Spruch:
Der Akt wird gemäß § 419 ZPO an das Berufungsgericht mit dem Auftrag rückgeleitet, den fehlenden Ausspruch gemäß § 500 Abs. 3 ZPO nachzutragen, ob für jeden der geltend gemachten Ansprüche die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.
Text
Begründung
Die klagende Partei begehrt den Zuspruch des Betrages von S 518.467 s.A. Der Erstbeklagte schulde ihr auf Grund des Hypothekarkreditvertrages vom 20.Juli 1977 den Betrag von S 269.092 und auf Grund des Bürgeskredites vom 26.September 1977 den Betrag von S 256.375. Beiden Kreditverhältnissen sei die Zweitbeklagte als Bürge und Zahler beigetreten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien keine Folge. Einen Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO enthält sein Urteil nicht.
Rechtliche Beurteilung
Wenn in der Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, ist zu prüfen, ob diese Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht dann, wenn jeder der Ansprüche für sich unabhängig von dem anderen nicht bestehen kann oder wenn die Ansprüche aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang gilt dabei als Kriterium, daß die Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (SZ 56/186; SZ 47/13; SZ 45/117 u.v.a.). Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht aber nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann oder wenn kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen diesen Ansprüchen besteht (SZ 56/186; MietSlg. 34.768). Dies ist hier der Fall. Es handelt sich um zwei auch inhaltlich völlig verschiedene, an verschiedenen Tagen abgeschlossene Kreditverträge zwischen der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei und dem Erstbeklagten. Die Ansprüche aus beiden Kreditverhältnissen könnten, wie die Einwendungen der Beklagten zeigen, ein völlig verschiedenes rechtliches Schicksal haben. Die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 1 JN sind daher nicht gegeben.
Da jeder der beiden Ansprüche den Betrag von S 300.000 nicht übersteigt, ist der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 3 ZPO, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist, erforderlich. Dieser Ausspruch wird vom Berufungsgericht nachzutragen sein. Sollte das Berufungsgericht die Revision nicht für zulässig erklären, wäre die Revision den Beklagten zwecks Nachtragung der Gründe, warum sie die Revision dennoch für zulässig erachten (§ 506 Abs. 1 Z 5 ZPO), zur Verbesserung zurückzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)