1 Ob 8/53 | OGH | 04.03.1953 |
7 Ob 216/12h | OGH | 23.01.2013 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19530304_OGH0002_0010OB00008_5300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Haben zwei Personen unabhängig voneinander Mietverträge mit dem Hauseigentümer über denselben Bestandgegenstand geschlossen, so ist es rechtlich möglich, daß der eine Hauptmieter mit dem anderen einen Untermietvertrag über einen Teil der Wohnung abschließt, da dann das Mietverhältnis auf den Hauptmietrechten der anderen basiert. Ihm steht dann gegen den Hauseigentümer ein Recht auf Benützung der ganzen Wohnung als Hauptmieter und zugleich ein vom Hauptmietrechte des anderen abgeleitetes Recht auf den untergemieteten Teil der Wohnung zu.
1 Ob 8/53 | OGH | 04.03.1953 |
7 Ob 216/12h | OGH | 23.01.2013 |
Vgl |
JJR_19530304_OGH0002_0010OB00008_5300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)