OGH 1Ob72/65 (RS0010516)

OGH1Ob72/6528.6.1965

Rechtssatz

Zur Frage der Passivlegitimation bei Ansprüchen nach §§ 364, 364 a ABGB. ( Gemeinde Wien - Wiener Wasserleitung ).

Normen

ABGB §364 A
ABGB §364a

1 Ob 72/65OGH28.06.1965

EvBl 1966/48 S 66

1 Ob 125/65OGH21.07.1965

Beisatz: ( nur bei dieser Gesetzstelle ) (T1)

7 Ob 108/69OGH22.10.1969

Beisatz: Als Nachbar ist nicht nur der Grundnachbar anzusehen,<br/>sondern jeder, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück<br/>unzulässige Störungen hervorruft, sofern er diesen Grund für eigene<br/>Zwecke benützt. (T2) = EvBl 1970/78 S 126 = JBl 1971,199 = SZ 42/159

1 Ob 18/79OGH15.05.1979

SZ 52/79

7 Ob 621/81OGH11.06.1981

Beis wie T2; JBl 1982,595 ( Jabornegg ) = MietSlg 33020

2 Ob 591/91OGH11.12.1991

Beis wie T2; JBl 1992,641

1 Ob 37/92OGH15.12.1992

Beis wie T2; Veröff: JBl 1993,654

8 Ob 44/14zOGH23.07.2014

Auch; Beisatz: Die aus § 364 Abs 2 ABGB abgeleiteten Ansprüche können nicht nur gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Immissionen ausgehen, geltend gemacht werden, sondern gegen jeden, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück unzulässige Störungen hervorruft, sofern er diesen Grund für eigene Zwecke benutzt, wobei eine Beziehung zum emittierenden Grundstück bzw ein „gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission“ gefordert wird. (T3)<br/>Beisatz: Ein Vertragsverhältnis zum Grundeigentümer, das dem Störer die Benützung der emittierenden Liegenschaft ermöglicht, schließt das für die Passivlegitimation erforderliche Handeln für eigene Zwecke keineswegs aus. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Die Stadtgemeinde hat der Beklagten durch privatrechtliche Vereinbarung ein (dauerndes) Nutzungsrecht am verfahrensgegenständlichen Grundstück eingeräumt. Auf dieser Liegenschaft errichtete die Beklagte eine Müllinsel. Bejahung der Passivlegitimation. (T5)<br/>Beisatz: Dass die Beklagte für ihre Tätigkeit, die im Rahmen ihres Unternehmenszwecks liegt, Entgelt erhält, spricht nicht dagegen, dass sie das Grundstück zu eigenen Zwecken benützt, sondern unterstreicht dies vielmehr. (T6)

8 Ob 132/14sOGH28.04.2015

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Ein Bauunternehmer, der auf dem emittierenden Grundstück Bauarbeiten durchführt, ist aufgrund des mit dem Grundeigentümer bestehenden Werkvertrags gerade nicht zu der von der Rechtsprechung geforderten Benützung der Liegenschaft berechtigt; der für die Annahme seiner Passivlegitimation erforderliche Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission liegt bei ihm aufgrund seiner eingeschränkten Befugnisse nicht vor. (T7)

5 Ob 22/21bOGH30.08.2021

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19650628_OGH0002_0010OB00072_6500000_001

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