Normen
AHG §1
GSpG 1989 §52
1 Ob 77/24s | OGH | 25.09.2024 |
Ein allenfalls mangelhafter Vollzug dieser Bestimmungen steht daher nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit Schäden, die ein Spieler durch die Teilnahme an einem verbotenen Spiel erlitten hat. (T1)<br/>Dass die Kontrolle und Durchsetzung des Glücksspielmonopols mittelbar dem Spielerschutz und den Vermögensinteressen einzelner Spieler dient, ist als bloße Reflexwirkung zu beurteilen, die eine Amtshaftung des beklagten Rechtsträgers nicht begründet. (T2)<br/>Die Durchsetzung eines Gesetzes durch die Vollziehung von (Verwaltungs-)Strafbestimmungen dient ganz allgemeinen Interessen wie in erster Linie der Effektivität der Rechtsordnung, dem Funktionieren des Rechtsstaates, der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. (T3)<br/>Es kann nicht angenommen werden, dass einer einzelnen Person – auch wenn das Gesetz selbst durch konkrete Gebote und Verbote ihre Interessen schützt – aus einem mangelhaften Vollzug der Strafbestimmungen, die die Einhaltung dieser Gebote und Verbote gewährleisten sollen, Ansprüche nach dem AHG erwachsen. (T4)<br/>Hier: Abgrenzung des gegenständlichen Vollzugs von Verwaltungsstrafbestimmungen von Überwachungspflichten der Behörde im Zusammenhang mit jeweiligen Bewilligungsbescheiden, die der konkreten Gefahrenabwehr zuzurechnen sind. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20240925_OGH0002_0010OB00077_24S0000_000
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