. Am 29. Jänner 1986 gab Rechtsanwalt Dr. Otto A***

die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zwischen den Kläger und

ihm bekannt, ohne daß die Bevollmächtigung eines anderen Anwalts

durch die Kläger dem Gericht und dem Prozeßgegner gegenüber

angezeigt worden wäre. Am 17. März 1986 beraumte das Erstgericht

eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den

14. Mai 1986 an. Zu dieser erschien auf Grund der Ladung mittels

ZPO-Form 44 (Ladung zur Parteienvernehmung) nur der Zweitkläger ohne

Rechtsanwalt. Dr. A*** war mit ZP-Form 27 geladen worden; die

Ladung hatte er am 20. März 1986 in Empfang genommen. Der

Beklagtenvertreter entfernte sich ohne Antragstellung, weshalb das

Erstgericht das Ruhen des Verfahrens feststellte. Am 29. Juli 1986

legten die Rechtsanwälte Dr. Kurt E*** und Dr. Reinhard N***

nur für den Erstkläger V*** eine Vollmacht vor, am 23. Februar 1987,

nach Verbesserung am 18. März 1987 gaben die zuletzt genannten

Rechtsanwälte bekannt, auch den Zweitkläger zu vertreten, und

beantragten die Fortsetzung des Verfahrens. Das Erstgericht beraumte

daraufhin eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den

10. Juni 1987 an. Am 28. April 1987 wendete die Beklagte mittels

Schriftsatzes die Verjährung der Klagebegehren wegen nichtgehöriger

Fortsetzung des Verfahrens ein. Dieser Schriftsatz wurde in der

Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 10. Juni 1987

vorgetragen. In dieser Verhandlung dehnte der Erstkläger als

Zessionar das Klagebegehren um S 230.000,- aus.

Hiezu wurde vorgebracht, diese Ansprüche ergäben sich für die Kosten einer kosmetischen Operation einschließlich der daraus entspringenden Schmerzengeldforderung von mindestens S 250.000,-, unter Berücksichtigung des bisher begehrten Betrages für die Operation von S 20.000,- betrage daher die Ausdehnung S 230.000,-

Das Erstgericht wies das Leistungsbegehren des Erstklägers in der Höhe von S 193.000,- s.A. und das Rentenbegehren des Zweitklägers ab. Es faßte in den Entscheidungsgründen zunächst die Ansprüche der beiden Kläger zusammen, und zwar für den Erstkläger S 193.000,-, bestehend aus Fahrtkosten und Trinkgeldern von S 20.000,-, Kosten einer kosmetischen Operation von S 20.000,-, Verdienstentgang von S 105.000,- und Pflegekosten von S 48.000,-, zusammen daher S 193.000,-, für den Zweitkläger das Rentenbegehren in der bewerteten Höhe von S 36.000,-. In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, sämtliche Ansprüche der Kläger seien wegen nicht gehöriger Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens verjährt. Das Urteil wurde dem Klagevertreter (Dr. Reinhard N***, Dr. Kurt E***) am 14. Oktober 1987 zugestellt; mit Schriftsatz vom 12. November 1987 beantragten die Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gemeint offenbar gegen die Versäumung der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 14. Mai 1986) und erhoben gleichzeitig Berufung gegen das Urteil. Mit Beschluß vom 17. November 1987 wies das Erstgericht den Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück; der dagegen von den Klägern erhobene Rekurs blieb erfolglos. Das Gericht zweiter Instanz verwarf die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung, gab im übrigen der Berufung des Erstklägers nicht Folge und bestätigte das Urteil des Erstgerichts in Punkt 1. (Abweisung des Leistungsbegehrens des Erstklägers von S 193.000,- s. A.) als Teilurteil, wobei es die Revision für zulässig erklärte; hingegen wurde der Berufung des Zweitklägers Folge gegeben und das Urteil hinsichtlich der Abweisung des Rentenbegehrens (Punkt 2.) unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes aufgehoben. Das Berufungsgericht führte hinsichtlich der Berufung des Erstklägers aus, der der Klage zugrundeliegende Verkehrsunfall habe sich am 19. November 1978 ereignet. Die Klage sei am 30. Oktober 1980 eingebracht und dadurch die dreijährige Verjährungsfrist unterbrochen worden. Die Verjährung könne jedoch dann eintreten, wenn gemäß § 1497 ABGB der Geschädigte die Klage nicht gehörig fortsetze bzw. im Prozeß beharrlich untätig bleibe. Davon könne im vorliegenden Fall durchaus gesprochen werden. Die Vollmachtskündigung Dr. A*** sei am 29. Jänner 1986 erfolgt. Es wäre daher Sache der Kläger gewesen, zu diesem Zeitpunkt das Verfahren durch einen anderen namhaft gemachten Rechtsanwalt fortzusetzen. Dies sei nicht geschehen, es sei vielmehr erst am 29. Juli 1986 für den Erstkläger und am 18. März 1987 für den Zweitkläger die Vollmacht Dr. E*** vorgelegt worden. Zum letztgenannten Zeitpunkt sei auch der Fortsetzungsantrag gestellt worden. Daraus ergebe sich, daß von einer gehörigen Fortsetzung der Klage bzw. des Prozesses nicht gesprochen werden könne, weshalb grundsätzlich davon auszugehen sei, daß das Leistungsbegehren des Erstklägers verjährt sei. Das rechtskräftige Feststellungsurteil schütze die bereits zum Zeitpunkt der Klagseinbringung bekannten Leistungsansprüche nicht vor Verjährung, eine Feststellungsklage solle vielmehr die Verjährung künftiger, der Höhe nach noch nicht bekannter Ansprüche hintanhalten. Der Erstkläger habe vorgebracht, es hätten Vergleichsverhandlungen mit der Beklagten und dem namhaft gemachten Zeugen J*** stattgefunden. Diese Behauptung sei offenbar aufgestellt worden, um darzutun, daß von einer beharrlichen Untätigkeit des Erstklägers nicht ausgesprochen werden könne. Dem sei entgegenzuhalten, daß selbst nach den vom Erstkläger vorgelegten Urkunden in der Berufung die Beklagte schon am 18. November 1986 bekanntgegeben habe, mit einer außergerichtlichen Einigung sich nicht abfinden zu wollen, sondern vielmehr eine gerichtliche Entscheidung abzuwarten. Damit sei festgestanden, daß die außergerichtlichen Verhandlungen aussichtslos waren, weshalb von einer gehörigen Fortsetzung nicht gesprochen werden könne. Aus all dem folge, daß die in der Berufung behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vorliege. Der Auffassung der Kläger könne nicht gefolgt werden. Wenngleich die Formulierung "entstehenden Schäden" möglicherweise etwas undeutlich sei, sei doch die Formulierung im Einklang mit der Bestimmung des § 228 ZPO nur so verstehen, daß mittels Feststellungsklage keinesfalls bereits feststehende Leistungsansprüche durchgesetzt werden könnten; die Feststellungsklage solle die Verjährung aller zukünftigen Ansprüche verhindern, nicht jedoch bereits bestehender. Nun habe der Erstkläger anläßlich der Klagsausdehnung vom 10. Juni 1987 lediglich vorgebracht, es würden für eine noch durchzuführende kosmetische Operation Kosten und Schmerzengeldansprüche entstehen, diese Ansprüche könnte der Erstkläger allenfalls auf Grund des Feststellungsurteils durchsetzen. Im übrigen sei das ausgedehnte Klagebegehren von S 230.000,- - worüber keine Entscheidung des Erstgerichts vorliege - nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der unberechtigten Berufung des Erstklägers sei daher der Erfolg zu versagen gewesen. Die Berufung des Zweitklägers sei aber berechtigt. Das Rentenbegehren betreffe Ansprüche für die Zukunft, diesbezüglich stehe die Haftung auf Grund des rechtskräftigen Feststellungsurteils fest. Nun habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, der Ausdehnung eines Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der Verjährungsfrist könne die Verjährungseinrede nur dann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, wenn der Geschädigte eine erfolgreiche Feststellungsklage eingebracht habe. Anders könne es sich wohl bei einem Rentenbegehren nicht verhalten, das ebenso wie allfällige künftige Schmerzengeldforderungen in Zukunft der Höhe nach ungewiß sei. Das Erstgericht habe allerdings zur Höhe einer allenfalls zustehenden Rente keine Feststellungen getroffen, weshalb diesbezüglich das angefochtene Urteil aufzuheben gewesen sei. Es werde im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein, ob die Behauptungen des Zweitklägers hinsichtlich des Rentenbegehrens richtig seien oder nicht, bejahendenfalls in welcher Höhe.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Erstklägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Stattgebung des Leistungsbegehrens; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bekämpft die Beklagte mit Rekurs aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Entscheidung im Sinne der Klagsabweisung wegen Verjährung.

Der Zweitkläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.

1.) Zur Revision:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Erstklägers ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), aber nicht berechtigt. Der Erstkläger führt aus, mit Rücksicht auf das rechtskräftige Teilurteil vom 22. März 1985, nach welchem die Beklagte dem Zweitkläger für alle auf Grund des Verkehrsunfalles vom 18. November 1978 entstehenden Schäden zu haften habe, bestehe die Haftung der Beklagten für sämtliche Unfallfolgen und nicht nur für zukünftige; zufolge der Inkassozession erstrecke sich die Wirkung des Feststellungsurteils auch auf die dem Erstkläger abgetretenen Ansprüche. Nach Einbringung einer erfolgreichen Feststellungsklage sei eine Ausdehnung von Leistungsansprüchen zulässig, Verjährungsfolgen könnten nicht eintreten. Hätte daher der Erstkläger sämtliche strittige Positionen, wie Fahrtkosten und Trinkgelder, Kosten einer kosmetischen Operation, Verdienstentgang, Pflegekosten, etc. ausgedehnt - und sei es nur mit der Begründung, daß diese einfach höher seien -, so hätte das Erstgericht nach Meinung des Berufungsgerichts darüber befinden können und müssen, da diese ausgedehnten Beträge ja nicht der Verjährung unterlägen, die geltend gemachten und zwar mit Klage geltend gemachten Ansprüche jedoch sehr wohl. Da diese Ansprüche jedoch aus ein- und demselben Rechtsgrund abgeleitet werden, würde hier eine Aufsplitterung in Alt- und Neuansprüche eintreten.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein rechtliches Interessse nur an der Feststellung künftiger Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche (EvBl 1966/341). Unter künftigen Ansprüchen können nur solche verstanden werden, die im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig waren. Die Bejahung des rechtlichen Interesses an der Feststellung der während des Prozesses fällig werdenden Ersatzansprüche ist deshalb gerechtfertigt, weil durch die Einbringung der Feststellungsklage, der später stattgegeben wird, die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen und daher zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen wird (ZVR 1966/282;

ZVR 1965/42). Die Feststellung der bei Klagseinbringung bereits

fälligen Ansprüche dient weder einem Rechtsschutzbedürfnis der

Klägerin noch der Prozeßökonomie, so daß ein rechtliches Interesse

daran nicht besteht (ZVR 1973/46 ua). Sämtliche durch das Ersturteil

erledigten Ansprüche des Erstklägers waren jedoch bereits im

Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage fällig. Dies gilt

auch für den in der Klage geltend gemachten Betrag von S 20.000,-

für die Kosten einer kosmetischen Operation; zu den vom Schädiger zu

ersetzenden Heilungskosten gehören auch die Kosten einer solchen

Operation, soweit sie zur gänzlichen oder teilweisen Beseitigung

einer durch die Verletzung hervorgerufenen Verunstaltung als

zweckmäßig anzusehen sind (ZVR 1976/264). Der Oberste Gerichtshof

vertritt in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, daß die Kosten

einer künftigen Operation schon vor ihrer Vornahme gefordert werden

können und es nicht einmal des Beweises einer Wahrscheinlichkeit der

Vornahme der Operation bedarf (RZ 1937, 140; JBl 1955, 305;

ZVR 1976/264 uva). Auch diesbezüglich ist nämlich der Ersatzanspruch

des Klägers in seiner vollen Höhe schon durch die ihm zugefügte

Körperverletzung und die daraus entstehenden Folgen existent

geworden (JBl 1955, 203 ua). Zutreffend ist daher das

Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das stattgebende

rechtskräftige Feststellungsurteil, das sich, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannte, trotz der Formulierung "entstehenden Schäden" nicht auf bereits fällige Ansprüche beziehen kann, hinsichtlich der bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage fälligen, noch strittigen Leistungsansprüche in der Höhe von S 193.000,- s.A., die der Erstkläger als Zessionar des Zweitklägers geltend macht, keine Unterbrechung der Verjährung bewirken konnte.

Was das ausgedehnte Klagebegehren von S 230.000,- anlangt, hat das Erstgericht hierüber im Spruch seiner Entscheidung nicht abgesprochen. Dies stellt zwar einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens dar, der aber vom Kläger in seiner Berufung gegen das Urteil des Erstgerichts nicht ausdrücklich als Verfahrensmangel gerügt wurde. Eine diesbezügliche Rüge ergibt sich auch nicht aus dem sonstigen Rechtsmittelvorbringen, so daß sich das Berufungsgericht mit diesem Teilanspruch nicht zu befassen hatte. Selbst wenn die Revision den genannten erstinstanzlichen Verfahrensmangel aufgreifen wollte, was den Rechtsmittelausführungen im übrigen ohnehin nicht entnommen werden kann, wäre dies mangels Geltendmachung in der Berufung nicht zulässig (vgl. EFSlg 8959 ua). Entgegen der Auffassung der Revision kommt daher der Frage der Unterbrechung der Verjährung durch nicht gehörige Fortsetzung der Klage (§ 1497 ABGB) entscheidende Bedeutung zu, und zwar hinsichtlich des gesamten noch strittigen Leistungsbegehrens des Erstklägers.

Die im vorliegenden Fall nach § 1489 ABGB nach drei Jahren eintretende Verjährung wird durch die Erhebung der Klage nur dann unterbrochen, wenn die Klage "gehörig fortgesetzt wird" (§ 1497 ABGB). "Nicht gehörige Fortsetzung" bedeutet eine - im Einzelfall zu beurteilende - Nichtbestätigung des Klägers (SZ 5/211; SZ 45/97 uva); dabei kommt es nicht auf die Dauer der Untätigkeit, sondern darauf an, ob die Untätigkeit gerechtfertigt war, wofür den Kläger die Behauptungs- und Beweislast trifft (SZ 36/50 uva). Es muß eine ungewöhnliche Untätigkeit des Klägers vorliegen, aus der entnommen werden kann, daß es ihm an dem erforderlichen Ernst zur Erreichung des Prozeßziels fehlt (EvBl 1973/17 uva). Die Gründe prozessualer Untätigkeit sind nicht von Amts wegen zu prüfen, wohl aber, ob der Kläger überhaupt gehalten war, eine (Prozeß-)Handlung vorzunehmen, um dem Verfahrensstillstand zu begegnen (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1497). Beruft sich der Beklagte auf die Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung, ist es Sache des Klägers, beachtliche Gründe für seine Untätigkeit nachzuweisen. Derartige Gründe müssen im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Klägers auf sein mangelndes Interesse an der Verfahrensfortsetzung schließen läßt (siehe dazu Schubert in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1497 und die dort angeführte Judikatur). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß unter dem Gesichtspunkt redlicher Rechtsausübung durch Vergleichsverhandlungen die Verjährung im Sinne einer Ablaufhemmung gehemmt ist, wenn nur nach deren Scheitern innerhalb angemessener Frist die Klage überreicht wird (vgl. SZ 48/33 ua). Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet und wird berücksichtigt, daß nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts die Vollmachtskündigung Dr. A*** am 29. Jänner 1986 erfolgte, jedoch erst am 29. Juli 1986 für den Erstkläger und am 18. März 1987 für den Zweitkläger die Vollmacht eines anderen Klagevertreters vorgelegt und ein Fortsetzungsantrag gestellt wurden, kann schon aus diesem Grunde in der Auffassung des Berufungsgerichtes, zu welcher im übrigen die Revision keinerlei Ausführungen enthält, keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden. Ebenso ist mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte bereits am 18. November 1986 mitteilte, einer außergerichtlichen Einigung nicht zuzustimmen, sondern eine gerichtliche Entscheidung abzuwarten, womit feststand, daß weitere außergerichtliche Vergleichsverhandlungen aussichtslos geworden waren, der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens vorliege, beizupflichten (vgl. SZ 45/97 ua). In der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Leistungsansprüche des Erstklägers infolge Verjährung nicht zu Recht bestehen, ist daher keine Fehlbeurteilung zu erblicken. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

2.) Zum Rekurs:

Die Beklagte führt in ihrem Rechtsmittel aus, mit dem Endurteil des Erstgerichts vom 16. September 1987 seien sämtliche Klageansprüche wegen nicht gehöriger Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens und der damit eingetretenen Verjährung abgewiesen worden, daher auch das Rentenbegehren des Zweitklägers dem Grunde nach. Damit habe der Zweitkläger diesen Anspruch verloren, auch wenn zur Sicherung von noch nicht vorhersehbaren künftigen Ansprüchen des Zweitklägers schon damals ein feststellende Urteil vor gelegen sei. Der grundsätzliche, wenn auch nur vermeintliche Anspruch des Zweitklägers auf eine abstrakte Rente sei schon zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage vorhersehbar gewesen und sei daher auch in der Klage geltend gemacht worden. Diesen Anspruch habe aber der Zweitkläger infolge Verjährung verloren, so daß ihm auch das feststellende Urteil, das nur für die Zukunft wirksam sei, nichts helfen könne.

Auch diesen Ausführungen kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Vielmehr hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich beim Rentenbegehren des Zweitklägers nicht um Ansprüche handelt, die bei Klagseinbringung bereits fällig waren, sondern um künftig fällig werdende Schadenersatzforderungen, hinsichtlich derer durch das stattgebende Feststellungsurteil die Verjährung unterbrochen wurde. Daran kann auch die durch nicht gehörige Fortsetzung der Klage hinsichtlich der bei Klagseinbringung bereits fälligen Leistungsansprüchen eingetretene Verjährung nichts ändern. Im fortgesetzten Verfahren wird allerdings zu beachten sein, daß ein rechtskräftiges Feststellungserkenntnis die Einrede der Verjährung zwar grundsätzlich auch für die erst nachträglich entstehenden Ansprüche für die Dauer von 30 Jahren ausschließt, dies aber nicht für die Feststellung der Haftung für künftig wiederkehrende Leistungen gilt. Soweit nämlich das Urteil auch die Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge ausspricht, unterliegen diese künftig verfallenden Renten neuerlich der dreijährigen Verjährung (SZ 43/222, Klang in Klang2 VI 609; Koziol-Welser7 I 171; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1489 samt Rechtsprechungsnachweis).

Dem Rekurs war daher ebenfalls ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.

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