OGH 1Ob756/83 (RS0057323)

OGH1Ob756/8325.1.1984

Rechtssatz

Werden auf einer sonst dem Aufteilungsverfahren unterliegenden Liegenschaft zugunsten des Unternehmens eines Ehegatten Betriebsmittelkredite in einer den Verkehrswert der Liegenschaft erreichenden Höhe hypothekarisch sichergestellt, wird dadurch die Liegenschaft mit ihrem gesamten Wert dem Unternehmen gewidmet und unterliegt dann nicht der Aufteilung. Jedenfalls liegen keine ehelichen Ersparnisse vor.

Normen

EheG §81
EheG §82 Abs1 Z3

1 Ob 756/83OGH25.01.1984

Veröff: JBl 1985,365

5 Ob 593/85OGH15.10.1985
3 Ob 595/87OGH02.03.1988
3 Ob 510/89OGH15.03.1989

Auch

1 Ob 516/90OGH04.04.1990

nur: Werden auf einer sonst dem Aufteilungsverfahren unterliegenden Liegenschaft zugunsten des Unternehmens eines Ehegatten Betriebsmittelkredite hypothekarisch sichergestellt, wird dadurch die Liegenschaft dem Unternehmen gewidmet und unterliegt dann nicht der Aufteilung. (T1) Veröff: RZ 1991/3 S 19

4 Ob 552/91OGH10.09.1991

nur T1; Beisatz: Das gilt aber dann nicht, wenn mit der Verpfändung der Tatbestand des § 91 Abs 1 EheG verwirklicht wurde. (T2)

8 Ob 568/92OGH25.03.1993
8 Ob 1651/93OGH14.10.1993

Vgl auch; Beisatz: Belastung mit einem geringfügigen Betriebsmittelkredit führt nicht zur Widmung der Liegenschaft mit ihrem gesamten Wert als Betriebsliegenschaft; daher teilweise Einbeziehung in das Aufteilungsverfahren. (T3)

4 Ob 547/95OGH11.07.1995

Vgl aber; Beisatz: Ansonsten hätte es der Eheteil, welcher Unternehmer ist, in der Hand, Teile des ehelichen Gebrauchsvermögens, die in seinem Eigentum stehen, durch eine gezielte Kreditbelastung dem Unternehmen zu widmen und damit willkürlich der Aufteilungsmasse zu entziehen. (T4) Veröff: SZ 68/127

6 Ob 588/95OGH09.11.1995

Auch; Beisatz: Eine solche Widmung fehlt aber im Fall einer nur obligatorischen Sicherung in Form eines (nicht verbücherten und nicht verbücherungsfähigen) Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes. (T5)

7 Ob 381/97yOGH19.05.1998

Vgl

6 Ob 181/01pOGH23.08.2001

Auch; nur T1

6 Ob 85/02xOGH16.05.2002

nur T1

6 Ob 178/03zOGH24.06.2004

Vgl; Beisatz: Der Grundsatz gilt dann nicht, wenn kein Anhaltspunkt für die Annahme besteht, dass die Sachhaftung jemals in Anspruch genommen werden muss. (T6)

2 Ob 185/04aOGH11.11.2004

Beis wie T6; Beisatz: Gleiches muss auch im Falle der Vinkulierung einer Lebensversicherung zur Kreditsicherung bzw Verpfändung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag gelten. (T7)

1 Ob 262/15hOGH31.03.2016

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2016/43

Dokumentnummer

JJR_19840125_OGH0002_0010OB00756_8300000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)