OGH 23Ns5/22w

OGH23Ns5/22w16.12.2022

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 16. Dezember 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, diePräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Kreissl und Dr. Schlager als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, AZ KA 111/2022 des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag der Angezeigten auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0230NS00005.22W.1216.000

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

 

Gründe:

[1] Am 27. September 2022 übermittelte der Präsident des Oberlandesgerichts * mehrere an das Bundesministerium für Justiz gerichtete Eingaben der Rechtsanwältin * zur disziplinarrechtlichen Beurteilung an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer *. Das diesbezügliche Verfahren ist zu KA 111/2022 des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer * anhängig.

[2] Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Antrag vom 9. November 2022 begehrt Rechtsanwältin * die „unverzügliche Delegierung an die Rechtsanwaltskammer Innsbruck“ (zur Zulässigkeit eines Antrags auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat in diesem Verfahrensstadium vgl jüngst 22 Ns 2/22x).

[3] Darin vertritt die Angezeigte (zusammengefasst) die Ansicht, die Vielzahl gegen sie anhängiger Anzeigen und Disziplinarverfahren sei auf Fehlverhalten von – namentlich nicht genannten – Rechtsanwälten der * Rechtsanwaltskammer, aber auch von anzeigenden Richtern zurückzuführen.

[4]

Rechtliche Beurteilung

Die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat aus dem Grund der Befangenheit (§ 25 Abs 1 DSt) ist nur dann statthaft, wenn entweder der gesamte Disziplinarrat oder so viele seiner Mitglieder befangen sind, dass dieser nicht mehr beschlussfähig ist (RIS-Justiz RS0083346; Engelhart/ Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 25 DSt Rz 2).

[5] Da solches mit den dargestellten Ausführungen nicht substantiiert vorgebracht wird und die pauschale Behauptung der Befangenheit nicht namentlich genannter Disziplinarräte keinen Delegierungsgrund darstellt (RIS‑Justiz RS0056885, RS0055349, auch RS0097082 und RS0096774), war den Anträgen ein Erfolg zu versagen.

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