OGH 1Ob85/65 (RS0029837)

OGH1Ob85/6512.7.1965

Rechtssatz

Ein Rohrbruch (Wasserleitung) begründet nicht ohne weiters die vom Verschulden unabhängige Haftung des Wohnungsinhabers nach dieser Gesetzesstelle.

Normen

ABGB §1318

1 Ob 85/65OGH12.07.1965

Veröff: MietSlg 17239

1 Ob 158/72OGH30.08.1972

Beisatz: Der Umstand, dass das Leitungssystem im gesamten Haus überaltert ist und im Haus an einer anderen Leitung wiederholt Rohrbrüche - nicht jedoch Frostbrüche - aufgetreten sind, macht das Wasser noch nicht zu einer gerade in den vom beklagten Wohnungsinhaber benützten Räumlichkeiten "gefährlich" verwahrten Sache. (T1) Veröff: MietSlg 24197

7 Ob 702/80OGH12.02.1981

Vgl auch; Beisatz: Regenabflussrinne (T2)

6 Ob 663/81OGH27.08.1981

Beis wie T1

2 Ob 582/84OGH03.07.1984

Beis wie T1

2 Ob 627/85OGH10.12.1985

Beis wie T1

7 Ob 609/88OGH28.07.1988

Veröff: JBl 1989,40

5 Ob 162/06vOGH29.08.2006

Vgl aber; Ausdrücklich gegenteilig zu T1; Beisatz: Das Wesen der Überalterung eines Leitungssystems besteht in der Gefahr der mangelnden Dichtheit, die sich in wiederholten Rohrbrüchen manifestiert. Können diese wiederholten Rohrbrüche auf dieselben Ursachen zurückgeführt werden, so können diese mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung auf die Gefahr neuerlicher Wasseraustritte hinweisen. (T3)

7 Ob 193/11zOGH21.12.2011

Auch; Beis ausdrücklich gegenteilig zu T1; Beis wie T3

1 Ob 155/14xOGH18.09.2014

Auch; Beisatz: Die Haftung setzt vielmehr bestimmte Umstände voraus, die auf die mögliche Gefahr eines Wasseraustritts hinwiesen, was nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen ist. (T4)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19650712_OGH0002_0010OB00085_6500000_001

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