Rechtssatz
Die Transferleistungen (der Reihe nach Unterhaltsabsetzbetrag, Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe) sollen - neben der Abgeltung von Betreuungsleistungen - auch zur steuerlichen Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils durch Unterhaltskürzung als Messgrößen herangezogen werden.
5 Ob 168/02w | OGH | 03.12.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Der über Transferleistungen herzustellende Ausgleich ist nur notwendig, soweit er nicht über das Steuerrecht hergestellt werden kann. (T1) |
1 Ob 84/04s | OGH | 01.07.2004 |
Vgl aber; Beisatz: Der Kinderabsetzbetrag bezweckt nicht die Entlastung des Geldunterhaltsschuldners eines (geschiedenen) Ehegatten. Jedenfalls bei gehobenem Einkommen des Unterhaltspflichtigen erschöpft sich dessen Zweck in der steuerlichen Entlastung des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung der Geldunterhaltsansprüche seiner Kinder. So auch zum Mehrkindzuschlag und zum Alleinerzieherabsetzbetrag. (T2)<br/>Veröff: SZ 2004/100 |
4 Ob 215/09k | OGH | 23.02.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Die steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen hat auch bei einer unmittelbaren Auszahlung der Familienbeihilfe an den Unterhaltsberechtigten zu erfolgen. (T3) |
4 Ob 143/12a | OGH | 18.10.2012 |
Vgl; Beisatz: Auch einem Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich, der im Inland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist eine steuerliche Entlastung entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung zuzubilligen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20021126_OGH0002_0010OB00079_02B0000_001
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