OGH 1Ob93/23t

OGH1Ob93/23t20.9.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely‑Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. J* H*, vertreten durch Mag. Martin Baumgartner, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, gegen die beklagte Partei W* H*, vertreten durch Mag. Franz Doppelhofer, Rechtsanwalt in Seiersberg‑Pirka, wegen 65.943,20 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 28. März 2023, GZ 5 R 149/22a‑24, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz‑West vom 13. August 2022, GZ 111 C 194/21p‑16, teilweise abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00093.23T.0920.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiete: Exekutionsrecht, Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts, das hinsichtlich der Stattgebung des Klagebegehrens von 11.655 EUR sA und der Abweisung von 2.831,84 EUR sA (2.750 EUR + 81,84 EUR) in Rechtskraft erwachsen ist, wird teilweise dahin bestätigt, dass es einschließlich der rechtskräftig gewordenen Aussprüche als Teilurteil lautet:

„1. Das Klagebegehren besteht mit 11.655 EUR zu Recht.

2. Die Gegenforderung besteht nicht zu Recht.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 11.655 EUR zuzüglich 4 % Zinsen aus 8.000 EUR seit 2. April 2022 und 9,2 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.655 EUR seit 20. August 2020 binnen 14 Tagen zu zahlen.

4. Ein Mehrbegehren, die beklagte Partei sei weiters schuldig, der klagenden Partei 27.188,24 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen, wird abgewiesen.

5. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“

Im Übrigen (hinsichtlich von 27.099,96 EUR sA und der Kostenentscheidung) wird das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Der Beklagte pachtete vom klagenden Eigentümer eine 8 ha große Liegenschaft, die unter anderem das Grundstück 770 umfasste. Vom Pachtvertrag waren die Wohnobjekte S* 13 und 13a samt den dazugehörigen Grünflächen ausgenommen. Im Pachtvertrag wurde der beklagte Pächter verpflichtet, bei Beendigung des Pachtverhältnisses den Pachtgegenstand in dem Zustand, in dem er ihn erstmals vom Verpächter übernommen hatte, zurückzustellen.

[2] Der Beklagte nutzte von Anfang an neben den im Bestandvertrag erwähnten Grundstücken auch das (dort nicht genannte) Grundstück 46 samt den darauf befindlichen Gebäuden wie das große Stallgebäude und die Garage, mit Ausnahme des Wohngebäudes S* 13.

[3] Mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichts vom November 2019 wurde der Beklagte verpflichtet, die gepachtete Liegenschaft (darunter das Grundstück 770) zu räumen und dem Kläger geräumt zu übergeben. Nicht vom Räumungstitel umfasst war das Grundstück 46.

[4] Da der Beklagte der Räumungsverpflichtung nicht nachgekommen war, erwirkte der Kläger die Räumungsexekution hinsichtlich der im Urteil genannten Grundstücke. Die Räumung der Grundstücke wurde unter Anleitung des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 19. 11. 2020 bis 1. 12. 2020 vollzogen.

[5] Im Exekutionsverfahren wurden Kosten-bestimmungsanträge des Klägers im Betrag von 26.469,36 EUR abgewiesen. Begründet wurde dies teilweise mit Verspätung (§ 74 Abs 2 EO), teilweise mit dem Anfallen der Kosten nach Beendigung der Exekution und teilweise damit, dass die geltend gemachten Aufwendungen auch das vom Titel nicht erfasste Grundstück 46 betrafen.

[6] Durch die Schweinehaltung des Beklagten auf den abschüssigen Grundstücken 769, 770 und 772 kam es im Zuge von Regenfällen immer wieder zu oberflächlichen Erdrutschen.

[7] Der Kläger begehrt vom Beklagten (nach Beendigung des Bestandverhältnisses) 65.943,20 EUR sA an Schadenersatz, wobei er seinen Anspruch auch auf Bereicherungsrecht, Geschäftsführung ohne Auftrag und „jeden erdenklichen Rechtsgrund und das ABGB“ stützt. Soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz, begehrt er unter dem Titel „Ersatzvornahme Kosten Räumung“ 26.551,20 EUR und für „Wertminderung – Ersatzvornahme Wiederherstellung Boden“ 24.612 EUR. Die Räumungskosten von 26.551,20 EUR, die er näher aufschlüsselte, seien ihm im Zuge des Räumungsexekutionsverfahrens vom Erstgericht zugesprochen worden. Das Rekursgericht habe aber aufgrund der nicht ausreichenden Zuordnung der Kosten zu den vom Exekutionstitel umfassten Liegenschaftsteilen den Zuspruch der Kosten abgewiesen. Daher habe er sämtliche Kosten für die vom Beklagten vorzunehmende Räumung getragen und nicht ersetzt erhalten; dies, obwohl sämtliche Schritte der Räumung mit dem Gerichtsvollzieher abgesprochen gewesen seien. Der Rechtsweg zur Durchsetzung dieses Anspruchs sei gegeben, weil es sich weder um einen akzessorischen Anspruch des Räumungsverfahrens handle (der Räumungsanspruch sei bereits zur Gänze weggefallen) noch um Kosten des Räumungsexekutionsverfahrens oder um Lagerkosten entsprechend § 74 EO. Auch der Einwand der entschiedenen Rechtssache könne nicht erhoben werden, weil der Anspruch zwischen den Parteien weder im Räumungsprozess noch im Exekutionsverfahren „entscheidungswesentlich“ gewesen sei. Dass er für die Räumung sein Unternehmen, die U.*GmbH, beauftragt habe, sei für die Höhe der geforderten Kosten nicht relevant, weil die GmbH nach dem Trennungsprinzip selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sei und die verrechneten Kosten fremdüblich seien.

[8] Zur „Wertminderung, Ersatzvornahme, Wiederherstellung Boden“ von 24.612 EUR brachte er in der Tagsatzung vom 1. 4. 2022 vor, dass sich dieser Betrag entsprechend dem Angebot eines bestimmten Bauunternehmens dergestalt zusammensetze, dass zum einen die Kosten für das Abbaggern von abgeschwemmter Erde samt Rückführung auf die ursprünglichen Plätze und die Einplanierung sowie das Abbaggern beim Schweinehaltungsbereich inklusive Durchsuchung auf Fremdstoffe begehrt werden. Sowohl der Minderwert als auch die vom Beklagten zu vertretenen Wiederherstellungskosten von 24.612 EUR seien ein ersatzfähiger Schaden.

[9] Der Beklagte erhob – soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz – hinsichtlich der geforderten Räumungskosten die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs, weil über diese Kosten der Räumung im Exekutionsverfahren zu entscheiden sei. Zur Höhe der Kosten der Räumung bestehe bereits eine gerichtliche Entscheidung und damit liege entschiedene Rechtssache vor. Insoweit werde die Zurückweisung der Klage im Umfang der Kosten der Räumung begehrt. Die behaupteten Kosten der Räumung seien in der geltend gemachten Höhe nicht angefallen. Soweit Kosten für die Räumung des Grundstücks 46 begehrt würden, stünden diese nicht zu, weil dieses Grundstück vom Exekutionstitel nicht umfasst gewesen und widerrechtlich bei aufrechtem Pachtverhältnis geräumt worden sei. Ohnedies habe der Kläger ein in seinem Eigentum stehendes Unternehmen, dessen Geschäftsführer er sei, mit der Durchführung der Räumung beauftragt. Ihn treffe eine Schadensminderungspflicht, weshalb er nur Eigenkosten geltend machen könne. Bestritten werde, dass die mit den vorgelegten Rechnungen verrechneten Leistungen für die Räumung des Bestandobjekts angefallen seien.

[10] Zu den Kosten der Wiederherstellung des Geländes und der Entfernung von Plastik von 24.612 EUR brachte er vor, die auf dem Pachtgegenstand gehaltenen Freilandschweine seien bis Ende 2017 mit Brot gefüttert worden, das teilweise verpackt angeliefert worden war. Dabei sei es vorgekommen, dass der Zulieferer dieses in den Unterstand zu den Schweinen gekippt habe, ohne die Verpackungen gänzlich zu entfernen. Plastikteile seien aber nicht in den Boden eingetreten worden. Sämtliche Plastikteile seien von ihm entfernt worden. Eine daraus entstandene Wertminderung oder allenfalls die Kosten der Entfernung dieser Plastikteile seien von ihm nicht zu ersetzen. Sämtliche Geländeveränderungen seien von ihm im März 2021 rückgängig gemacht worden. Soweit der Kläger Kosten für das Abbaggern von abgeschwemmter Erde und deren Rückführung auf die ursprünglichen Plätze und das Einplanieren dieser Erde begehre, scheitere seine Haftung daran, dass er für Naturereignisse nicht einzustehen habe. Die behaupteten Kosten der Wiederherstellung des Geländes seien mit einer theoretisch ersatzfähigen Wertminderung nicht identisch. Der Kläger könne nicht gleichzeitig Wiederherstellungskosten und eine Wertminderung geltend machen. Der Rückbau von Geländeveränderungen wäre im Übrigen Teil des Räumungsverfahrens, weshalb der Geltendmachung auch dieser Kosten die Unzulässigkeit des Rechtswegs und die Tatsache der bereits entschiedenen Rechtssache entgegenstehe.

[11] Einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung hielt der Beklagte eine Gegenforderung von 5.525,60 EUR für werterhöhende Investitionen entgegen, deren Nichtbestehen im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist.

[12] Das Erstgericht sprach aus, dass die Klageforderung mit 11.585 EUR zu Recht bestehe, die Gegenforderung hingegen nicht und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung dieses Betrags und wies das Mehrbegehren ab.

[13] Neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt traf es zu den – nach den Klagebehauptungen vom Beklagten verursachten – Abschwemmungen die Feststellung, dass der Beklagte auf der Liegenschaft im März 2021 „Rekultivierungsmaßnahmen“ durchgeführt habe, bei denen er die abgeschwemmte Erde mit einem Traktor rückgeführt, planiert und schließlich auf der wiederhergestellten homogenen Fläche Gras bzw Hafersamen gesät habe. Damit sei der ursprüngliche Zustand der Flächen wiederhergestellt gewesen. Zur (vom Kläger) behaupteten Verunreinigung des Bodens durch eingetretene Plastikteile konnte es nicht feststellen, dass nach wie vor Teile der Verpackung aus nicht beschichtetem Zellophan des an die Schweine bis Ende 2017 verfütterten Biobrotes in der Erde vorhanden seien.

[14] Gemäß § 1109 ABGB sei der Bestandgegenstand in jenem Zustand zurückzustellen, in dem er übernommen worden sei. Insoweit hafte der Beklagte für Beschädigungen und übermäßige Abnutzungen verschuldensabhängig. Die begehrten Räumungskosten stünden dem Kläger nicht zu, weil diese zum Teil bereits Gegenstand des Räumungsexekutionsverfahrens und dortiger Kostenentscheidungen gewesen seien. Insoweit sei von entschiedener Rechtssache auszugehen. Soweit die begehrten Kosten auch die Räumung des Grundstücks 46 beträfen, sei dieses weder vom Pachtvertrag noch von der Räumungsklage umfasst gewesen; dieses Grundstück hätte daher vom Kläger auch nicht geräumt werden dürfen. Daher könne er für die eigenmächtige Räumung auch keine Kosten begehren. Zudem habe er die Rechnungen nicht dahin aufgeschlüsselt, inwiefern sie das Grundstück 46 beträfen oder das Grundstück 770.

[15] Sowohl hinsichtlich der Erdabschwemmungen als auch hinsichtlich der Geländeveränderungen habe der Beklagte den ursprünglichen Zustand wiederhergestellt.

[16] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise, jener des Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, dass das Klagebegehren mit 11.655 EUR zu Recht bestehe (1.), die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe (2.) und der Beklagte schuldig sei, dem Kläger diesen Betrag zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen (3.). Ein Mehrbegehren von 54.358,20 EUR sA wies es ab.

[17] Rechtlich führte es – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – aus, dass sich das Schadenersatzbegehren über 24.612 EUR aus drei Ansprüchen zusammensetze (Rückbau Plateau, Rückführung abgeschwemmter Erde und Abbaggern der Schweinehaltungsbereiche inklusive Durchsuchung auf Plastikteile), sodass der Kläger den geforderten Gesamtbetrag aufschlüsseln und den einzelnen Schäden zuordnen hätte müssen. Auch wenn man einen Gesamtschaden aus einer einzigen Schadensursache annehmen würde – wegen nicht ordnungsgemäßer Rückstellung des Bestandobjekts –, wäre der Kläger gehalten gewesen, den Gesamtschaden aufzugliedern, weil die einzelnen Teilansprüche unterschiedliche rechtliche Schicksale haben könnten. Ihm wäre die Zuordnung der notwendigen Arbeiten zu den einzelnen Schäden leicht möglich gewesen – allenfalls durch Einholung eines weiteren aufgeschlüsselten Angebots. Infolge Unschlüssigkeit dieses Anspruchsteils befasste sich das Berufungsgericht nicht mit den vom Kläger bekämpften Feststellungen zu den Abschwemmungen und zur Verunreinigung des Bodens durch eingetretene Plastikteile. Unschlüssig sei auch, dass der Kläger den Betrag von 24.612 EUR als Wertminderung und zugleich als Kosten der Ersatzvornahme begehre. Eine derartige „alternative Klagenhäufung“ sei unzulässig, weil er damit dem Gericht die Wahl überlasse, welchem von mehreren Begehren es stattgeben wolle.

[18] Das Klagebegehren sei auch im Umfang der geforderten Räumungskosten unschlüssig, sodass die Frage, welcher Teil davon von einem Prozesshindernis betroffen sei, nicht beantwortet werden könne. Der Kläger hätte jene Kosten, die im Räumungsexekutionsverfahren zu bestimmen gewesen wären, grundsätzlich ausschließlich dort ansprechen müssen. Der „Einklagung“ von nicht zuerkannten Kosten, die durch die exekutive Räumung entstanden seien (Exekutionskosten im Sinn der §§ 349 iVm 74 EO), stehe die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen. Der Kläger behaupte bloß, dass der Beklagte gegen die vertragliche Räumungsverpflichtung verstoßen habe und ihm daher die Räumungskosten auch als Schadenersatz zustünden. Damit werde aber gerade kein erweiterter „Streitgegenstand“ vorgebracht, der nicht nach den kostenersatzrechtlichen Bestimmungen des Räumungsexekutionsverfahrens zu entscheiden gewesen wäre. Der Kläger habe trotz entsprechenden Einwands des Beklagten nicht schlüssig dargelegt, welcher Anspruchsteil der Kosten für die Räumung auch das vom Räumungstitel nicht umfasste Grundstück 46 betroffen habe. Im Ergebnis erweise sich daher das Vorbringen des Klägers zu den Rechnungen im Gesamtbetrag von 23.981,40 EUR als unschlüssig.

[19] „Einer weiteren Beurteilung“ bedürfe eine Rechnung der Firma S* von restlich 1.681,44 EUR sowie eine Rechnung der Firma U.* über 806,52 EUR, insgesamt also im Betrag von 2.487,96 EUR. Beide Rechnungen wiesen Leistungen aus, die in keinem Zusammenhang mit der gerichtlichen Räumung stünden, sondern erst danach angefallen seien. Die darin verrechneten Kosten seien bereits Gegenstand der Kostenbestimmung im Räumungsexekutionsverfahren gewesen. Da der im Rechtsstreit strittige Umfang dieser beiden Rechnungen nur Kosten für Aufwendungen nach der gerichtlichen Räumung zum Gegenstand habe, über welche im Kostenbestimmungsverfahren der Räumungsexekution keine inhaltliche Entscheidung gefällt werden haben können, stehe der neuerlichen Geltendmachung als Hauptforderung das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache nicht entgegen.

[20] Die Kosten der Räumung des Grundstücks 46 stünden dem Kläger aber nicht zu, weil die Räumung des nicht vom Räumungstitel umfassten Grundstücks als rechtswidrige Selbsthilfe zu qualifizieren sei. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe nicht, weil der Kläger nicht aufzeige, inwiefern der Aufwand – die geforderten Räumungskosten – nur dem Interesse des Beklagten gedient hätten und von seinem eigenen Interesse, das jedenfalls in der Entfernung der Fahrnisse des Beklagten von seiner Liegenschaft gelegen sei, abgetrennt werden könne. Zu einer bereicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlage führe der Kläger in der Berufung nichts aus. Weil der Kläger hinsichtlich der Leistungen, die dem Begehren von 2.487,96 EUR zugrunde lägen, keine Zuordnung zu den betroffenen Grundstücken mache, erweise sich dieses als ebenfalls unschlüssig. Je nachdem, ob die verrechneten Leistungen dem Grundstück 46 oder dem Grundstück 770 zuzuordnen seien, seien unterschiedliche rechtliche Schicksale denkbar. Auf Basis des unzureichenden Klagevorbringens lasse sich die Frage, „in welchem Umfang sich die in den Rechnungen ausgewiesenen Kosten auf Grundstück 46 beziehen und damit nicht ersatzfähig sind, somit nicht beantworten“.

[21] Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision mangels „qualifizierter“ Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO für nicht zulässig.

[22] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Begehren, ihm einen weiteren Betrag von 51.608,20 EUR zuzuerkennen.

[23] Der Beklagte begehrt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung die Zurückweisung des Rechtsmittels des Klägers, hilfsweise diesem nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[24] Die Revision ist zulässig, weil die Beurteilung der Unschlüssigkeit der Abweisung des Klagebegehrens von 24.612 EUR für Erdbauarbeiten und die Argumentation mit rechtswidriger Selbsthilfe des Klägers einer Überprüfung nicht Stand hält. Sie ist auch teilweise berechtigt.

1. Verfahrensrechtliches:

[25] 1.1. Der Zuspruch von 11.655 EUR sA ist in Rechtskraft erwachsen.

[26] 1.2. Der Revisionswerber akzeptiert ausdrücklich die Abweisung von 2.750 EUR sA (Entsorgung Schweinemist) und bekämpft die zweitinstanzliche Entscheidung im Umfang von 51.608,20 EUR. Er übersieht dabei, dass er die Abweisung von Räumungskosten von 81,84 EUR (Beilage ./K) schon in der Berufung nicht bekämpfte, sodass auch dieser Teilbetrag bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Zur (formal in der Revision bekämpften) Abweisung von 375 EUR (entgangener Pachtzins) enthielt schon die Berufung des Klägers keine Rechtsrüge, sodass das Berufungsgericht hinsichtlich dieses selbständigen Anspruchsteils zutreffend eine rechtliche Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung unterließ (RS0043352 [T30]). Abgesehen davon, dass der Kläger diesen Anspruchsteil in der Revision nicht mehr geltend machen könnte, nimmt er dazu auch nicht Stellung (RS0043352 [T33]).

[27] 1.3. Das Berufungsgericht ging unrichtig von einem Klagebegehren von 66.013,20 EUR aus, obwohl dieses (einschließlich pauschaler Unkosten von 70 EUR) nur 65.943,20 EUR betrug. Pauschale Unkosten von 70 EUR sA wurden dem Kläger rechtskräftig zugesprochen. Das Berufungsgericht wies aber noch weitere – vom Kläger gar nicht begehrte – 70 EUR sA ab, was dieser in der Revision formal bekämpft, zur Abweisung dieses Teilbetrags aber naturgemäß nicht Stellung nimmt. Mangels Geltendmachung im erstinstanzlichen Verfahren steht dieser Betrag dem Kläger jedenfalls nicht zu.

[28] 1.4. Die Rechtsrüge des Klägers bezieht sich – entsprechend der Systematik der zweitinstanzlichen Entscheidung – auf die Abweisung der Räumungskosten (23.981,40 EUR sA), der nach der gerichtlichen Räumung aufgewendeten Kosten (2.487,96 EUR sA) und der Kosten der Erdbauarbeiten (24.612 EUR). Insgesamt ist daher ein Begehren von 51.081,36 EUR sA Gegenstand der nachstehenden Beurteilung.

[29] 2. Zu den begehrten Räumungskosten von 23.981,40 EUR (Kosten bis zur gerichtlichen Räumung am 1. 12. 2020):

[30] 2.1. Der Revisionswerber argumentiert, der Antrag auf Zuspruch der Räumungskosten sei im Exekutionsverfahren abgewiesen worden, weil eine Zuordnung zu den vom Titel umfassten Teilen der Liegenschaft und den nicht umfassten Teilen nicht erfolgt sei. Die mangelnde Zuordnung der Räumungskosten sei dadurch verursacht worden, dass das Vollstreckungsorgan auch nicht vom Räumungstitel umfasste Liegenschaftsteile räumen habe lassen. Dieser Umstand könne „den Beklagten nicht von seiner Verpflichtung befreien, vertraglichen Schadenersatz aus der Verletzung des Pachtvertrages zu leisten“. Soweit die Unzulässigkeit des Rechtswegs vorliege, hätte das Berufungsgericht mit der Zurückweisung der Klage infolge Unzulässigkeit des Rechtswegs vorzugehen gehabt. Selbst wenn nach „öffentlich‑rechtlichen“ Verfahrensvorschriften ein Kostenzuspruch im Exekutionsverfahren nicht möglich sei, bestehe daneben trotzdem ein Schadenersatzanspruch. Wenn rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beklagten das Entstehen der Kosten verursacht habe, könne auch „ein Zuspruch im Rahmen eines gesonderten Schadenersatzes erfolgen“. Da hinsichtlich der Räumungskosten für das Grundstück 46, das nicht vom Exekutionsverfahren erfasst gewesen sei, ein Schadenersatzanspruch in Betracht komme, könne man „zu dem Ergebnis kommen, dass die gesamte Forderung dem Schadenersatz unterliegt.“

[31] 2.2. Das Berufungsgericht ging zwar hinsichtlich der Räumungskosten, die sich auf das Exekutionsverfahren beziehen, inhaltlich von der Unzulässigkeit des Rechtswegs aus, konnte jedoch mangels Schlüssigkeit des Klagebegehrens nicht beantworten, welcher Teil der Räumungskosten von diesem Prozesshindernis betroffen ist, sodass es insgesamt eine Sachentscheidung traf. Der Begründung des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, dass es die Unzulässigkeit des Rechtswegs für die im Exekutionsverfahren geltend zu machenden Räumungskosten jedenfalls nicht verneint hat. Insofern besteht keine für den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung (vgl § 42 Abs 3 JN).

[32] 2.3. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Rechtsweg für einen Anspruch unzulässig, der ausschließlich im Verfahren nach der Exekutionsordnung zu verfolgen ist; das heißt, wenn über einen ins Exekutionsverfahren gehörenden Fall entschieden wird (2 Ob 703/26, SZ 8/252; 1 Ob 546/92, RZ 1993/86, 256). Entscheidet der Streitrichter über einen ins Exekutionsverfahren gehörenden Fall, liegt der von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO vor (5 Ob 681/76, SZ 49/126 = RS0000010).

[33] Im rechtskräftigen Räumungsurteil wurde dem Beklagten aufgetragen, die in Bestand genommene unbewegliche Sache – davon war nicht das Grundstück 46 umfasst – dem Kläger geräumt zu übergeben. Dieser Anspruch ist ausschließlich nach § 349 Abs 1 EO dadurch zu vollstrecken, dass das Vollstreckungsorgan zum Zweck der Überlassung der unbeweglichen Sache die erforderliche Entfernung von Personen und beweglichen Sachen vornimmt und den betreibenden Gläubiger (hier den Kläger) in den Besitz des zu übergebenden Gegenstands setzt. Der Vollstrecker weist den betreibenden Gläubiger so in den Besitz der zu übergebenden Liegenschaft ein, dass die Verfügungsmacht vom Verpflichteten auf ihn übergeht (3 Ob 47/83 = RS0004404).

[34] 2.4. Für die Kosten der Räumungsexekution sieht die EO mit dem Kostenbestimmungsverfahren ein besonderes Verfahren zur Geltendmachung vor (§ 74 EO; vgl Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 1.4). Die Kosten der zur Durchführung der Räumung vom betreibenden Gläubiger bereitzustellenden Mittel hat ihm der Verpflichtete nach Maßgabe des § 74 EO zu ersetzen (Höllwerth in Deixler‑Hübner, EO § 349 Rz 79). Über Kostenersatzansprüche, deren Rechtsgrundlage in der EO (allenfalls gemäß § 78 EO iVm der ZPO) fußt, ist im Exekutionsverfahren zu entscheiden. Ihre Verfolgung im Rechtsweg ist grundsätzlich unzulässig (Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 74 Rz 8).

[35] Auch bei Versäumung der vierwöchigen Frist des § 74 Abs 2 EO können die präkludierten Kosten, sofern dafür nicht eine besondere privatrechtliche Rechtsgrundlage besteht, auch nicht im Rechtsweg hereingebracht werden (2 Ob 377/33, GH 1933, 133 = ZBl 1933/312; Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 74 Rz 132).

[36] § 40 Abs 2 ZPO, der gemäß § 78 Abs 1 EO auch im Exekutionsrecht Anwendung findet, normiert den Vorrang des Prozessrechts für die Ersatzfähigkeit von Prozesskosten und damit auch von Exekutionskosten uneingeschränkt und legt fest, dass in diesem Bereich Wertungen des materiellen Schadenersatzrechts gerade nicht maßgebend sind (vgl I. Vonkilch, Der Vorrang des prozessualen Kostenrechts, wbl 2020, 8 [11]).

[37] 2.5. Die im Zuge der Räumungsexekution angefallenen Räumungskosten, die insbesondere die Räumung des Grundstücks 770 betrafen, waren gemäß § 349 iVm § 74 EO ausschließlich im Exekutionsverfahren geltend zu machen. Insofern besteht aus den vorstehend dargelegten Gründen die Unzulässigkeit des Rechtswegs. Die Behauptung des Klägers, die Räumungsexekutionskosten wären vom Beklagten durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht worden, ändert an dieser Beurteilung nichts, hätte doch der Kläger durch den rechtzeitigen Antrag auf gerichtliche Kostenbestimmung und durch klare Darlegungen, in welchem Umfang die Räumungskosten das Exekutionsverfahren betreffen, seinen Anspruch auf Kostenersatz wahren können. Die Frage der Kostenersatzpflicht und damit auch der Exekutionskosten ist ausschließlich durch die Bestimmungen der ZPO und EO geregelt. Der nicht erfolgte Kostenzuspruch an den Kläger im Exekutionsverfahren betreffend die Räumungskosten kann nicht dadurch umgangen werden, dass er versucht, diesen Anspruch im Wege des Schadenersatzes in einem Zivilprozess geltend zu machen (vgl RS0023616).

[38] 2.6. Der Rechtsweg ist daher insofern unzulässig, als sich die begehrten Kosten von 23.981,40 EUR auf das Räumungsexekutionsverfahren beziehen. In welchem Umfang dies der Fall ist, ist nach der Aktenlage nicht feststellbar, weil der Kläger keine solche Zuordnung vornimmt. Eine Zurückweisung ist daher nicht möglich.

[39] 2.7. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht dieses Teilbegehren als insgesamt unschlüssig beurteilt.

[40] Trotz entsprechendem Einwand des Beklagten legte der Kläger nicht schlüssig dar, welche Räumungskosten infolge des bewilligten Exekutionsverfahrens anfielen und welche das davon nicht betroffene Grundstück 46 betrafen. Nach herrschender Rechtsprechung bedarf es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits – wie hier – Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Verpflichtung nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen der Prozessgegner aufzeigte (RS0122365). Damit ist das Klagebegehren über 23.981,40 EUR insgesamt unschlüssig geblieben, legt doch der Kläger nicht dar, in welchem Umfang er die Räumungskosten betreffend das Grundstück 46 aus dem Titel des Schadenersatzes gegenüber dem Beklagten geltend machen möchte. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht das Klagebegehren insofern mangels Schlüssigkeit abgewiesen, ohne dass der in der Revision behauptete Verfahrensmangel vorliegt. Das angefochtene Urteil ist daher in diesem Umfang als Teilurteil zu bestätigen.

[41] 3. Zu den begehrten Kosten von 2.487,96 EUR für Aufwendungen nach der gerichtlichen Räumung, die sich nach dem Vorbringen des Klägers sowohl auf das Grundstück 770 als auch auf das Grundstück 46 beziehen:

[42] 3.1. Nach den Feststellungen war die Räumung am 1. 12. 2020 vollzogen. Die Kosten von nachträglich vom betreibenden Gläubiger gesetzten Maßnahmen sind nicht mehr Kosten der Räumungsexekution (Jakusch in Angst/Oberhammer EO3 § 74 Rz 58/3; Mini in GeKo Wohnrecht I § 349 EO Rz 76). Für eine nach Vollzug der zwangsweisen Räumung erfolgte Entrümpelung sind die Kosten nicht nach § 74 EO zuzusprechen. Die nicht ordnungsgemäße Rückgabe des Objekts durch den Verpflichteten kann allerdings Schadenersatzansprüche des betreibenden Gläubigers nach § 1111 ABGB auslösen, die nicht im Exekutionsverfahren, sondern im Rechtsweg geltend zu machen sind (Mini aaO § 349 EO Rz 74; vgl Höllwerth in Deixler‑Hübner, EO § 349 Rz 81 [zu Kosten eines neuen Schlosses nach durchgeführter Räumung]). Da diese Kosten nicht im Exekutionsverfahren zugesprochen werden können, weil sie nicht während der Räumungsexekution angefallen sind, steht weder die Unzulässigkeit des Rechtswegs noch die Kostenentscheidung im Exekutionsverfahren der Geltendmachung dieser Kosten im Prozessweg entgegen.

[43] 3.2. Der vom Kläger insofern begehrte Betrag von 2.487,96 EUR umfasst Leistungen, die in keinem Zusammenhang mit der gerichtlichen Räumung stehen, sondern erst danach anfielen.

[44] Unzulässigkeit des Rechtswegs liegt daher, soweit sich diese Kosten auf das Grundstück 770 bezogen, nicht vor.

[45] 3.3. Nach dem Vorbringen des Klägers beziehen sich diese Kosten auch auf die Räumung des Grundstücks 46. Die Begründung der Vorinstanzen, dass dem Kläger die Kosten der Räumung dieses Grundstücks wegen unzulässiger Selbsthilfe nicht zustünden (vgl RS0009069), greift zu kurz. Denn im konkreten Fall lag aus nachstehenden Gründen keine unzulässige Selbsthilfe vor:

[46] Zur Räumung des Grundstücks 46 hat das Erstgericht keine ausdrückliche Feststellung getroffen. Das Berufungsgericht unterstellte in seiner Argumentation, dass die Räumung dieses Grundstücks „unter Leitung des Gerichtsvollziehers“ geschah. Das ist nicht zu beanstanden. Der Kläger behauptete im erstinstanzlichen Verfahren, dass die Räumung des Grundstücks 46 im Rahmen des Räumungsexekutionsverfahrens, das vom Gerichtsvollzieher gemäß § 349 Abs 1 EO als Vollstreckungsorgan durchgeführt worden sei, ebenfalls vorgenommen worden sei. Dass die Räumung des Grundstücks 46 im Zuge des Exekutionsverfahrens, das die umliegenden Grundstücke der Landwirtschaft betraf, mitvollzogen wurde, wurde vom Beklagten nicht konkret bestritten, sodass im Sinn des § 267 ZPO von einer schlüssig zugestandenen Tatsache ausgegangen werden kann (vgl RS0039927; RS0039977 [T1]).

[47] Damit liegt keine eigenmächtige Räumung, sondern eine – wenngleich nicht vom Titel und Exekutionsbewilligung gedeckte – vom Gericht vollzogene zwangsweise Räumung vor. Der Gerichtsvollzieher ist weder gesetzlicher Vertreter des betreibenden Gläubigers noch dessen Erfüllungsgehilfe (3 Ob 11/97g = RS0106880; Deixler‑Hübner in Deixler‑Hübner, EO § 24 Rz 5; Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 24 Rz 8). Der Kläger braucht sich daher das Verhalten des Gerichtsvollziehers nicht als (rechtswidrige) Selbsthilfe zurechnen zu lassen.

[48] Damit steht einem Schadenersatzanspruch des Klägers nichts entgegen. Nach den Feststellungen bestand kein Rechtsgrund für die Nutzung des Grundstücks 46 durch den Beklagten. Infolge Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers war der Beklagte zur behaupteten Lagerung von Ernte‑ und Verarbeitungsrückständen sowie von Müll nicht berechtigt. Für diesbezügliche Entsorgungskosten des Klägers müsste der Beklagte gemäß § 1295 Abs 1 ABGB schadenersatzrechtlich aufkommen.

[49] 3.4. Da zum Teilbegehren von 2.487,96 EUR, das sich sowohl auf das vom Räumungstitel erfasste Grundstück 770 als auch auf das Grundstück 46 bezieht, keine Feststellungen getroffen worden sind, sind diese vom Berufungsgericht im fortzusetzenden Verfahren nachzuholen (§ 496 Abs 3 ZPO). Erst dann kann beurteilt werden, ob und allenfalls in welcher Höhe der Schadenersatzanspruch des Klägers berechtigt ist oder nicht.

[50] 4. Zum Anspruch von 24.612 EUR für Bauarbeiten („Wiederherstellung Boden“):

[51] 4.1. Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadenersatz von 24.612 EUR und brachte dazu zuletzt vor, dass sich die damit geltend gemachten Kosten entsprechend dem Angebot der Firma E* (Beilage ./H) zusammensetzten. Diese Kosten beträfen einerseits das Abbaggern von abgeschwemmter Erde samt Rückführung auf die ursprünglichen Plätze und deren „Einplanierung“ sowie andererseits das Abbaggern der Schweinehaltungsbereiche inklusive Durchsuchung auf Fremdstoffe. Damit macht der Kläger letztlich Schadenersatz für die vom Beklagten aufgrund von dessen Schweinemast zu vertretende Rückführung abgeschwemmter Bodenteile und die Verunreinigung des Bodens durch Plastikteile geltend. Ein behauptetes Unterbleiben des Rückbaus eines Geländeplateaus war – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht mehr Gegenstand seines diesbezüglichen Klagebegehrens. Dieser Schaden resultiert nach den Klagebehauptungen daraus, dass der Beklagte das Bestandobjekt nicht ordnungsgemäß zurückgestellt habe.

[52] Der Kläger behauptet, dieser Anspruch stünde ihm als „Wertminderung“ und zugleich als Kosten der Ersatzvornahme zu. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um eine alternative Klagenhäufung, bei der der Kläger dem Gericht die Wahl überlässt, welches von mehreren Begehren es stattgeben will (RS0031014 [T20]), sondern um einen unterschiedlichen Ansatz für die Schadensberechnung. Er begründet die Höhe dieses Schadens einerseits mit den Kosten der Ersatzvornahme (Reparaturkostenvorschuss) und andererseits mit der dadurch eingetretenen Minderung des Liegenschaftswerts (Differenz des geringeren Werts der beschädigten gegenüber jenem der unbeschädigten Sache). Zwar ist der Anspruch auf Zahlung eines Reparaturkostenvorschusses nicht mit dem Ersatz der objektiven Wertminderung gleichzusetzen (siehe RS0022844; RS0053282 [T9]), jedoch behauptet der Kläger, dass das Deckungskapital für die noch durchzuführende Reparatur der (objektiven) Wertminderung entspricht. Eine solche Begründung des Klagebegehrens ist nicht unschlüssig.

[53] 4.2. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge des Klägers in der Berufung zu den erstinstanzlichen Feststellungen, dass der Beklagte den ursprünglichen Zustand der Fläche im März 2021 wiederhergestellt habe und nicht festgestellt werden könne, dass nach wie vor Teile der Verpackung aus Zellophan in der Erde vorhanden seien, mit der unzutreffenden Begründung unerledigt gelassen, es fehle diesen Feststellungen infolge Unschlüssigkeit die rechtliche Relevanz. Diese Feststellungen sind jedoch bedeutsam, um beurteilen zu können, ob dem Kläger die Kosten für die „Rekultivierungsmaßnahmen“ sowie die Entfernung von Plastik zustehen oder nicht.

[54] 4.3. Das Berufungsgericht wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der diesbezüglichen Beweisrüge des Klägers in der Berufung auseinanderzusetzen haben.

[55] 5. Der Revision ist daher teilweise Folge zu geben und dem Berufungsgericht die Erledigung der Beweisrüge betreffend den Anspruchsteil von 24.612 EUR und das Treffen ergänzender Feststellungen zur Beurteilung des Anspruchs über 2.487,96 EUR aufzutragen.

[56] Im Übrigen ist die Klageabweisung im Urteil des Berufungsgerichts als Teilurteil zu bestätigen.

[57] 6. Die Kostenentscheidung beruht in Bezug auf das Teilurteil auf § 52 Abs 4 ZPO und in Bezug auf den Aufhebungsbeschluss auf § 52 Abs 1 Satz 3 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte