OGH 1Ob704/82 (RS0069149)

OGH1Ob704/8222.9.1982

Rechtssatz

Einer Beschlußfassung nach § 21 Abs 2 vorletzter Satz MG bedarf es nicht, wenn nur ein Teil des geschuldeten Mietzinses strittig ist, der Mieter aber auch den nicht strittigen nicht bezahlt hatte und nicht vorgebracht hat, daß ihn wenigstens daran kein grobes Verschulden treffe.

Normen

MG §21 Abs2 B3
MG §21 Abs2 B4
MRG §33 Abs2

1 Ob 704/82OGH22.09.1982

Veröff: MietSlg 34498

1 Ob 653/89OGH17.01.1990

Auch

1 Ob 618/90OGH12.09.1990

nur: Einer Beschlußfassung nach § 21 Abs 2 vorletzter Satz MG bedarf es nicht, wenn nur ein Teil des geschuldeten Mietzinses strittig ist. (T1) Veröff: RZ 1991/65 S 202

2 Ob 531/93OGH26.08.1993

Vgl auch

9 Ob 12/17fOGH20.04.2017

Vgl auch; Beisatz: Der in § 33 Abs 2 MRG angeordneten Beschlussfassung bedarf es nicht, wenn grobes Verschulden an den eingetretenen Zinsrückständen vorliegt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19820922_OGH0002_0010OB00704_8200000_001

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