OGH 2Nc98/23v

OGH2Nc98/23v2.1.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat MMag. Sloboda in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Mag. Karl Gatternig LL.M., Rechtsanwälte in Wien, wegen 7.641,97 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00098.23V.0102.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich im Sprengel des Bezirksgerichts Klagenfurt ereignet hat.

[2] Die Beklagte beantragt mit Blick auf den Unfallsort und die aus Kärnten stammenden Zeugen die Delegation an das Bezirksgericht Klagenfurt.

[3] Der Kläger spricht sich gegen die Delegierung aus.

[4] Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien befürwortet die Delegierung.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Antrag ist nicht berechtigt:

[6] 1. Zwar sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit iSv § 31 JN dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei jenem Gericht zu führen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat. Diesem Umstand hat auch der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er für solche Prozesse in § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand geschaffen hat (RS0046149 [insb T1]).

[7] 2. Im vorliegenden Einzelfall ist allerdings zu bedenken, dass die Streitteile (und deren Anwälte) in Wien ansässig sind, die Mehrheit der zum Unfallshergang zu vernehmenden Personen in Wien bzw im Wiener Umland wohnt und ein Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins nicht vorliegt. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Prozessführung vor dem Bezirksgericht Klagenfurt wesentlich vereinfacht würde (vgl 2 Nc 31/22i).

[8] 3. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass bei einem Widerspruch einer der Parteien ein besonders schwerwiegender Grund für eine Delegierung vorliegen muss. Im Zweifel ist nicht zu delegieren (RS0046455).

[9] 4. Der Antrag ist daher abzuweisen.

[10] 5. Ein erfolgloser Delegierungswerber hat dem Prozessgegner die notwendigen Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RS0036025). Hier sind jedoch dem Kläger keine abgrenzbaren Kosten des Zwischenstreits entstanden. Sein Schriftsatz mit der Stellungnahme zum Delegationsantrag enthält auch Beweisanträge und ist damit im Hauptverfahren verwertbar (RS0036025 [T5, T8, T10]).

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