OGH 6Ob181/01p

OGH6Ob181/01p23.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Sigrid B*****, verreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Antragsgegner Dr. Manfred B*****, vertreten durch Mag. Michael Berghofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß den §§ 81 ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30. Mai 2001, GZ 2 R 143/01s-63, womit über die Rekurse beider Parteien der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 20. März 2001, GZ 28 F 14/98t-54, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Antragstellerin wurde eine Ausgleichszahlung zugesprochen. In die Aufteilungsmasse wurde eine Eigentumswohnung des Antragsgegners einbezogen. Dies bekämpft der Antragsgegner mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs. Er strebt die Abweisung des Antrages auf Ausgleichszahlung, hilfsweise eine niedrigere Ausgleichszahlung und hilfsweise ferner die Berichtigung der Ausgleichszahlung in niedrigeren Teilbeträgen an. Der Revisionsrekurswerber beantragt ferner eine Abänderung der Kostenentscheidung der Vorinstanzen. Die Eigentumswohnung sei nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen, weil sie der Arztpraxis gewidmet und damit der Aufteilung gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG entzogen sei.

Die Vorinstanzen sind von dem wesentlichen Sachverhalt ausgegangen, dass der Antragsgegner bis 1992 seine Praxis in der Eigentumswohnung betrieb, diese anlässlich der Errichtung eines Gesundheitszentrums aber verlegte und die Wohnung vermietete. Entgegen seinen Absichten ist das Mietverhältnis auf Grund von Fehlern bei der Vertragserrichtung ein unbefristetes. Die eheliche Gemeinschaft wurde am 4. 2. 1996 aufgehoben. Der Antragsgegner hatte Unternehmensschulden von mehreren Mio S. Er führte ab 1995 mit einer Bank Umschuldungsgespräche. Die Umschuldung wurde durchgeführt. Am 22. 2. 1996 wurde die Eigentumswohnung, die einen Verkehrswert von 2,5 Mio S hat, mit einem Pfandrecht von 5 Mio S zur Sicherung von Unternehmensverbindlichkeiten belastet. Zuvor betrug die (fiktive) anteilige Belastung der Eigentumswohnung mit Unternehmensschulden nur 180.000 S. Das Erstgericht stellte noch fest, dass keine Gefahr bestehe, dass die Sachhaftung "schlagend" werde und ermittelte die jährlichen Nettoeinkünfte des Antragsgegners aus der Arztpraxis (1997: 757.715 S; 1998: 873.100 S; 1999: 1,053.636 S) und aus der Vermietung (1997: 101.093 S; 1998: 157.396 S; 1999: 87.585 S). Das in der Rechtsform einer KEG geführte Gesundheitszentrum, an dem der Antragsgegner als Komplementär wirtschaftlich mit 70 % beteiligt sei, habe negativ bilanziert.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist hinsichtlich der Anfechtung der Kostenentscheidung jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 2 Z 2 AußStrG), im Übrigen mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig (§ 14 Abs 1 AußStrG).

Die Entscheidung des Rekursgerichtes erfolgte im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung:

Rechtliche Beurteilung

Wohl wurde schon mehrfach ausgesprochen, dass eine Liegenschaft, die zur Sicherung von für das Unternehmen eines Gatten aufgenommenen Kredites verpfändet ist, der den Wert der Liegenschaft erreicht, zur Gänze dem Unternehmen gewidmet und daher der Aufteilung entzogen sei (1 Ob 756/83 = JBl 1985, 365). Die Widmung wird durch die Einräumung eines Pfandrechts für den Unternehmenskredit zum Ausdruck gebracht (1 Ob 516/90 = RZ 1991/3). Dieser Grundsatz gilt aber dann nicht, wenn kein Anhaltspunkt für die Annahme besteht, dass die Sachhaftung jemals in Anspruch genommen werden wird (4 Ob 547/95 = SZ 68/127) und erfährt eine weitere Einschränkung durch die Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG. Ohne Zustimmung des anderen Ehegatten erfolgte Vermögensverringerungen sind auszugleichen. Darunter können auch Verpfändungen fallen (4 Ob 552/91 = EFSlg 66.541). Der Revisionsrekurswerber übersieht überdies, dass die ursprüngliche Unternehmenswidmung im Jahr 1992 durch die Vermietung der Eigentumswohnung aufgehoben wurde (die Vermietung selbst ist nicht als Unternehmen aufzufassen: 9 Ob 42/99p = MietSlg 51.586) und dass die neuerliche Widmung zu Unternehmenszwecken durch die Pfandrechtsbegründung erst nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erfolgte. Die vorherigen Umschuldungsgespräche unterliegen dem zitierten § 91 Abs 1 EheG.

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