Rechtssatz
Bestätigung der Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges - wenn auch nur in den Gründen der Entscheidung der zweiten Instanz - kann auch nicht mit Revision angefochten werden (wie zuletzt 1 Ob 57/71, 1 Ob 141,197/72).
8 Ob 193/75 | OGH | 05.11.1975 |
Vgl auch; Beisatz: Erstgericht lehnt meritorische Erledigung aus verfahrensrechtlichen Gründen (AHG) ab, ohne die Klage ausdrücklich zurückzuweisen, das Gericht II. Instanz billigt diese Auffassung mit ausdrücklichen Zurückweisungsbeschluss. (T1) |
8 Ob 103/77 | OGH | 07.09.1977 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bestätigung der Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit. (T2) |
6 Ob 592/84 | OGH | 12.07.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn das Gericht 2. Instanz die rein verfahrensrechtliche Beurteilung des Erstgerichtes billigt und ebenso wie das Erstgericht rechtskräftig entschiedene Sache angenommen und das darin erkannte Prozesshindernis durch Zurückweisung der Klage wahrgenommen hat, liegt eine übereinstimmende Beurteilung der Vorinstanzen (Vorliegen der rechtskräftig entschiedenen Streitsache) vor. Das Gericht zweiter Instanz hat dem Spruch lediglich die dem Vorliegen des angenommenen Prozesshindernisses gemäße Form der Zurückweisung des Begehrens gegeben. (T3) |
8 ObA 49/04w | OGH | 27.05.2004 |
Auch; nur: Bestätigung der Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges kann auch nicht mit Revision angefochten werden. (T4) |
17 Ob 26/09m | OGH | 19.11.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Internationale Zuständigkeit. (T5) |
4 Ob 157/17t | OGH | 24.10.2017 |
Auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn das Erstgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs ausgesprochen und der Beklagte diese Entscheidung unbekämpft gelassen hat. (T6)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19730606_OGH0002_0010OB00094_7300000_002
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