OGH 1Ob842/52 (RS0049521)

OGH1Ob842/5212.11.1952

Rechtssatz

Sowohl im Zivilprozeß als auch im Verwaltungsverfahren kommt nur rechtzeitig erhobenen, zulässigen Rechtsmitteln eine den Eintritt der Rechtskraft hemmende Wirkung zu.

Normen

AVG §64

1 Ob 842/52OGH12.11.1952

Veröff: SZ 25/298

5 Ob 287/64OGH22.04.1965

Beisatz: Wenn gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel überhaupt unzulässig ist, wird diese mit der Zustellung (oder allenfalls Verkündung) rechtskräftig. Die Einbringung eines unzulässigen Rechtsmittels hat daher auf den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung keinen Einfluß. (T1) Veröff: JBl 1965,524

3 Ob 49/71OGH21.04.1971
1 Ob 229/02mOGH13.12.2002

Vgl; Beisatz: Hier hat die Bezirksverwaltungsbehörde insoweit schuldhaft gehandelt, als sie ohne ausreichende Tatsachengrundlage Gefahr im Verzug angenommen hat und die aufschiebende Wirkung versagte. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19521112_OGH0002_0010OB00842_5200000_002

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