Spruch:
Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen. Im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 30.559,68 S (darin 5.093,28 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei erteilte mit Bescheid vom 2.Mai 1950 der klagenden Partei die Baubewilligung für den Neubau einer, später ULMER-Siedlung genannten Werksiedlung in Dornbirn. Im Bescheid wurde vorgeschrieben, daß aufgrund der schlechten Untergrundverhältnisse die Häuser auf Piloten, deren Kopf jeweils unterhalb des tiefsten Grundwasserstandes liegen mußte, zu errichten sind. Die Werksiedlung wurde bescheidmäßig ausgeführt. Wegen der Untergrundverhältnisse war es unmöglich, die Piloten auf tragfähigen Grund zu treiben; sie wurden daher als schwimmende Reibungspiloten - was dem Stand der Technik und den Erfordernissen bei der Gründung dieser Häuser entsprach - ausgebildet. Der Pilotenkopf wurde jeweils unterhalb des tiefsten Grundwasserstandes getrieben und darauf ein Eisenbetonkranz hergestellt. Am 26.März 1953 erteilte die beklagte Partei nach der Schlußüberprüfung der klagenden Partei die bescheidmäßige Benützungsbewilligung für diese Häuser. In den folgenden Jahren bis zum Bau der städtischen Abwasserbeseitigungsanlage traten bei diesen Häusern keine wesentlichen Setzungen bzw Rißbildungen auf. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 9.Dezember 1968 erhielt die beklagte Partei als Konsenswerberin aufgrund des Projektes des - bereits verstorbenen - Zivilingenieurs Dipl.Ing. Anton K***, dessen Erben als Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei dem Verfahren beitraten, die wasserrechtliche Bewilligung für die Erstellung des dritten Bauabschnittes der städtischen Kanalisation in Dornbirn, dies aufgrund der Ergebnisse der Verhandlung vom 25.November 1968, bei der auch die klagende Partei als Anrainerin vertreten war. In der Beschreibung des Bauvorhabens im Bescheid ist festgehalten, daß die Kanäle zum größten Teil ins Grundwasser zu liegen kommen und daher die Rohrstöße in wasserdichter Bauart unter Verwendung von Rollgummidichtungen ausgeführt wurden. Dieser Kanalabschnitt führt ua an den Häusern der ULMER-Siedlung Nr 10, 12, 14, 16, 18 und 20 und zwar an der südlichen Seite vorbei. Den Zuschlag für die Bauarbeiten an diesem Hauptkanalbauabschnitt erhielt die Firma Hermann S***, über deren Vermögen 1989 der Konkurs eröffnet wurde und deren Masseverwalter gleichfalls auf Seiten der beklagten Partei dem Verfahren als Nebenintervenient beitrat. Die Bauleitung und örtliche Bauaufsicht hatte Dipl.Ing. Anton K*** inne. Die beklagte Partei übte keine Bauaufsicht aus. Da die Kanalsohle unter den Grundwasserspiegel zu liegen kam, war schon im Anbot der Firma Hermann S*** eine Drainageleitung zur Entwässerung der Baugruben (im folgenden Sohldrainage) während der Bauzeit enthalten; sie wurde auch so ausgeführt und im Bereich der ULMER-Siedlung unterhalb der Häuser in den offenen KARLS-Graben abgeführt. Diese Sohldrainage wäre nach Beendigung der Bautätigkeit zu verschließen gewesen; sie wurde aber nicht verschlossen, sodaß sie weiterhin Grundwasser abführen konnte. Mit Ausnahme des unterlassenen Verschließens der Sohldrainage wurde der Kanal entsprechend den Ö-Normen mängelfrei hergestellt. Durch die nicht verschlossene Sohldrainage wurde das Grundwasser abgeführt und es entstand ein Grundwasserabsenktrichter bis zu 2,5 m. Diese Absenkung des Grundwasserspiegels erfaßte alle Pfähle des Hauses ULMER-Siedlung Nr 20, sodaß der Wasserspiegel von der Errichtung der Sohldrainage bis zum Verschluß der Drainage 0,5 bis 2 m unter der Pfahloberkante gelegen war. Auch bei den anderen Häusern längs der Kanaltrasse lagen die Pfahlköpfe wegen der Grundwassersenkung bis zum Verschließen der Sohldrainage im Februar 1985 im Trockenen. Nach dem Verschließen der Sohldrainage kam es zu einem signifikanten Anstieg des Grundwasserstandes im Bereich der Siedlungshäuser, seither liegen die Pfahlköpfe wieder durchwegs unterhalb des Grundwasserspiegels. Nur beim Haus Nr 12 sind die Pfahlköpfe nur bei hohem Grundwasserstand voll benetzt und können bei niedrigen Wasserständen oberhalb der Grundwasserlinie liegen. Im Bereich der gesamten Grundfläche des Hauses Nr 20 trat eine mittlere Absenkung des Grundwasserspiegels von mehr als 2 m ein, die durch den Wegfall des hydrostatischen Auftriebes eine Erhöhung des Bodeneigengewichtes und bei den gegebenen Untergrundverhältnissen Setzungen im Dezimeterbereich bewirkte. Dadurch wurden auch die Pfähle zusätzlich belastet und mit dem sich setzenden Boden nach unten gezogen; dazu kam, daß die Pfahlköpfe durch die Trockenlegung faulten und morschten. Damit war die Tragfähigkeit im Bereich des Pfahlkopfes verloren und je nach Zustand des Pfahles kam es zu starken Setzungsdifferenzen und damit zu großen Schäden am Haus Nr 20. Bei einer nunmehr wieder gegebenen, vollständigen Benetzung der Pfahlköpfe kommt es zu einem Stillstand des Fäulnisprozesses, sodaß die noch funktionsfähigen Pfähle auf längere Zeit tragfähig bleiben. Schon 1972, nach Abschluß der Bauarbeiten stellte die klagende Partei Setzungserscheinungen und Schäden an den Häusern der ULMER-Siedlung fest. Der von der beklagten Partei zur Begutachtung bestellte Sachverständige Prof. Dr. Ing. Richard J*** kam zum Ergebnis, die Grundwassersenkung habe sich nur beschleunigend auf die in diesem Gebiet ohnehin ablaufenden Setzungen ausgewirkt. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit könne aufgrund der Untersuchungen festgestellt werden, daß die Beeinträchtigungen nur vorübergehend seien und sich nicht auf die Zeit nach dem Kanalbau fortsetzten. Damit sei auch keine besondere Gefährdung der Holzpfahlköpfe durch den Kanalbau gegeben. Nach einer Schadensschätzung durch Baumeister Gebhard K*** bezahlte die beklagte Partei an die klagende Partei 103.221 S als einmaligen und endgültigen Gesamtentschädigungsbetrag "für die im Zuge der Kanalisierungsarbeiten des Hauptsammlers.... bei der Wohnanlage... aufgetretenen diversen Schäden ohne Präjudiz". Ab 1982 häuften sich dann bei der klagenden Partei Beschwerden von Bewohnern dieser Dienstwohnungen über klemmende Türen und Risse; eine genauere Besichtigung vor allem des Hauses Nr 20 durch einen technischen Angestellten der klagenden Partei ergab, daß sich dieses Haus in einem katastrophalen Bauzustand befand. Die klagende Partei setzte sich mit der beklagten Partei ins Einvernehmen und vertrat von Anfang an den Standpunkt, daß das Kanalbauwerk in irgendeiner Weise an der Setzung des Hauses Nr 20 schuld sein müsse. über Veranlassung eines technischen Angestellten der klagenden Partei wurden dann beim Haus Nr 20 die Pilotenköpfe freigelegt, weil er der Meinung war, daß die Setzungserscheinungen nur aufgrund des Abfaulens der Piloten erfolgt seien. Mit Schreiben vom 23.August 1983 (Beilage 6) teilte die klagende Partei der beklagten Partei mit, daß die Köpfe der freigelegten Holzpiloten beim Haus Nr 20 total abgefault seien und nach Ansicht des Statikers das Haus geräumt werden müsse, sollte die Sanierung nicht sofort durchgeführt werden. Daraufhin kam es am 20. September 1983 zu einem Augenschein in Gegenwart des Baumeisters Gebhard K***, der die Meinung vertrat, daß eine Grundwasserabsenkung zum Verfaulen der Pilotenköpfe und zur Setzung der Häuser geführt habe, er aber aufgrund seiner Kenntnisse die genaue Ursache nicht angeben könne, sondern noch andere Sachverständige beizuziehen wären. Im Zuge der Gespräche vertraten Vertreter der klagenden Partei im Hinblick auf die vermutete Grundwasserabsenkung immer die Ansicht, daß die Sohlkiesschicht, auf der der Kanalstrang lag, durch seine Drainagewirkung die Grundwasserabsenkung bewirkt habe. Der zuständige Beamte der beklagten Partei vertrat dagegen die Meinung, daß die Sohlkiesschicht unterhalb des Kanales nicht schadensursächlich sein könne, weil er - zu Recht - davon ausging, daß durch die Hinterfüllung mit undurchlässigem Material eine solche Drainagewirkung ausgeschlossen sei. Von den Streitteilen war damals nicht im Gespräch, daß eine nicht verschlossene Baustellendrainage Ursache der Grundwasserabsenkung sein könnte. Aufgrund einer Idee des mit der Sanierung des Hauses Nr 20 beauftragten Statikers beauftragte die klagende Partei Ende 1983 die G*** AG in St.Gallen mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens. Messungen der G*** AG vom 6.Februar bis 17.April 1984 ergaben den Grundwasserabsenktrichter. Über Wunsch der G*** AG wurde von der klagenden Partei ab Februar 1984 die Freilegung des Kanalstranges und damit auch der Sohldrainage veranlaßt; spätestens am 21.März 1984 wurde festgestellt, daß dieses Drainagerohr Wasser führte und die Kanalsohle trockenlag. Das Gutachten der G*** AG langte am 30.April 1984 bei der klagenden Partei ein.
Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei mit ihrer am 23.April 1987 eingebrachten Klage die Zahlung von 2,465.000 S sA als Verkehrswert des Hauses ULMER-Siedlung Nr 20 sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der beklagten Partei für alle weiteren Schäden an Grundstücken und Gebäuden der klagenden Partei, insbesondere in der I.G. ULMER-Siedlung durch die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch... vom 9.Dezember 1968 wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage, nach Maßgabe jeweiliger gesonderter gerichtlicher Feststellung. Sie führte zur Begründung aus, daß bei der Errichtung der wasserrechtlich genehmigten Kanalanlage mit den Setzungsschäden nicht oder nicht in diesem Umfang gerechnet worden sei. Darüber hinaus liege ein Verschulden der beklagten Partei vor, weil sie das zu errichtende Bauwerk mit einer Drainage versehen habe, die eine wesentliche Absenkung des Grundwasserstandes mit sich gebracht habe und für diese Drainageanlage keine wasserrechtliche Bewilligung eingeholt worden sei. Der Anspruch werde daher auch auf die Verschuldenshaftung nach den Bestimmungen über das Schadenersatzrecht im Bürgerlichen Recht gestützt.
Die beklagte Partei wendete die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein, weil die Errichtung und der Betrieb einer Kanalanlage nach § 1 Abs 1 des Vorarlberger KanalisationsG, LGBl 1976/33, in den Bereich der Hoheitsverwaltung falle und Schadenersatzansprüche daher nur im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden könnten; überdies seien Schadenersatzansprüche, welche ihre Ursache in einer Bauhilfseinrichtung wie hier in der schadensauslösenden Drainage haben, nach §§ 62, 72 WRG bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen. Im übrigen bestritt die beklagte Partei das Klagebegehren dem Grunde - einschließlich des Feststellungsinteresses - und der Höhe nach im wesentlichen mit der Begründung, die behaupteten Schäden hätten ihre Ursache darin, daß die klagende Partei die im Baubewilligungsverfahren (betreffend die ULMER-Siedlung) vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten habe, eine allenfalls im Bereich des Kanals eingetretene Grundwasserabsenkung auf einen mangelhaften Anschluß eines Privatkanales durch die klagende Partei zurückzuführen sei, die klagende Partei daher am Schadenseintritt ein Verschulden treffe. Die beklagte Partei habe die Kanalarbeiten einer konzessionierten Baufirma und die Planung, Bauleitung und örtliche Bauaufsicht einem staatlich befugten Zivilingenieur übertragen. Sie habe selbst keine Bauleitung und Bauaufsicht innegehabt und kein Verschulden zu vertreten. Zwischen den Streitteilen bestehe keine vertragliche oder vertragsähnliche Beziehung. Die Klagsansprüche seien auch verjährt. Die klagende Partei habe spätestens im Frühsommer 1982 über das Auftreten der Schäden sowie darüber Bescheid gewußt, daß diese mit größter Wahrscheinlichkeit auf das Sinken des Grundwasserspiegels zurückzuführen seien. Schon damals habe die klagende Partei diese Schäden mit dem Kanalbau in Verbindung gebracht. Im August 1983 sei die Klägerin durch den von den Parteien beigezogenen Sachverständigen Baumeister K*** informiert worden, daß die Schäden nur mit einer auf den Kanalbau zurückzuführenden Grundwasserabsenkung in Verbindung gebracht werden könnten. Die Sohldrainage sei von der G*** AG spätestens am 21.März 1984 freigelegt worden; spätestens mit diesem Zeitpunkt habe die klagende Partei konkret darüber Bescheid gewußt, daß die Sohldrainage Ursache der Grundwasserabsenkung gewesen sei. Das Erstgericht verwarf mit in das Urteil aufgenommenem Beschluß die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, gab dem Feststellungsbegehren statt, verhielt die beklagte Partei zur Zahlung des von ihm festgestellten Verkehrswertes des Hauses Nr 20 von 2,200.000 S sA und wies das Mehrbegehren von 265.000 S sA rechtskräftig ab.
Rechtlich vertrat der Erstrichter im wesentlichen die Auffassung, die beklagte Partei hafte zwar nicht nach § 26 WRG, wohl aber nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 364 a ABGB. Die Immission durch das Abführen von Grundwasser sei an sich nicht von der genehmigten Kanalanlage ausgegangen, doch sei die klagende Partei von der Gefahrlosigkeit der Baumaßnahme der beklagten Partei ausgegangen und habe daher keine Möglichkeit gehabt, die gefährliche Situation (Nichtverschließen der Sohldrainage) etwa mit einer Unterlassungsklage zu beseitigen. Die beklagte Partei hafte daher der klagenden Partei aufgrund der nachbarrechtlichen Beziehungen für den eingetretenen Schaden. Eine Reparatur des Hauses Nr 20 sei unwirtschaftlich, weshalb der Ausgleichsanspruch mit dem Verkehrswert dieses Hauses von 2,200.000 S festzusetzen sei. Da derzeit nicht abzusehen sei, inwieweit die Lebensdauer der Pfähle und damit auch der (übrigen) Häuser durch das zeitweilige Trockenstellen der Piloten verkürzt worden sei und wann weitere Schäden, die sich aus der Verkürzung der Lebensdauer und damit früher anfallender Reparaturen ergeben, auftreten werden, bestehe auch ein Feststellungsinteresse der klagenden Partei. Verjährung sei nicht eingetreten; im Herbst 1983 sei nur die Grundwasserabsenkung als Schadensursache erkannt worden. Den genauen, auch gegenüber der beklagten Partei vertretbaren Zusammenhang zwischen den Schäden an den Häusern und der nicht verschlossenen Sohldrainage habe die klagende Partei erst nach Erhalt des Gutachtens der G*** AG gekannt. Das schriftliche Gutachten habe die klagende Partei umsomehr abwarten dürfen, als es tatsächlich sehr rasch erstellt und übersendet worden sei.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der beklagten Partei wegen Nichtigkeit, bestätigte das Ersturteil in Ansehung des Feststellungsbegehrens und änderte es im übrigen teilweise dahingehend ab, daß es die beklagte Partei nur zur Zahlung von 1,968.000 S sA als - nach Beweiswiederholung - wahren Verkehrswert des Hauses ULMER-Siedlung Nr 20 verhielt und ein weiteres Mehrbegehren von 232.000 S sA rechtskräftig abwies. Die zweite Instanz billigte im wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Aus dem Klagsvorbringen ergebe sich neben der Berufung auf § 26 WRG auch, daß die klagende Partei als Grundstückseigentümer Anrainer sei, sodaß auch ein hinreichender Bezug auf nachbarrechtliche Haftungsnormen im Klagsvorbringen enthalten sei. Das Absenken des Grundwasserspiegels durch das unzulässige Belassen der Sohldrainage nach Fertigstellung der Bauarbeiten sei von der wasserrechtlichen Genehmigung der Kanalanlage als Wasserbenutzungsanlage nicht erfaßt, weshalb zwar nicht die Voraussetzungen für eine verschuldensunabhängige Schadenshaftung nach § 26 Abs 2 WRG gegeben seien, wohl aber die analoge Anwendung des § 364 a ABGB gerechtfertigt sei, weil die Grundwasserabsenkung einer Immission gleichzuhalten sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Soweit die Revision Nichtigkeit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend macht, ist sie zurückzuweisen, weil der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde, weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden kann (JBl 1989, 389; 1 Ob 693/89, 4 Ob 541/89 ua). Die klagende Partei hat zur rechtlichen Seite ihres Anspruchs nach dem Hinweis auf § 26 WRG weiters ausgeführt, ein Verschulden der beklagten Partei liege deshalb vor, weil sie das zu errichtende Bauwerk mit einer Drainage versehen habe, die eine wesentliche Absenkung des Grundwasserstandes mit sich gebracht habe, und dafür keine wasserrechtliche Bewilligung eingeholt worden sei. Das Vorbringen der klagenden Partei enthält entgegen den Revisionsausführungen aber keine eindeutige Beschränkung des Anspruchs auf den Rechtsgrund des § 26 WRG, es wurde daher von den Vorinstanzen zutreffend nach allen rechtlichen Gesichtspunkten, auch unter dem eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches, geprüft (ÖBl 1983, 48; MietSlg 27.651 ua).
Die Klagsforderung ist entgegen dem Revisionsvortrag nicht verjährt. Auf Ersatzansprüche nach § 364 a ABGB findet die dreijährige Verjährungszeit des § 1489 ABGB Anwendung (MietSlg 35.032; SZ 55/55; Schubert in Rummel, § 1489 ABGB Rz 2; Spielbüchler in Rummel2 § 364 a ABGB Rz 10). Nach herrschender Auffassung beginnt die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erst dann zu laufen, sobald dem Geschädigten neben der Kenntnis des Schadens der seinen Anspruch begründende Sachverhalt einschließlich des Ursachenzusammenhanges soweit bekannt ist, daß er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (JBl 1988, 321; MietSlg 38.248; SZ 56/76, SZ 56/36 uva; Schubert aaO, Rz 3; Mader in Schwimann, § 1489 ABGB Rz 7). Während die Revisionswerberin vorträgt, dies sei bereits mit dem Schreiben vom 23.August 1983 Beilage 6 gegeben gewesen, hat die zweite Instanz zu Recht den Beginn der Verjährungsfrist mit dem Einlangen des von der klagenden partei gerade zur Klärung der Schadensursache eingeholten Gutachtens der G*** AG in St.Gallen, Schweiz, (30.April 1984) bei der klagenden Partei angesehen (JBl 1988, 321; WBl 1987, 66; MietSlg 29.217 ua), weil die klagende Partei erst mit diesem Gutachten den notwendigen Einblick in die erforderlichen Zusammenhänge (nicht verschlossene Sohldrainage) gewonnen hat. Vorher war sie lediglich auf von der beklagten Partei bestrittene Vermutungen (ihres "Hausstatikers") angewiesen.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger (SZ 51/47, SZ 50/160, SZ 48/61 = JBl 1976, 312 mit zust Anm von Rummel; Spielbüchler aaO, § 364 a ABGB Rz 1; Rummel in JBl 1967, 120; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 317 mwN in FN 5) Ausgleichsanspruch in den Fällen der §§ 364 Abs 2 und 364 b ABGB allgemein zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364 a ABGB anbieten (ecolex 1990, 604; SZ 60/265, SZ 58/121 ua). In analoger Anwendung des § 364 a ABGB hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch stets dann zu gewähren ist, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm wegen Bestehens einer an sich gefährlichen Situation nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen ist (ecolex 1990, 604; SZ 60/265, SZ 55/172 ua). Eine analoge Situation wird auch in Fällen angenommen, in denen durch die Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, daß der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muß. Das gilt auch für behördliche Bewilligungen zur vorübergehenden Grundstücksvertiefung, wie sie mit der Bewilligung einer bestimmten Kanaltrasse verbunden sind (MietSlg 37.022). Auch hier wird der Grundstücksnachbar in eine Situation gebracht, in der er die Vertiefung des Grundstückes vorläufig hinnehmen muß. Trotz der anscheinend verläßlichen Vorsorge gegen Immissionen wird eine dennoch vorhandene Gefährlichkeit oft erst dann erkennbar, wenn der Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn bereits stattgefunden hat. In solchen Fällen hat die baubehördliche Bewilligung zwar nicht rechtlich, aber tatsächlich die gleichen Wirkungen wie eine behördliche Anlagegenehmigung iS des § 364 a ABGB (MietSlg 37.022 mwN; SZ 60/265 ua). Bei einem Verstoß gegen § 364 a ABGB hat der gefährdete Nachbar neben einem Unterlassungsanspruch einen sich aus der Gefährdung ergebenden Ausgleichsanspruch nicht nur gegen den Eigentümer des Grundstücks, sondern gegen jeden, der die Beeinträchtigung durch eine wenn auch behördlich genehmigte Anlage herbeiführt, der also das Grundstück für eigene Zwecke benützt und dadurch Störungen hervorruft (ecolex 1990, 604; MietSlg 39.025; SZ 53/11, SZ 47/140 ua; Spielbüchler aaO, § 364 ABGB Rz 5, § 364 a ABGB Rz 7; Koziol aaO, II 320), so insbesondere gegen einen Rechtsträger, der Kanalbaumaßnahmen durchführen läßt (vgl MietSlg 39.025; SZ 47/140). Dem Störer hat dabei ein schädigendes Verhalten des von ihm mit einer Bauführung beauftragten Baumeisters und dessen Leute zu vertreten (SZ 45/132 mwN). Die Beschränkung nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche nach § 364 a ABGB auf nachteilige Auswirkungen solcher Immissionen, die typischerweise durch den Betrieb einer Anlage verursacht werden, gilt auch im Fall seiner analogen Anwendung (JBl 1988, 34), somit wie hier der behördlichen Bewilligung zur vorübergehenden Grundstücksvertiefung, wie sie mit der Bewilligung einer bestimmten Kanaltrasse verbunden ist. Entgegen den Revisionsausführungen ist der die Absenkung des Grundwasserspiegels verursachende Eingriff gerade für die Errichtung und den Betrieb einer ins Grundwasser zu liegen kommenden Kanalisationsanlage nicht untypisch. Die Vorinstanzen haben demgemäß zutreffend die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 364 a ABGB bejaht.
Ob die Senkung des Grundwassers und die damit verbundene nachteilige Beeinflussung des Nachbargrundstückes durch die Baumaßnahmen am Kanal an § 364 b ABGB zu messen ist (zu der im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 909 BGB Säcker in Münchener Kommentar2, § 909 BGB Rz 11 mwN; Baur in Soergel, BGB12, § 909 Rz 4 mwN in FN 16; Beutler in Staudinger, BGB12, § 909 BGB Rz 6 mwN; Hagen in Erman, Handkommentar zum BGB8, § 909 BGB Rz 1 mwN), braucht hier nicht weiter untersucht zu werden, weil die Rechtsfolgen die gleichen wären wie bei analoger Anwendung des § 364 a ABGB.
Die Höhe des von der zweiten Instanz der klagenden Partei zugesprochenen Ausgleichsbetrages und das Bestehen eines Feststellungsinteresses (§ 228 ZPO) der klagenden Partei sind im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Der Revision ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)