OGH 1Ob70/12v

OGH1Ob70/12v26.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Kristina Venturini-Köck und Mag. Dietmar Heck, Rechtsanwälte in Hollabrunn, gegen die beklagte Partei H***** B*****, vertreten durch Mag. Peter Michael Wolf, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Zustimmung (Streitwert 101.741,96 EUR) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2012, GZ 21 R 350/11k-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 24. Oktober 2011, GZ 2 C 2/11s-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, dass die außerordentliche Revision des Beklagten über weite Strecken schwer verständlich ist und ihr nur in geringem Umfang ein auf konkrete Rechtsfragen bezogener Sinn zu entnehmen ist, sind aus folgenden Gründen erhebliche Rechtsfragen nicht zu klären:

Der Beklagte hat es in seiner Berufung unterlassen, den allein geltend gemachten Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gesetzmäßig auszuführen. Er hat nämlich ohne jegliche Rechtsausführung das angebliche Fehlen einer bestimmten Feststellung gerügt (zu der er überdies, wie das Berufungsgericht festhielt, in erster Instanz keine Behauptung aufgestellt hatte). Eine Rechtsrüge wäre aber nur dann dem Gesetz entsprechend ausgeführt, wenn dargelegt würde, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz unrichtig erscheine (RIS-Justiz RS0043603; RS0043605). Die bloße Behauptung der Unrichtigkeit reicht keinesfalls aus (RIS-Justiz RS0041719).

Demnach ist es dem Obersten Gerichtshof jedenfalls verwehrt, auf die Rechtsrüge in der Revision einzugehen (RIS-Justiz RS0043603 [T10]; RS0043605 [T1]).

Damit kann es dem Beklagten aber auch keinesfalls gelingen, das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO) darzulegen (vgl 3 Ob 101/07k).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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