OGH 1Ob85/13a

OGH1Ob85/13a27.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. S***** R*****, 2. T***** R*****, beide *****, und 3. Dr. H***** R*****, alle vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin Wassergenossenschaft T*****, vertreten durch Mag. Urban Posch, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wegen Entschädigung nach § 117 Abs 4 WRG, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 31. Jänner 2013, GZ 2 R 232/12b‑42, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 26. September 2012, GZ 60 Nc 48/10y‑35, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0010OB00085.13A.0627.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens jeweils selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Antragsteller betreiben einen Pferdehof. Ein Fünftel der Fläche dieses Betriebs ist von behördlich angeordneten Quellschutzmaßnahmen betroffen. Mit Bescheid vom 14. 4. 2010 setzte die zuständige Bezirkshauptmannschaft nach § 34 Abs 4 WRG eine Entschädigungszahlung fest. Beide Parteien begehrten die Neufestsetzung der Entschädigung im gerichtlichen Verfahren. Auf dieses Entschädigungsverfahren sind nach § 117 Abs 6 zweiter Satz WRG iVm § 24 Abs 1 Eisenbahn‑Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), idF BGBl I 2003/112 (dessen Anwendung unstrittig ist), soferne dieses nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes anzuwenden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist entgegen dem nach § 71 Abs 1 AußStrG nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig, weil er keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.

Das Rekursgericht hat in seiner Entscheidung ausführlich mit Zitaten aus Gesetz, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und Schrifttum die Kriterien für die Bemessung einer Entschädigung nach § 34 Abs 4 WRG dargestellt, mit der ein Ausgleich für die mit den Quellschutzmaßnahmen verbundenen Beschränkungen des Wirtschaftsbetriebs (insbesondere Dünge‑ und Koppelverbot) geschaffen werden soll. Dieser ausführlichen rechtlichen Beurteilung setzen die Antragsteller in ihrem Revisionsrekurs keine substanziellen Argumente entgegen. Sie beschränken sich auf allgemein gehaltene Verweise auf „einschlägige“ Bestimmungen und „übliche Grundsätze und übliche Abwicklungen hinsichtlich der Entschädigungsfestsetzungen“, ohne den Inhalt dieser Bestimmungen und ihre Relevanz für die in diesem Entschädigungsverfahren zu beurteilende konkrete Wirtschaftserschwernis darzulegen. Die einzigen gesetzlichen Bestimmungen, die sie zu den Voraussetzungen für eine Entschädigung anführen, sind die §§ 4 bis 7 des (richtig) Eisenbahn‑Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG) und § 34 WRG. Dass die Auswirkungen der angeordneten Maßnahmen zum Schutz von Quellen einer (gänzlichen) Enteignung gleichkämen und voller Ersatz zu leisten sei, behaupten die Antragsteller erstmals im Revisionsrekurs. Es bleibt auch unklar, welche Konsequenzen die dem Inhalt nach nicht näher dargelegten §§ 4 bis 7 EisbEG in diesem Verfahren haben sollten, in dem die Antragsteller nach § 34 Abs 4 iVm § 117 WRG insbesondere eine konkret bezifferte Entschädigung für ihren jährlichen Mehraufwand begehren, und zwar für Maßnahmen, die (unbestritten) nur ein Fünftel der gesamten Betriebsfläche betreffen. Die im Revisionsrekurs anklingende Behauptung, sämtlichen Antragstellern stünden Weidenutzungsrechte oder Felddienstbarkeiten (gemeint offenbar in gleichem Ausmaß) zu, weshalb ihnen unabhängig von ihrem Eigentumsrecht an von den Quellschutzmaßnahmen betroffenen Grundstücken insgesamt der Entschädigungsanspruch als Gesamthandforderung zustehe, ist eine nach § 66 Abs 2 AußStrG unzulässige Neuerung. Die Rechtsrüge ist demnach nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl RIS‑Justiz RS0043605 [T5]). Die im Rechtsmittel angesprochenen Themen der Bemessung der Wirtschaftserschwernis durch ein Sachverständigengutachten und des festgestellten Ausmaßes des Mehraufwands bei der Koppeltätigkeit betreffen Tatfragen, die der Oberste Gerichtshof, der auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz ist (RIS‑Justiz RS0007236), nicht zu klären hat.

Der hier nach § 117 Abs 6 zweiter Satz WRG anzuwendende § 44 Abs 2 EisbEG sieht einen Kostenersatzanspruch ausschließlich des Enteigneten vor, weshalb die Antragsgegnerin die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung unabhängig von ihrem Erfolg in dritter Instanz oder dem Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen hat (RIS‑Justiz RS0058085 [T4]). Für ihren nicht zulässigen Revisionsrekurs stehen den Antragstellern iSd § 44 Abs 2 erster Satz EisbEG iVm § 117 Abs 6 zweiter Satz WRG keine Kosten zu.

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