1 Ob 796/83 | OGH | 25.01.1984 |
10 Ob 2204/96g | OGH | 03.09.1996 |
nur: Einem Erblasser, der sein Vermögen oder einen Teil seines Vermögens Stiftungszwecken zukommen lassen will, steht es frei, eine Stiftung von Todes wegen zu errichten und diese zum Erben oder Legatar einzusetzen. (T1); Beisatz: Nach dem am 1.9.1993 in Kraft getretenen Privatstiftungsgesetz (PSG), BGBl 1993/694, ist für eine letztwillige Stiftungserklärung neben den Formerfordernissen einer letztwilligen Anordnung die Form eines Notariatsaktes erforderlich. (T2) Veröff: SZ 69/197 |
1 Ob 2138/96k | OGH | 26.11.1996 |
nur: Einem Erblasser, der sein Vermögen oder einen Teil seines Vermögens Stiftungszwecken zukommen lassen will, steht es frei, eine Stiftung von Todes wegen zu errichten und diese zum Erben oder Legatar einzusetzen. Diesfalls muss die letztwillige Anordnung eine auf die Errichtung der Stiftung gerichtete Willenserklärung enthalten. Es kann aber auch eine bereits bestehende Stiftung bedenken. (T3) Veröff: SZ 69/263 |
10 Ob 227/97y | OGH | 16.09.1997 |
nur: Einem Erblasser, der sein Vermögen oder einen Teil seines Vermögens Stiftungszwecken zukommen lassen will, steht es frei, eine Stiftung von Todes wegen zu errichten und diese zum Erben oder Legatar einzusetzen. Diesfalls muss die letztwillige Anordnung eine auf die Errichtung der Stiftung gerichtete Willenserklärung enthalten. (T4); Beis wie T2; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 10 Ob 2204/96g. (T5) |
6 Ob 45/04t | OGH | 29.04.2004 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Überdies muss sie die nach § 9 Privatstiftungsgesetz gebotenen und zulässigen Inhalte aufweisen. Verstößt die Errichtung der Privatstiftung von Todes wegen gegen die zwingenden Bestimmungen des Privatstiftungsgesetzes (etwa wie hier gegen die Formvorschrift des § 39 Abs 1 PSG), scheitert ihr Entstehen schon am klaren Wortlaut des Gesetzes. (T6) |
6 Ob 174/05i | OGH | 25.08.2005 |
Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Die letztwillige Verfügung der Erblasserin betraf ihr gesamtes Vermögen. Die vollständige Aufzählung der Vermögenswerte lässt schon eine Erbserklärung vermuten. (T7) |
2 Ob 6/19z | OGH | 28.03.2019 |
nur: Einem Erblasser steht es frei, eine bereits bestehende Stiftung zu bedenken; in diesem Fall gelten die allgemeinen Regeln über Zuwendungen an eine juristische Person. (T8)<br/>Beisatz: Eine solche kann daher auch von der Anordnung einer fideikommissarischen Substitution (§§ 608, 652 ABGB aF) oder einer konstruktiven Nacherbfolge im Sinne des § 708 ABGB aF betroffen sein. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19840125_OGH0002_0010OB00796_8300000_001
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